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6. Dezember 2013: Von Willi Fundermann an Philipp Zeuner
Unter FCL.010 "Begriffsbestimmungen" gibt es eine Definition für "Flugzeit". Dort heißt es: "Bei Flugzeugen, Reisemotorseglern und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt."

Da Flugzeuge und Reisemotorsegler hier ausdrücklich nebeneinander aufgeführt werden, wird der TMG (in FCL) wohl nicht als "Flugzeug" angesehen.

Daneben gibt es unter FCL.010 getrennte Definitionen für "Flugzeug", "Motorsegler" und "Reisemotorsegler".

Nach alledem dürfte für die in FCL.720.A geforderten "70 Stunden als PIC auf Flugzeugen" die Zeit mit TMG nicht anrechenbar sein.

MfG
Willi

6. Dezember 2013: Von Philipp Zeuner an Willi Fundermann
Ich danke euch soweit, sehe das in den genannten Punkten ähnlich.

Trotzdem bedarf das Thema in Brüssel wohl grad einer Klärung, interessant wäre es in jedem Falle mal.

Im Teil-FCL wird für die Verlängerung des PPL-A zwischen "einmotorigen Kolbenflugzeugen" und "TMG" unterschieden. Bei der MEP-Rating heißt es dann 70h auf "Flugzeug". Die Begriffsklärung die TMG von Flugzeug unterscheidet habe ich wohl noch nicht gefunden.

Komisch ist nur das im neuen EU-Recht der TMG nicht so klar vom Flugzeug abgegrenzt wird. Das hat mir auch die Behörde bestätigt und mir gesagt das genau das in Zukunft geklärt werden muss - ist der TMG laut EU ein Flugzeug oder nicht?

Vielleicht weiß noch jemand mehr...

MfG
Philipp
7. Dezember 2013: Von Holgi _______ an Philipp Zeuner
Das regelt bei uns §1 LuftVG Abs. 2:

(2) Luftfahrzeuge sind

  1. Flugzeuge

  2. Drehflügler

  3. Luftschiffe

  4. Segelflugzeuge

  5. Motorsegler

  6. Frei- und Fesselballone

  7. (weggefallen)

  8. Rettungsfallschirme

  9. Flugmodelle

  10. 10. Luftsportgeräte

  11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).


Daraus geht hervor das Flugzeuge und Motorsegler nicht gleichzusetzen sind.

Beides sind aber Luftfahrzeuge.

Wenn es egal wäre auf welchem Luftfahrzeug die Flugstunden an erfahrung notwendig sind, dann stände dort: 70 Stunden auf Luftfahrzeugen,

motorbetriebenen Luftfahrzeugen,

Flugzeugen oder Motorseglern.

7. Dezember 2013: Von Achim H. an Holgi _______
Das regelt bei uns §1 LuftVG Abs. 2:

Das stimmt leider nicht. Du kannst für die Auslegung einer EU-Verordnung keine Begriffsbestimmung aus einer nationalen Rechtsquelle verwenden, das ist methodisch nicht richtig. Es muss eine Begriffsbestimmung aus einer EU-Rechtsquelle sein.

Das Nebeneinander mit EU-Luftrecht und nationalem Luftrecht ist totaler Quark. Macht nichts besser aber alles schlechter.
7. Dezember 2013: Von Wolff E. an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]
Das Nebeneinander mit EU-Luftrecht und nationalem Luftrecht ist totaler Quark. Stimmt, und ist genau so "Quark" wie wenn man mit einem frischen PPL 70 Stunden TMG fliegt um dann MEP zu machen können. Man spart die teureren SEP -Stunden in dem man dann einen TMG nimmt um dann ein MEP zu machen, was sehr deutlich teurer ist als SEP und TMG zusammen. Wenn man nicht das Geld für die SEP-Stunden übrig hat, macht MEP erst Recht keinen Sinn. Und wenn man MEP nicht regelmässig fliegt, ist es sinnlos.

Sorry, musste mal gesagt werden. Und nun haut auf mir rum, weil ich doch was über die sinnhaftigkeit von TMG versus MEP-rating gesagt habe.

Fliegen war schon immer teuer, wird immer teuer bleiben und MEP-Fliegen noch viel teurer.

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