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19. Dezember 2016: Von Wolfgang Lamminger an Tee Jay

diese Auffassung ist m. e. völliger Unsinn (zumindest aus Sicht deutscher Versicherungsverträge): das Wesen der Kaskoversicherung ist ja gerade, auch den selbst verursachten Schaden zu versichern, sofern nicht "harte" Ausschlußkriterien (wie zB. Vorsatz) dem entgegenstehen.

19. Dezember 2016: Von Tee Jay an Wolfgang Lamminger

Das was du mit "harten Kritieren" umschreibst sind Risikobegrenzungen. Wenn gegen diese verstoßen wurde, erlischt der Versicherungsschutz. Punkt. Entscheidend ist, was die Bedingungen sagen. Meistens doch, daß Zulassungs- und Betriebsbestimmungen einzuhalten sind. Lies Dir den King Air CFIT und die Abweisung der Klage der Witwe durch. Eine bessere juristische Aufarbeitung und Begründung habe ich bisher nicht gefunden.

19. Dezember 2016: Von Wolff E. an Tee Jay

@TeeJay, was sind denn deiner Meinung nach "harte Fakten" bzw. Risikobewertungen, die zum Ausscluß führen? Immer auf die Kasko bezogen. Und jetzt bitte keine "schweizer Ausschlüße". Wir sind hier in Deutschland.

19. Dezember 2016: Von Wolfgang Lamminger an Tee Jay Bewertung: +5.00 [5]

Das was du mit "harten Kritieren" umschreibst sind Risikobegrenzungen. Wenn gegen diese verstoßen wurde, erlischt der Versicherungsschutz. Punkt. Entscheidend ist, was die Bedingungen sagen. Meistens doch, daß Zulassungs- und Betriebsbestimmungen einzuhalten sind. Lies Dir den King Air CFIT und die Abweisung der Klage der Witwe durch. Eine bessere juristische Aufarbeitung und Begründung habe ich bisher nicht gefunden.

eben! Danke für die Bestätigung! Genau so ist es... entweder die Versicherung zahlt oder sie zahlt nicht. Punkt!

Das von Dir zitierte Urteil zum Ersatz des Schadens der King-Air habe ich gelesen. Was soll sich daran ändern, wenn Halter eine GmbH-Konstruktion gewesen wäre?

Flugzeug hatte kein gültiges ARC, Pilot hatte keine gültige Berechtigung. Punkt!

19. Dezember 2016: Von Tee Jay an Wolfgang Lamminger

eben! Danke für die Bestätigung! Genau so ist es... entweder die Versicherung zahlt oder sie zahlt nicht. Punkt!

Was bei bei dem Begriff der "Gefahrenerhöhung" jedoch noch zu beweisen wäre, ob das wirklich so binär ist oder nicht.

Das von Dir zitierte Urteil zum Ersatz des Schadens der King-Air habe ich gelesen. Was soll sich daran ändern, wenn Halter eine GmbH-Konstruktion gewesen wäre?

Nun etwaige Mit-Halter wären vor den Ansprüchen Dritter besser geschützt bzw. könnten Ihrerseits Forderungen gegenüber die Witwe stellen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß vereinbart war, den Flieger ohne ARC unten zu lassen oder wenn der Lizenzstand nachgehalten wurde.

19. Dezember 2016: Von Wolfgang Lamminger an Tee Jay Bewertung: +2.00 [2]

Nun etwaige Mit-Halter wären vor den Ansprüchen Dritter besser geschützt bzw. könnten Ihrerseits Forderungen gegenüber die Witwe stellen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß vereinbart war, den Flieger ohne ARC unten zu lassen oder wenn der Lizenzstand nachgehalten wurde.

und? ... warum soll das in einer BGB-Gesellschaft nicht möglich sein?

Außderdem: in Deinem King-Air-Beispiel gab es nur diesen einen Halter, die Witwe ist diejenige, die gegen die Versicherung geklagt hatte um den Vermögensschaden des Flugzeugs ersetzt zu bekommen. Niemand hat in dem von Dir zitierten Beispiel Ansprüche gegen die Witwe stellen wollen...

19. Dezember 2016: Von Lutz D. an Wolfgang Lamminger Bewertung: +3.00 [3]

...Deine Geduld möchte ich haben.


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