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19. Dezember 2016: Von Wolfgang Lamminger an Tee Jay Bewertung: +2.00 [2]

Nun etwaige Mit-Halter wären vor den Ansprüchen Dritter besser geschützt bzw. könnten Ihrerseits Forderungen gegenüber die Witwe stellen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß vereinbart war, den Flieger ohne ARC unten zu lassen oder wenn der Lizenzstand nachgehalten wurde.

und? ... warum soll das in einer BGB-Gesellschaft nicht möglich sein?

Außderdem: in Deinem King-Air-Beispiel gab es nur diesen einen Halter, die Witwe ist diejenige, die gegen die Versicherung geklagt hatte um den Vermögensschaden des Flugzeugs ersetzt zu bekommen. Niemand hat in dem von Dir zitierten Beispiel Ansprüche gegen die Witwe stellen wollen...

19. Dezember 2016: Von Lutz D. an Wolfgang Lamminger Bewertung: +3.00 [3]

...Deine Geduld möchte ich haben.


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