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25. Dezember 2013: Von Hubert Eckl an 
Bitte Freunde nochmal:

Meine EASA-Lizenz "verfällt" am 15.4., wenn ich z.B. am 10.04. meinen Checkflug - oder wie immer dieser Flug heißen mag - mit einem FI mache, muss dieser einen ausgefüllten Zettel ( oder die Lizenz?) an die Behörde senden und ich bekomme, z.B. am 30.04., die neue validierte Lizenz, bin ich zwei Wochen ohne gültige Lizenz? Oder reicht eine Kopie des Zettels als Interimslösung? Mache ich diesen Flug hingegen mit einem FE, darf dieser sofort in die Lizenz malen und Stempeln?
25. Dezember 2013: Von  an Hubert Eckl Bewertung: +3.00 [3]
Hallo Hubert.

Zunächst:
Deine Lizenz verfällt nicht mehr, denn Du hast jetzt eine EASA Lizenz, die gilt ja lebenslang.
Was jedoch abläuft ist deine Klassenberechtigung (SEPL). Laut Deinen Angaben läuft das am 15.4.2014 ab.
(Bitte trage mir diese Feinheit nicht nach, aber der Unterschied ist wichtig, wenn wir noch über ICAO oder JAR Lizenzen reden würden. Im Folgenden jedoch ist dies ohne Belang, da Du die EASA Lizenz bereits hast)

Ich gehe davon aus, Deine Landesbehörde befindet sich in Niedersachsen.

1. Möglichkeit: Du machst eine Befähigungsüberprüfung mit einem FE innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Berechtigung. Den FE kannst Du Dir den aussuchen.
Der trägt direkt nach der Befähigungsüberprüfung - wenn alle weiteren Bedingungen erfüllt sind - auf der Rückseite Deiner EASA Lizenz die Durchführung der Befähigungsüberprüfung ein. Damit verlängert sich Deine Klassenberechtigung SEPL um weitere zwei Jahre, gerechnet ab dem Ablaufdatum der alten Berechtigung.
Findet die Befähigungsüberprüfung dagegen mehr als drei Monate vor Ablauf der Berechtigung statt, wird das Datum der Befähigungsüberprüfung als Gültigkeitsdatum der aktuellen Berechtigung angesehen und dieses dann um zwei Jahr verlängert.
Das Protokoll des Fluges schickt er an die Behörde. Fertig. Kein notwendiger Kontakt zwischen Dir und der Behörde.
Kosten: zu zahlen an den FE. Erst wenn die Rückseite Deiner Lizenz voll ist, brauchst Du einen neuen Schein und den zahlst Du auch an die Behörde.

2. Möglichkeit: Du machst einen Schulungsflug mit einem von Dir bestimmten FI. Der füllt - wenn auch alle weiteren Bedingungen erfüllt sind - das Protokoll aus und Du schickst es an die Behörde . Die wiederum stellt Dir eine neue EASA Lizenz mit einer um zwei Jahre verlängerten Klassenberechtigung SEPL aus und schickt die Dir zu. Dieser Vorgang dauert in Niedersachsen derzeit etwa 2-3 Wochen zuzüglich etwaiger Feiertage wie Weihnachten/Ostern etc.
Kosten: zu zahlen an den FI und die Behörde

3. Möglichkeit (diese funktioniert in einigen Bundesländern nicht, insbesondere auch Niedersachsen nicht, und kommt deshalb für Dich nicht in Frage): Du machst einen Schulungsflug mit einem von Dir bestimmten FI. Der bestätigt den Schulungsflug in Deinem Flugbuch und damit gehst Du zu einem FE, der Dir die SEPL Berechtigung auf der Rückseite deiner Lizenz verlängert (sofern auch die übrigen Bedingungen erfüllt sind) und die Behörde davon informiert. Kein notwendiger Kontakt zwischen Dir und der Behörde.
Kosten: zu zahlen an FI und FE. Erst wenn die Rückseite Deiner Lizenz voll ist, brauchst Du einen neuen Schein und den zahlst Du auch an die Behörde.


