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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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16. November 2006: Von  an Häupler Karl
Nein, das AGG (=Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wie es jetzt heißt, paßt leider nicht auf die ZÜP!

Siehe folgende Ausführungen von Sibylle Glässing-Deiss, AOPA-Germany (Quelle: streckenflug.at):
----------------------------------------------------------
Zitat:
"Das AGG passt auf die ZÜP leider nicht.

Dort geht es vor allem um Arbeitsverhältnisse, die Bildung und um Wohnraummiete, siehe:

§ 1
Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

Sibylle Glässing - Deiss"
----------------------------
Zitat Ende


Grüße,
TS
21. November 2006: Von Michael Stock an Maurice Konrad
Stimmt, jetzt wissen wir es: 1230 Verweigerer bei 47200 Privatpiloten bundesweit, also eine Quote von 2,61%. Ist doch schon mal gar nicht so schlecht ;-)

Auch ansonsten ist die Antwort auf die kleine Anfrage recht aufschlussreich. Dazugelernt hat die Bundesregierung nicht viel, vor allem nicht, dass gemaess dem Beschluss des VG Muenchen auch die Anordnung zum "Ruhen" der Lizenz rechtwidrig ist ....

Ausserdem weiss sie offenbar nicht (oder will es nicht wissen), dass es RPs gibt, die munter weiter Lizenzen "widerrufen", wie z.B. bei Herrn Falck.

Dieze ZUeP kann man sich wohl wirklich nur durch Realitaetsverleugnung schoendenken. Ich habe bereits am 25.9. einen Brief dazu an die Bundeskanzlerin geschrieben und ihr mitgeteilt, dass ich den Weg bis zum BVerfG gehen werde und das LuftSiG danach aufgehoert haben wird zu existieren. Bisher keine Antwort .....

Viele Gruesse,

M. Stock
21. November 2006: Von Gregor FISCHER an Michael Stock
Eine Mehrheit der Politiker und Beamten flüchten in ihrer Unfähigkeit zum Aktivismus. Wir Piloten und Flugzeugeigner werden in den nächsten Jahren noch ganz andere Einschränkungen und vor allem Kostenlawinen erleben!

Die ZUP ist eine lächerliche Alibiübung, welche aber mindestens aufzeigen konnte, dass die Fliegergemeinde weder Lobby noch Solidarität aufweist. Natürlich wird diese peinliche Verordnung nächstens gekippt, aber was bleibt sind S-Transponder, immer höhere Gebühren, gesperrte Lufträume und vor allem viel zu hohe Treibstoffpreise.

Die General Aviation in Europa ist in Agonie und wird in 5, 10 Jahren praktisch verschwunden sein.
21. November 2006: Von Andreas Heinzgen an Gregor FISCHER
Aus persönlicher Betroffenheit würde mich interessieren: Gibt es auch schon ein ZUP-Urteil eines Berliner Gerichtes?
21. November 2006: Von Carl M. Falck an Michael Stock
Als Reaktion auf die Antworten zu der Kleinen Anfrage der FDP habe ich heute an die FDP-Bundestagsfraktion geschrieben mit der Bitte, die Antworten nicht einfach zu schlucken, sondern nachzufassen. Der Brief ist zu finden in meiner ZÜP-Chronik, Eintrag vom 21.11.2006 bei www.cfz.de.

Immerhin sind die konkreten Zahlen schon mal ein Ergebnis, auch wenn die sonstigen Antworten alles andere als befriedigend sind.

Carl M. Falck
www.cfz.de
22. Januar 2007: Von Michael Stock an Carl M. Falck
Hallo Herr Falck (und alle anderen Mitopfer),

mittlerweile liegen die Beschluesse und Urteile des VG Muenchen in schriftlicher Form vor. Hier sind meine als PDF zu finden:

Beschluss: Hier klicken
Urteil: Hier klicken

Im Urteil ist das Gericht darauf eingegangen, warum es das LuftSiG wegen der fehlenden Bundesratszustimmung nicht dem BVerfG vorlegen will.In der Verhandlung hatte der Richter darauf verwiesen, dass eine Verfassungsbeschwerde fuer mich als "Normalbuerger" einfacher durchzubringen ist als fuer eine Richtervorlage, da diese an sehr hohe Anforderungen geknuepft ist und leicht aus formalen Gruenden scheitern kann.