Noch ein Hinweis:

Die Bedingungen für die SEPL Verlängerung lauten:
12 Stunden Flugzeit (Blockzeit zählt) sowie 12 Starts und Landungen sowie Durchführung eines Schulungsfluges mit mehr als 1h Dauer mit einem FI oder FE in dem Zeitraum 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Klassenberechtigung.
Der Schulungsflug zählt zu den erforderlichen Starts/Landungen/Stunden übrigens hinzu.

Mann kann also demnach durch aus nach der letzten SEPL-Verlängerung
- ein Jahr gar nicht fliegen
- dann einen Schulungsflug machen (Nachweis anfertigen lassen nicht vergessen)
- dann die restlichen erforderlichen Stunden fliegen
- dann den FI das Protokoll ausfüllen lassen und damit selbst die Behörde informieren
- oder dann den FE auf der der Rückseite der Lizenz die Berechtigung verlängern lassen und ihn die Behörde informieren lassen.

Ob das so sinnvoll ist, sei dahingestellt.

Auf jeden Fall muss der Schulungsflug NICHT am Ende der geflogenen Stunden liegen sondern muss in dem letzten Jahr vor Ablauf der Berechtigung liegen. Da im Protokoll der FI/FE jedoch auch die Anzahl der geflogenen Stunden gegenüber der Behörde bestätigt, macht es nur Sinn, auch den Schulungsflug an das Ende der geflogenen Stunden zu legen, damit der FI/FE das auch anhand deiner geflogenen Stunden (im Flugbuch nachgewiesen) bestätigen kann.

Fazit:
Häufig wird Version zwei (2) durchgeführt, da man den Fluglehrer seines Vertrauens gut kennt.
Das Verfahren erfordert einen rechtzeitigen Schulungsflug wenn man lückenlos weiter fliegen will, da die Behördenlaufzeit mit eingerechnet werden muss.

Ist die Berechtigung fast abgelaufen (nur noch wenige Tage) und man will lückenlos weiterfliegen, bleibt nur der Gang zum FE (Version 1) . Auch hier sollte man bedenken, dass auch FEs nicht immer adhoc verfügbar sind.

Ist die Berechtigung erst abgelaufen, bevor die Verlängerungsbedingungen (nicht nur der Schulungsflug) erfüllt wurden, gibt es nur noch den Gang zu einer ATO. Aber das ist ein anders Thema.

Ich habe Dir, Hubert, ein wenig umfangreicher geantwortet, da dies ein Forum ist und für mehrere Leute interessant sein muss. Ich hoffe, es ist dennoch klar geworden.

Für Dich kommt in Niedersachsen Fall 1 oder 2 in Frage. Ich empfehle den Schulungsflug nach frühestens 11 der in dem Zeitraum 15.4.2013 bis 15.4.2014 geflogenen Stunden zu machen. Findest Du dafür einen FE, lass ihn gleich unterschreiben und "gut is".
Machst Du es mit einem FI, sollte das Protokoll des Schulungsflugs mindestens zwei bis drei Wochen vor Erreichen des Ablaufdatums bei der Behörde vorliegen damit Du lückenlos weiterfliegen kannst.

oder in direkter Antwort auf Deine Frage:

Meine EASA-Lizenz "verfällt" am 15.4., wenn ich z.B. am 10.04. meinen Checkflug - oder wie immer dieser Flug heißen mag - mit einem FI mache, muss dieser einen ausgefüllten Zettel ( oder die Lizenz?) an die Behörde senden
Antwort: Er füllt den Zettel aus, wenn alle weiteren Bedingungen erfüllt sind und Du schickst ihn hin.

und ich bekomme, z.B. am 30.04., die neue validierte Lizenz, bin ich zwei Wochen ohne gültige Lizenz?
Antwort: JA, denn Du kannst davon ausgehen, dass Dir die Behörde nicht in den 5 Tagen zwischen Schulungsflug und Ablaufdatum des SEPL das neue Papier auf den Tisch legt. (Du bekommst die alte Lizenz (erkennbar an der Lizenznummer) mit verlängerter Berechtigung auf neuem Papier)

Oder reicht eine Kopie des Zettels als Interimslösung?
Antwort: NEIN

Mache ich diesen Flug hingegen mit einem FE, darf dieser sofort in die Lizenz malen und Stempeln?
Antwort: JA


Anm: All das oben gesagte bezieht sich nicht auf die Berechtigungen in den alten ICAO-Lizenzen. Die können bis zum 08.04.2014 noch per Handeintrag durch den FI verlängert werden.

P.S.: Ich habe es jetzt nach mehrmaligem Durchlesen acht mal korrigiert um es eindeutiger zu machen. Ist wirklich nicht so mal eben im Vorbeigehen zu verstehen.

P.P.S.: Streiche Übungsflug, setze Schulungsflug. Übungsflug hiess es bei JAR FCL, Schulungsflug heisst es bei EASA. Inhalt ist beide Male nicht festgelegt.

EDIT: In die Version 1 ist die 3 Monatsregel mit eingebaut worden.
25. Dezember 2013: Von Werner Kraus an Hubert Eckl Bewertung: +2.00 [2]
Ein Zettel als Interimslösung genügt leider nicht, wenn man nicht gegrounded sein möchte hilft nur die rechtzeitige Verlängerung.

Wenn Du mit FI verlängerst KEIN Handeintrag, Flug im Flugbuch bestätigen lassen und Zettel an die Behörde schicken. So lange Dein Classrating bzw. JAR Lizenz nicht abgelaufen sind darfst Du damit natürlich weiterfliegen bis zur Neuausstellung. Dass man bei manchen RPs vorher bereits die Lizenz einschicken muss, ist mir neu und wurde im Bereich Luftamt Nordbayern von meinen Verlängerungskandidaten nicht verlangt und bei mir selbst hat das LBA auch erst die neue Lizenz ausgestellt und dann die alte zurückgefordert. Alles andere wäre ja ein temporäres Berufsverbot......

Wenn Du mit FE verlängerst Handeintrag, Eintrag ins Flugbuch und ich vermute Zettel an Behörde, es wird aber keine neue Lizenz ausgestellt.


Bezüglich Handeintrag durch FI, in die alten ICAO Lizenzen darf der Handeintrag noch vorgenommen werden. Diese verlieren aber am 8. April 2014 ihre Gültigkeit, sollten also zeitnah umgeschrieben werden.
25. Dezember 2013: Von Heiko L. an 
Ergänzung:

Außer mit einem FI kann man die Verlängerung des Class Ratings natürlich nach wie vor genauso mit einem CRI erledigen.

[EDIT: Mit "Verlängerung" meinte ich hier natürlich nicht den Direkteintrag der Verlängerung in die EASA-Lizenz (dieses Thema wurde ja oben schon zur Genüge beschrieben), sondern die Durchführung und Bestätigung des Schulungsflugs und Unterzeichnung des zugehörigen Paperworks zur Beantragung des Eintrags der Verlängerung des Class Ratings in die EASA-Lizenz durch die zuständige, lizenzführende Behörde! Nun hoffentlich sauber genug formuliert. Aber es ist schon richtig, dass wir bei diesem Thema sehr präzise formulieren müssen.]
25. Dezember 2013: Von Philipp Tiemann an Heiko L. Bewertung: +1.00 [1]
Eben nicht. Schulungsflug ja, Verlängerung nein. Passt ein wenig auf die Begrifflichkeiten auf, Leute.

Dass grundsätzlich auch CRIs (und nicht nur FIs) die Schulungslüge für die CR-Verlängerungen durchführen können ist natürlich richtig.
25. Dezember 2013: Von  an 
Hm, ich hatte Part.FCL so verstanden, dass zur Verlängerung entweder ein Flug mit FL notwendig ist und die Behörde stellt den Schein aus oder alternativ nach einem Flug mit FE dieser verlängert mit einer Nachricht an die Behörde. Die Option 3 ist meines Kenntnisstandes nach nicht zulässig nach den EASA Bestimmungen und ein FE darf nur seine selbst durchgeführten Flüge für die Verlängerung bestätigen. Mit der Kombination Flug mit FL und dann einem FE übergeben, hätte man doch die Begründung für das neue Verfahren unterlaufen, oder bin ich da jetzt falsch?