Viele Gruesse,

M. Stock
22. Januar 2007: Von Maurice Konrad an Michael Stock
puhh,
habs mir gerade mal reingepfiffen. Ist sehr interessant zu lesen!

Maurice Konrad
23. Januar 2007: Von Carl M. Falck an Michael Stock
Hallo Herr Stock,

vielen Dank für die prompte Veröffentlichung. Ich werde die Dokumente in meinem Verfahren zu nutzen wissen.

Haben Sie schon Signale erhalten, ob oder ob nicht der Freistaat Bayern Berufung einlegen wird?

Viele Grüße,
Carl M. Falck
www.cfz.de
24. Januar 2007: Von Michael Stock an Carl M. Falck
Hallo Herr Falck,

ich hatte vor einiger Zeit am Rande eines Luftfahrtforums eine Diskussion mit dem Leiter des Luftamtes Suedbayern (Herr Buechner). Daran, dass das Luftamt in Berufung gehen wird, kann ueberhaupt kein Zweifel bestehen.

Herr Buechner hat mir uebrigens vorgeworfen, ich wuerde dadurch, dass ich als voellig Unbescholtener gegen die ZUeP vorgehe, der Luftfahrt einen "riesigen Schaden" zufuegen. Nach seinen Aussagen moechte er naemlich den Begriff der "Zuverlaessigkeit" dazu benutzen, allen Piloten, die irgendwie auffaellig werden, die Lizenz zu entziehen. Als Beispiel dafuer nannte er mehr als 3 Punkte in Flensburg und eine Verurteilung zu mehr als 50 Tagessaetzen, gleich aus welchem Grund.

Indirekt gab er mir zu verstehen, dass das Luftamt aufgrund der Renitenz von uns drei suedbayerischen Klaegern in Zukunft den luftfahrtrechtlichen Anliegen von Flugplatzbetreibern etc. nicht mehr besonders wohlwollend gegenueberstehen wird.

Ich glaube, das zeigt sehr deutlich was auf uns zukommt, wenn wir uns nicht mit allen rechtlichen Mitteln wehren.

Viele Gruesse,

M. Stock
24. Januar 2007: Von Maurice Konrad an Michael Stock
Hallo Herr Stock,
dass Herr Büchner das LuftSiG für was anderes als zur Terrorismusbekämpfung einsetzen will habe ich schon mal gehört. Das ist ja das Problem mit dem Gesetz, es öffnet der Willkür von Herrn Büchner Tür und Tor.
Das System die Gegner über den Druck der Fugplatzbetreiber auf die staatliche Linie zu bekommen kenne ich irgendwo her. So etwas sind Stasi-Methoden, aber die sollen ja in Bayern sowieso weit verbreitet sein. ;-)

Maurice Konrad
24. Januar 2007: Von Konrad Vogeler an Maurice Konrad
Auf dem Streckenflugforum habe wir Argumentationshilfe von jemanden bekommen, der sich offensichtlich Gedanken gemacht hat und von der Juristerei etwas vertseht:

https://www.streckenflug.at/phorum-5.1.10/read.php?17,45480


Und das liest sich so:

Lieber Prof. Vogeler, lieber Herr Metzig,

geben Sie Ihrem Politiker/politischen Beamten die durchgehende Rechtsauffassung der letztendlichen Instanz (Bundesverfassungsgericht) zur Selbstbesinnung wieder und, falls der damit nicht klarkommt, möge er sie seinem Vereins- -pardon- Parteijuristen vorlegen, bevor er sich weiter disqualifiziert.


###-MYBR-###Gesetzgeber/Politiker/Ministerial-/Luftamts-Beamte behaupten, das Mittel der Zuverlässigkeitsüberprüfung sei zur Verfolgung des Zweckes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG: Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gem. § 1 LuftSiG) geeignet. Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 67, 157; 90, 145; 100, 313; 109, 279).


Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht allerdings unmißverständlich eingeschränkt:

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (stRspr; vgl. BVerfGE 90, 145 <173>; 92, 277 <327>; 109, 279 <349 ff.>). Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz überwiegen, so dass der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>).