Andere Frage in dem Zusammenhang: ich habe den Hinweis über die Fristen zur Verlängerung noch nicht gefunden. Nehmen wir mal an, mein SEP läuft in 11 Monaten ab und ich habe in dem einen Monat - der ja schon in die "12h in 12 Monaten" Regelung fällt - schon 15 Stunden geflogen, habe also die Bedingungen zur Verlängerung schon erfüllt. Kann ich dann den Checkflug jetzt schon absolvieren und der Schein verlängert sich dann auf Ablaufdatum + 24 Monate (also quasi nächste Überprüfung in 35 Monaten)?
25. Dezember 2013: Von RotorHead an 
Die Verlängerung der Klassenberechtigungen SEP und TMG kann gemäß FCL 740.A(b)(1)(ii) innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Berechtigung durchgeführt werden. Dazu muss u.a. ein Schulungsflug mit Fluglehrer stattfinden, bei diesem Schulungsflug handelt es sich weder um einen "Checkflug" noch um eine "Überprüfung". Die verlängerte Gültigkeit beginnt mit dem Ende der bisherigen Gültigkeit. Andernfalls wäre die Nennung eines Zeitfensters (wie z.B. "12 Monate vor Ablauf" oder "3 Monate vor Ablauf") unsinnig.

Nachtrag: Mit einer Klassenberechtigung wird kein "Schein" verlängert!
25. Dezember 2013: Von  an  Bewertung: +1.00 [1]
Hat Rotorhead richtig beantwortet.

Einfach gesagt:
- Die Voraussetzungen für eine Verlängerung können nur in den 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung erarbeitet werden.
- Die Verlängerung fängt immer da an, wo die Gültigkeit der (noch gültigen) Berechtigung endet (steht auf der Pappe, auf der Lizenznummer und Rating aufgedruckt sind - manche nennen es Lizenz).

Beispiel:

Die SEPL Berechtigung endet am 30.07.2015.
Der Zeitraum für die Erarbeitung der Verlängerungsbedingungen erstreckt sich deshalb auf den Bereich 30.07.2014 bis 30.07.2015.
Habe ich diese Voraussetzungen bereits am (z.B.) 05.08.2014 erreicht, kann ich den Antrag zur Verlängerung sofort einreichen und kann dann meine Berechtigung vom 30.07.2015 bis zum 30.07.2017 (2 Jahre) verlängert bekommen.

So ein Fall kann interessant werden, wenn absehbar ist, dass man z.B. längere Zeit abwesend sein wird (z.B. Ausland oder Krankenhaus).

Wann die Behörde (oder der FE) den Eintrag dann vornimmt, habe ich noch nicht ausprobiert. Täte es sie sofort nach Beantragung, könnte man in unserem Beispiel z.B. am 20.08.2014 über eine SEPL Berechtigung verfügen, die bis zum 30.07.2017 - als deutlich mehr als zwei Jahre - befristet ist.

Will es die Behörde nicht sofort eintragen, ist es auch nicht schlimm, denn die Voraussetzungen seitens des Piloten sind rechtmässig erfüllt. Die neue Pappe kommt dann eben nur später.
25. Dezember 2013: Von  an 
Die Option 3 ist meines Kenntnisstandes nach nicht zulässig nach den EASA Bestimmungen und ein FE darf nur seine selbst durchgeführten Flüge für die Verlängerung bestätigen. Mit der Kombination Flug mit FL und dann einem FE übergeben, hätte man doch die Begründung für das neue Verfahren unterlaufen,

Ich habe das in den EASA Unterlagen nicht gefunden, dass das Modell 3 ausgeschlossen wird.
Die Behörden verfahren nur so.