In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte (Anm. hier: Recht auf informationelle Selbstbestimmung und aus § 1 Abs. 1 LuftVG i.V.m. Art. 2 GG abgeleitetes Freiheitsrecht) ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 <350>). Dies kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 <383 f.>; 109, 279 <350 ff.>; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 – Vf. 69-VI-04 -).

Diese Voraussetzungen sind nur dann gewahrt, wenn der Gesetzgeber den Grundrechtseingriff an das Vorliegen einer k o n k r e t e n Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter knüpft (BVerfG, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 BvR 518/02).

Dem durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung ermöglichten Grundrechtseingriff kommt grundsätzlich ein erhebliches Gewicht mit Blick auf den Inhalt sowohl der übermittelten Daten als auch derjenigen Daten zu, mit denen diese übermittelten Daten abgeglichen werden sollen. Gleiches gilt für diejenigen weiterreichenden Informationen, die aus der Zusammenführung und dem Abgleich der verschiedenen Datenbestände gewonnen werden können. Erfasst eine Übermittlungsbefugnis, wie diejenige nach § 7 Absätze 3, 4, 7 bis 10 LuftSiG, nahezu sämtliche personenbezogenen Daten, die bei irgendeiner öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle vorhanden sind, wird damit aufgrund der Vielfältigkeit und des Umfangs der erfassten Daten dazu ermächtigt, einen Eingriff von hoher Intensität vorzunehmen.

Ins Gewicht fällt auch, dass die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung Betroffenen nicht anonym bleiben (vgl. BVerfGE 100, 313 <381>; 107, 299 <320 f.>). Der Personenbezug der Daten wird bei diesen Personen durchgehend gerade zu dem Zweck erhalten, weitere Maßnahmen (z.B. Lizenzentzug) gegen sie zu ermöglichen (vgl. Zugriffsbefugnisse auf die sog. Luftfahrer-Datei, die zu Einreiseverboten in bestimmte Länder führen können, etc.).

Von Bedeutung ist schließlich auch, dass § 7 LuftSiG verdachtslose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite vorsieht.

Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem k o n k r e t e n Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr V e r h a l t e n nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 <376, 392>; 107, 299 <320 f.>; 109, 279 <353>; 113, 29 <53>; 113, 348 <383>).

Von solchen Eingriffen können ferner Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <46>). Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt muss nicht nur zum Schutze der subjektiven Rechte der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird dadurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 113, 29 <46>). Es gefährdet die Unbefangenheit des Verhaltens, wenn die Streubreite von Ausforschungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfGE 107, 299 <328>).

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG handelt es sich um einen verdachtslosen Eingriff. Die Vorschrift begründet Eingriffsbefugnisse gegen so genannte Nichtstörer, setzt also nicht voraus, dass der Adressat der Eingriffsmaßnahme für die Gefahr verantwortlich ist. Es können nach der Gesetzesfassung alle Personen einbezogen werden, welche die Auswahlkriterien erfüllen (hier: Personenkreis des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG: Privatpiloten), ohne dass es Anforderungen an die Nähe dieser Personen zur Gefahr oder zu verdächtigen Personen gibt. Ob die betroffenen Personen Tatverdächtige oder Störer sind oder nicht, soll in diesen Fällen vielmehr gerade herausgefunden werden, sei es bereits durch die Rasterung anhand weiterer Kriterien, sei es erst durch die sich anschließenden konventionellen personenbezogenen Ermittlungsmaßnahmen (§ 7 Absätze 4, 7 bis 10 LuftSiG).

Der insofern mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung verbundene Eingriff ist angesichts der hochrangigen Verfassungsgüter, deren Schutz § 7 LuftSiG dienen soll, zwar noch nicht als solcher unverhältnismäßig. Er ist jedoch nur dann angemessen, wenn der Gesetzgeber rechtsstaatliche Anforderungen dadurch wahrt, dass er den Eingriff erst von der Schwelle einer
hinreichend k o n k r e t e n Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter an vorsieht.

Das Grundgesetz unterwirft auch die Verfolgung des Zieles, die nach den tatsächlichen Umständen größtmögliche Sicherheit herzustellen, rechtsstaatlichen Bindungen, zu denen insbesondere das Verbot unangemessener Eingriffe in die Grundrechte als Rechte staatlicher Eingriffsabwehr zählt. In diesem Verbot finden auch die Schutzpflichten des Staates ihre Grenze. Die Grundrechte sind dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (vgl. BVerfGE 7, 198 <204 f.>).

Die hierfür geltende Eingriffsschwelle muss von Verfassungs wegen allerdings nicht notwendig eine gegenwärtige Gefahr im überkommenen Sinn sein, darf aber die einer k o n k r e t e n Gefahr nicht unterschreiten. Vorausgesetzt ist danach eine Sachlage, bei der im konkreten Fall die h i n r e i c h e n d e W a h r s c h e i n l i c h k e i t besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten w i r d . Den mit der Anwendung einer solchen Ermächtigung betrauten Instanzen ist es allerdings verfassungsrechtlich verwehrt, den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff unter Ablösung von diesen Anforderungen auszulegen und dadurch die Gefahrenschwelle unter das für eine derartige Eingriffsmaßnahme verfassungsrechtlich geforderte Maß herabzusenken.

Die für die Feststellung einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose muss sich auf T a t s a c h e n beziehen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <381 f.>; 69, 315 <353 f.>).


Für die Annahme einer etwa von so genannten terroristischen Schläfern (das Luftamt Südbayern verwendete in seinen Bescheiden gegen unbescholtene Privatpiloten die Bezeichnung "besonders gefährliche Innentäter" !) ausgehenden konkreten Dauergefahr sind nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daher hinreichend fundierte konkrete Tatsachen erforderlich. Außenpolitische Spannungslagen, die von terroristischen Gruppierungen zum Anlass von Anschlägen gewählt werden können, gebe es immer wieder, und sie können lange anhalten. Insofern sei es praktisch nie ausgeschlossen, dass terroristische Aktionen auch Deutschland treffen oder dort vorbereitet werden können. Eine derartige allgemeine Bedrohungslage, wie sie spätestens seit dem 11. September 2001, also seit nunmehr über fünf Jahren, praktisch ununterbrochen bestanden habe, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung einer derartigen Eingriffsmaßnahme nicht aus. Der hierdurch bewirkte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung setzt vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen voraus, aus denen sich eine konkrete Gefahr ergibt, etwa weil tatsächliche Anhaltspunkte für die Vorbereitung terroristischer Anschläge oder dafür bestehen, dass sich in Deutschland Privatpiloten für Terroranschläge bereithalten, die in absehbarer Zeit in Deutschland selbst oder andernorts verübt werden sollen.



Eine "abstrakte" Gefährdung reicht folglich absolut nicht aus.

Die verantwortlichen Politiker dieses Landes und jene, die abwiegeln, beschädigen damit das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlich demokratischer Rechtsstaat empfindlich.
24. Januar 2007: Von Stefan Jaudas an Michael Stock
Hallo,

meine gedanken dazu:

"[i]Herr Buechner hat mir uebrigens vorgeworfen, ich wuerde dadurch, dass ich als voellig Unbescholtener gegen die ZUeP vorgehe, der Luftfahrt einen "riesigen Schaden" zufuegen. Nach seinen Aussagen moechte er naemlich den Begriff der "Zuverlaessigkeit" dazu benutzen, allen Piloten, die irgendwie auffaellig werden, die Lizenz zu entziehen. Als Beispiel dafuer nannte er mehr als 3 Punkte in Flensburg und eine Verurteilung zu mehr als 50 Tagessaetzen, gleich aus welchem Grund.[/i]"

Maßt sich da womöglich jemand an, die Regeln nach eigenem Gusto gestalten zu wollen? Egal, wer vorne dirigiert, man spielt die Neunte?

Welche Art von Kriterien werden dann in der nächsten Stufe angelegt? Da werde ich lieber nicht öffentlich drüber spekulieren ...

"[i]Indirekt gab er mir zu verstehen, dass das Luftamt aufgrund der Renitenz von uns drei suedbayerischen Klaegern in Zukunft den luftfahrtrechtlichen Anliegen von Flugplatzbetreibern etc. nicht mehr besonders wohlwollend gegenueberstehen wird.[/i]"

Solche Art Aussagen (von Taten ganz zu schweigen) würden ein ganz schlechtes Licht auf die Verfassungstreue werfen. Hoffen wir, daß die anderen Fliegerkollegen (incl. Flugplatzbetreiber) auf diesen Zug nicht einsteigen, indem sie z.B. die drei Kläger boykottieren. Das wäre ja wohl die Absicht einer solchen Vorgehensweise.