Da kommt zum Tragen, dass die FEs von der Behörde "vergattert" werden (so hiess es mal bei der Bundeswehr).
Es besteht also eine gewisse "Dienstbeziehung" zwischen Behörde und FE.

Das ist mit den FI nicht so. Genau genommen war es deshalb schon zu JAR FCL Zeiten "unrecht", wenn FIs eine hoheitliche Behördenaufgabe wahrgenommen haben und in behördlichen Dokumenten "herumgekritzelt" haben. War halt nur praxisgerecht, aber eine Rechtsbeziehung zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben zwischen Behörde und FI gab und gibt es nicht.

Deshalb dürfen nur FEs den Akt der Eintragung vornehmen, das ist verständlich für mich. Sie stehen dann dafür gerade, dass der Eintrag auch richtig ist.

Allerdings muss der FE - und das sieht die Behörde anders - den Flug nicht selbst durchgeführt haben. Er muss sich nur davon überzeugen, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung vorliegen und kann dann aufgrund seiner Rechtsbeziehung zur Behörde den Akt der Eintragung vornehmen.

Nichts anderes tut übrigens die/der Angestellte in der Behörde, die/der das Papier mit dem neuen Rating ausfertigt. Die Voraussetzung dafür ist, dass die/der Angestellte einer Weisungsbefugnis durch ihren/seinen Arbeitgeber dafür unterliegt (wie der FE auch) und nicht etwa einen PPL, geschweige denn den FE Status besitzt.
25. Dezember 2013: Von  an RotorHead
Dazu muss u.a. ein Schulungsflug mit Fluglehrer stattfinden, bei diesem Schulungsflug handelt es sich weder um einen "Checkflug" noch um eine "Überprüfung".

Vollkommen richtig. Deshalb habe ich in meinem vorhergehenden Beitrag auch das Wort Übungsflug gegen Schulungsflug getauscht. Die Begrifflichkeiten sind wirklich wichtig.

Bei einem Schulungsflug kann man übrigens nicht durchfallen. (Jedoch kann den FI/FE die Unterschrift verweigern)
26. Dezember 2013: Von Daniel Gebhardt an 
Muss die Reihenfolge eigentlich 12 Stunden -> Checkflug -> Verlängerung einreichen sein oder geht auch paar Stunden -> Checkflug -> Rest der 12 Stunden -> Verlängerung einreichen? Wäre für mich aktuell gerade wegen längerem Auslandsaufenthalt recht interessant das sorum machen zu können.


26. Dezember 2013: Von RotorHead an Daniel Gebhardt
Unter einem "Checkflug" dürfte die Mehrheit eine Befähigungsüberprüfung verstehen. Dafür sind bei SEP und TMG keine weiteren Flugstunden notwendig, wenn man die Befähigungsüberprüfung besteht. Der Schulungsflug zur Verlängerung muss innerhalb der wenigstens 12 Flugstunden erfolgen, nicht zwangsweise zum Schluss. Die Verlängerung kann allerdings erst dann vorgenommen werden, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind.
26. Dezember 2013: Von  an RotorHead
Korrekt, sehe ich auch so.
26. Dezember 2013: Von Willi Fundermann an 
Beitrag vom Autor gelöscht
27. Dezember 2013: Von  an Daniel Gebhardt
Hallo Daniel.

Ich nehme an, es handelt sich um einen EASA PPL(A).

Man muss den "Checkflug" erklären, den gibt es so nicht in der EASA FCL.

Checkflug muss man bei EASA übersetzen in

  • eine Befähigungsüberprüfung mit Prüfer (FE). Diese Befähigungsüberprüfung muss in den letzten drei Monaten vor Ablauf der Berechtigung liegen um das aktuelle Ablaufdatum der Berechtigung zu verlängern. Wird die Befähigungsüberprüfung innerhalb des Zeitraums von mehr als drei Monaten vor dem Verfallsdatum der Berechtigung gemacht, wird das Datum der Befähigungsüberprüfung vom Prüfer um 2 Jahre verlängert.
oder
  • einen Schulungsflug mit Lehrer (FI). Dieser Schulungsflug muss innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Berechtigung liegen. Hier verlängert die Behörde auf Antrag des Berechtigungsinhabers, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, das Datum der aktuellen Berechtigung um 2 Jahre.