Gruß

Stefan
30. Januar 2007: Von Michael Stock an Konrad Vogeler
Hallo Herr Vogeler,

es ist zwar ein bisschen "off-topic", aber zum Thema "Verfassungswidrigkeit von Gesetzen" habe ich mal eine Frage an meine Wahlkreisabgeordneten gestellt. Die Antwort des Sozis ist ganz interessant (meine Frage war natuerlich auch ein bisschen ketzerisch ;-)

Hier klicken!

Viele Gruesse,

M. Stock
30. Januar 2007: Von Michael Stock an Stefan Jaudas
Hallo Herr Jaudas,

mit "Regeln nach eigenem Gusto gestalten wollen" haben Sie wohl Recht. Es gibt da offenbar ein Problem in verschiedenen Luftsicherheitsbehoerden: Dort wird der unbestimmte Rechtsbegriff der "Zuverlaessigkeit" zusammen mit dem "behoerdlichen Ermessen" jetzt so interpretiert, dass bzgl. $7 LuftSiG sozusagen Legislative, Exekutive und Jurisdiktion in der Luftsicherheitsbehoerde (einer mittleren Verwaltungsbehoerde) zusammenfallen. Dass solche Allmachtsphantasien schon vor einfachen Verwaltungsgerichten scheitern, liegt auf der Hand.

Viele Gruesse,

M. Stock
23. Februar 2007: Von Michael Stock an Michael Stock
Zur Information: Nachdem ich vor dem Verwaltungsgericht Muenchen gegen die Erzwingung zur Antragstellung fuer die ZUeP geklagt und gewonnen habe, ist das Urteil heute rechtskraeftig geworden. Das Luftamt Suedbayern ist aufgrund der zu erwartenden erneuten Niederlage vor Gericht nicht in Berufung gegangen.

Es ist damit eindeutig festgestellt, dass es rechtswidrig ist, die Stellung eines "Antrags auf Zuverlaessigkeitsueberpruefung" zu erzwingen. Die Regierung von Oberbayern hat zudem in rechtswidriger Weise versucht, die Antragstellung durch Zwangsmassnahmen gegen mich (Zwangsgeld) herbeizufuehren.

Mein Anwalt hat jetzt einen Kostenfestsetzungsantrag bzgl. Anwalts- und Gerichtskosten zu Lasten des Freistaates Bayern gestellt.

Mal sehen, was das Luftamt jetzt macht.

Viele Gruesse,

M. Stock
23. Februar 2007: Von Gerhard Uhlhorn an Michael Stock
Ich nehme an sie zahlen. Was sonst?
24. Februar 2007: Von Michael Stock an Gerhard Uhlhorn
Hallo Herr Uhlhorn,

das werden sie wohl muessen. Aber das Luftamt will doch eigentlich meine Lizenz, weil ich die ZUeP nicht freiwillig beantragt habe. Wenn der Freistaat Bayern jetzt auch noch in der Berufungsverhandlung gegen Herrn Kandler verliert (was ich fuer wahrscheinlich halte), dann haben wir folgende Situation: Es gibt ein Gesetz (LuftSiG), das nicht angewendet werden kann, ohne dass die Behoerden rechtswidrig handeln. Das hat schon was ;-)

Viele Gruesse,

M. Stock
24. Februar 2007: Von Michael Hermann an Michael Stock
Hallo Herr Stock,

das sehe ich leider anders.
Es gäbe dann (und auch das zunächst auch mal nur in Bayern) die Situation, dass die Behörde das Gesetz nicht ohne Mitwirkung der Betroffenen anwenden kann.
Fast alle haben aber "freiwillig" mitgewirkt. Die müssten dann schon aktiv werden und versuchen, ihr damaliges Einverständnis rückgängig zu machen. Das erfordert Aktivität. Sofern das LAS nun den Ball flach hält und zum Beispiel auf Gebühren für die Wiederholungs-ZÜP verzichtet, dann werden nach meiner Meinung die meisten Piloten die ganze Sache ganz einfach vergessen und nichts tun. Die werden dann halt immer wieder schön kostenlos (für sie) geprüft.
Damit hat das LAS immerhin die meisten "potentiellen Terroristen" doch im Griff.
Neue, ungezüppte Piloten kommen nicht nach, denn für die Ersterteilung der Lizenz gilt ja der ZÜP-Zwang.
Na, und die paar Quertreiber sterben dann auch noch mit der Zeit weg und alles ist aus LAS-Sicht paletti.

Michael H.
24. Februar 2007: Von Michael Stock an Michael Hermann
Hallo Herr Hermann,

das wuerde fuer das Luftamt aber doch nur dann so funktionieren, wenn der erste "freiwillige" ZUeP-Antrag eines Piloten sozusagen auf Lebenszeit gelten wuerde. Ist das so? Bisher dachte ich, dass der Antrag mit jeder neuen Ueberpuefung (egal in welchem Intervall) auch erneut gestellt werden muss.

Ansonsten ist es aber auch fraglich, ob die Behoerden uns und Herrn Kandler einfach von der ZUeP aussparen koennen, bloss weil wir nicht wollen. Da koennten doch alle anderen Betroffenen auf Gleichbehandlung bestehen, und das wohl zu Recht....

Irgendwann, das stimmt allerdings, wuerde es nach der geltenden Rechtslage nur noch Piloten geben, die zumindest fuer die Erstausstellung der Lizenz die ZUeP beantragen mussten.

Viele Gruesse,

M. Stock
24. Februar 2007: Von Michael Hermann an Michael Stock
Hallo Herr Stock,

ja, nach meiner Erinnerung war das so, dass man sich mit der Erstbeantragung der ZÜP gleich ein Abonnement eingehandelt hat. Oder eben hätte :)
Da ich das Formular nicht mehr habe, kann ich das jetzt aber auch nicht mehr mit Sicherheit sagen.

> Ansonsten ist es aber auch fraglich, ob die Behoerden uns
> und Herrn Kandler einfach von der ZUeP aussparen koennen,
> bloss weil wir nicht wollen. Da koennten doch alle anderen
> Betroffenen auf Gleichbehandlung bestehen, und das wohl zu
> Recht....

Schon, aber das erfordert dann eben, wie gesagt, Aktivität von Seiten der Betroffenen. Wenn das LAS das lautlos handhaben kann (s.o.) und es auch lautlos - sprich kostenlos - tut, dann werden wohl viele die Sache auf sich beruhen lassen. Nehme ich halt mal an.

Sollte aber in der Tat eine jeweils neue Beantragung nötig sein, dann sieht es natürlich anders aus.

Michael H.
24. Februar 2007: Von Heimo Kandler an Michael Hermann
Lieber Herr Hermann,
was mich selbst anbelangt, werden die Behörden mich zumindest bis zu meinem 100. Geburtstag "aussparen" müssen. Dann allerdings, und das habe ich versprochen, werde auch ich im Luftamt Südbayern meinen Antrag auf ZÜP stellen.

Bis dahin jedoch werde zumindest ich mich nicht verblöden, einen Antrag auf behördliche Untersuchung gegen mich selbst bei irgend einer deutschen Behörde zu stellen.

Ein derartiges Ansinnen ist auch nach meiner Überzeugung schon deshalb grundgesetzwidrig, weil es das Rechtsstaatsprinzip der Unschuldsvermutung auszuhebeln versucht und die Beweislastumkehr nur aufgrund pauschaler, unspezifischer Verdächtigungen, Unterstellungen und genereller Vermutungen bedeutet.

Ich kann nur jedem "freiwilligen Antragsteller" raten, seinen Antrag, weil eben nicht freiwillig sondern abgepresst mit der Drohung des Lizenzentzuges, zu widerrufen und zukünftig keinerlei Antrag mehr selbst zu stellen.

Bisher gilt das Urteil des Bayerischen VG in erster Instanz als richtungsweisend, auch wenn es vom Freistaat vermutlich angefochten werden wird (müssen?).