Vgl, FCL.140.A Absatz b)1)i), dankenswerterweise von Richard Müller eingestellt.


Deshalb explizit die Antwort auf Deine Frage(n):

Muss die Reihenfolge eigentlich 12 Stunden -> Checkflug -> Verlängerung einreichen sein
Antwort: Nein


oder geht auch paar Stunden -> Checkflug -> Rest der 12 Stunden -> Verlängerung einreichen?
Antwort: JA, aber bitte die Fristen bei einer Befähigungsüberprüfung beachten.
###-MYBR-###
>
27. Dezember 2013: Von Philipp Tiemann an  Bewertung: +1.00 [1]
Der Schulungsflug kann aber eben auch mit FE stattfinden. Nur weil ein Prüfer an Bord ist, wird aus dem Schulungsflug nicht gleich eine Prüfung.

Kann in deinem Beitrag missverstanden werden.
27. Dezember 2013: Von  an Philipp Tiemann
Der Schulungsflug kann aber eben auch mit FE stattfinden. Nur weil ein Prüfer an Bord ist, wird aus dem Schulungsflug nicht gleich eine Prüfung.

Kann in deinem Beitrag missverstanden werden.

Ja, das stimmt, danke für den Hinweis.

Da die FEs immer auch FIs sind, können sie zwei Rollen spielen. Man sollte deshalb als Proband vorher mit dem FE vereinbaren, für welche der beiden Rollen man ihn angeheuert hat.
27. Dezember 2013: Von Philipp Tiemann an Philipp Tiemann
Im Übrigen halte ich den neuem Begriff "Schulungsflug" (übersetzt vom englischen "training flight") in Deutschland für problematisch. Niemand wird nämlich argumentieren können, dass ein sog. Schulungsflug keine Schulung darstellt. Das Problem nämlich: kaum eine Privatmaschine ist für Schulung versichert. Eigner können also womöglich in Zukunft diesen Flug nicht mehr auf der eigenen Maschine absolvieren, denn FIs und FEs werden (sollten?) sich zukünftig weigern, bei einem Flug PIC zu sein, für den das Flugzeug ausdrücklich nicht versichert ist.

Wie seht ihr das?

Flugzeugversicherungen sprechen ja meines Wissens dort wo es
Um den Versicherungsumfang geht leider nie von "ab-initio Schulung" oder "Flugausbildung", sondern schlicht nur von "Schulflügen"...
27. Dezember 2013: Von Thomas Endriß an Philipp Tiemann
Dazu kann ich nur empfehlen, bei dem Versicherer oder dem Makler Eures Vertrauens, darum zu bitten, dass solche Übungs-/Schulungsflüge per Endorsement (Änderung) in Euren Versicherungsvertrag aufgenommen wird. Bei mir war das überhaupt kein Problem, da es sich nicht um ab-initio handelt.
27. Dezember 2013: Von  an Philipp Tiemann
Das Versicherungsproblem haben Generationen von Piloten, Fl und FE schon lange erfolgreich ignoriert, denn neu ist das nicht. Für den Fall gab und gibt es von der Versicherung die weitgehend unbekannten Tageserweiterungen des Versicherungsumfangs für Schulungs- und Überprüfungsflüge ...
28. Dezember 2013: Von Daniel Gebhardt an 
Danke, ich meinte den Schulungsflug mit Lehrer. Dann muss auf der nächsten Dienstreise nach Deutschland nur noch das Wetter mitspielen ... ist Anfang Februar ja in Deutschland leider nicht ganz so unproblematisch wie in meinen derzeitigen Gefilden (Hombase WMKJ, Johor Baru).

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