Allerdings bin ich felsenfest davon überzeugt, daß auch die Folgeinstanzen sich dieser Meinung anschließen und das LuftSiG insgesamt als grundgesetzwidrig und ungesetzlich zu Stande gekommen, verwerfen werden.

Bezeichnender Weise versucht der Freistaat auf Zeit zu spielen, in dem er die von meinem Anwalt angebotene Sprungrevision ablehnt.

Anstatt bemüht zu sein, eine möglichst rasche Rechtssicherheit für alle Beteiligten durch Vorlage beim Bundesverfassungsgericht zu erreichen, spielt der Staat auf Zeit und verfolgt eine Verhinderungsstratgeie zu Lasten seiner Bürger und Steuerzahler. Schon interessant, diese Erkenntnis, was Behörden und Staatsbeamte sich so leisten dürfen - auf unsere Kosten - und ohne jegliches persönliches Risiko bzw. Konsequenzen.

Liebe Grüße
Heimo Kandler
25. Februar 2007: Von Michael Hermann an Heimo Kandler
Lieber Herr Kandler,

mich brauchen Sie nicht zu überzeugen. Ich saß ja gleich neben Ihrem Herrn Bergsteiner in der ersten Reihe :)

Ich frage mich halt zweierlei:

a) Was hat das LAS davon, nicht gleich zum BGH zu gehen?
b) Was sind die Auswirkungen für die, die sich unfreiwillig haben "züppen" lassen?

Zu (b) noch mal:
Wenn meine Erinnerung stimmt und der Erstantrag würde die Erlaubnis für die Wiederholungsüberprüfungen mit beinhalten, dann müssten die Betroffenen aktiv widerrufen.
Weil der Mensch erfahrungsgemäß bequem ist werden das viele ohne Anlass wohl nicht mehr tun. Ist eben meine Meinung.
Zudem haben zunächst mal nur bayerische Piloten was davon.

Zu (a):
Die Niederlage gegen Sie kam für das LAS sicher überraschend. Ich denke, das LAS rechnet ziemlich fest damit, in der Berufung zu gewinnen.
Danach geht es dann erst zum BGH zwecks Generalüberprüfung.
Da dauert es dann hübsch lange, bis eine eventuell für uns günstige Entscheidung herauskommt.

Was ist nun der Unterschied für das LAS?
Im jetzigen Zustand wittet manch anderer bayerischer Pilot vielleicht Morgenluft und widerruft doch noch seine Zustimmung. Mag sein, dass es nicht viele sind (s.o.), aber damit muss das LAS dann rechnen. Gar nicht schön, sowas.

Angenommen nun, das LAS gewinnt die Berufung. Dann halten sie bis zur endgültigen Entscheidung vor dem BGH alle jetzigen "freiwilligen" Angtragsteller brav bei der Stange. Schön, sowas.

Die paar Uneinsichtigen wie Sie, Herrn Stock oder mich können sie dann in jedem Fall aussitzen ...

Bis in zwei Wochen dann, jetzt lasse :) ich mich erst mal in den Urlaub fliegen.

M. Hermann
25. Februar 2007: Von Andreas Heinzgen an Michael Hermann
Die endgültige Entscheidung dürfte nicht vor dem BGH, sondern dem BVerfG fallen. Wie weit sind denn die von der AOPA unterstützen Verfahren auf diesem Wege?

Da sie seinerzeit keine Antwort fand, nochmals meine Frage: Gibt es schon Urteile aus Berlin?
25. Februar 2007: Von Heimo Kandler an Michael Hermann
Lieber Herr Hermann, schönen und erholsamen Urlaub. Liebe Grüße Heimo Kandler
4. April 2007: Von Michael Stock an Michael Hermann
Hallo Herr Hermann,

im Bereich des Luftamt Suedbayern haben offenbar tatsaechlich fast alle "freiwillig" an ihrer ZUeP mitgewirkt. Wie ich erfahren habe, gibt es da genau drei Verweigerer ......

Anders ist es wohl in Nordbayern: Dort wurde das Luftamt erst relativ spaet aktiv, und daher (vielleicht auch inspiriert durch unsere Vorgehensweise) weigern sich angeblich 300 Piloten, ihren Antrag zu stellen.

Zumindest geht es in die richtige Richtung!

Viele Gruesse,

M. Stock

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