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24. Januar 2007: Von Maurice Konrad an Michael Stock
Hallo Herr Stock,
dass Herr Büchner das LuftSiG für was anderes als zur Terrorismusbekämpfung einsetzen will habe ich schon mal gehört. Das ist ja das Problem mit dem Gesetz, es öffnet der Willkür von Herrn Büchner Tür und Tor.
Das System die Gegner über den Druck der Fugplatzbetreiber auf die staatliche Linie zu bekommen kenne ich irgendwo her. So etwas sind Stasi-Methoden, aber die sollen ja in Bayern sowieso weit verbreitet sein. ;-)

Maurice Konrad
24. Januar 2007: Von Konrad Vogeler an Maurice Konrad
Auf dem Streckenflugforum habe wir Argumentationshilfe von jemanden bekommen, der sich offensichtlich Gedanken gemacht hat und von der Juristerei etwas vertseht:

https://www.streckenflug.at/phorum-5.1.10/read.php?17,45480


Und das liest sich so:

Lieber Prof. Vogeler, lieber Herr Metzig,

geben Sie Ihrem Politiker/politischen Beamten die durchgehende Rechtsauffassung der letztendlichen Instanz (Bundesverfassungsgericht) zur Selbstbesinnung wieder und, falls der damit nicht klarkommt, möge er sie seinem Vereins- -pardon- Parteijuristen vorlegen, bevor er sich weiter disqualifiziert.


###-MYBR-###Gesetzgeber/Politiker/Ministerial-/Luftamts-Beamte behaupten, das Mittel der Zuverlässigkeitsüberprüfung sei zur Verfolgung des Zweckes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG: Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gem. § 1 LuftSiG) geeignet. Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 67, 157; 90, 145; 100, 313; 109, 279).


Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht allerdings unmißverständlich eingeschränkt:

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (stRspr; vgl. BVerfGE 90, 145 <173>; 92, 277 <327>; 109, 279 <349 ff.>). Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz überwiegen, so dass der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>).

In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte (Anm. hier: Recht auf informationelle Selbstbestimmung und aus § 1 Abs. 1 LuftVG i.V.m. Art. 2 GG abgeleitetes Freiheitsrecht) ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 <350>). Dies kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 <383 f.>; 109, 279 <350 ff.>; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 – Vf. 69-VI-04 -).

Diese Voraussetzungen sind nur dann gewahrt, wenn der Gesetzgeber den Grundrechtseingriff an das Vorliegen einer k o n k r e t e n Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter knüpft (BVerfG, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 BvR 518/02).

Dem durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung ermöglichten Grundrechtseingriff kommt grundsätzlich ein erhebliches Gewicht mit Blick auf den Inhalt sowohl der übermittelten Daten als auch derjenigen Daten zu, mit denen diese übermittelten Daten abgeglichen werden sollen. Gleiches gilt für diejenigen weiterreichenden Informationen, die aus der Zusammenführung und dem Abgleich der verschiedenen Datenbestände gewonnen werden können. Erfasst eine Übermittlungsbefugnis, wie diejenige nach § 7 Absätze 3, 4, 7 bis 10 LuftSiG, nahezu sämtliche personenbezogenen Daten, die bei irgendeiner öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle vorhanden sind, wird damit aufgrund der Vielfältigkeit und des Umfangs der erfassten Daten dazu ermächtigt, einen Eingriff von hoher Intensität vorzunehmen.

Ins Gewicht fällt auch, dass die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung Betroffenen nicht anonym bleiben (vgl. BVerfGE 100, 313 <381>; 107, 299 <320 f.>). Der Personenbezug der Daten wird bei diesen Personen durchgehend gerade zu dem Zweck erhalten, weitere Maßnahmen (z.B. Lizenzentzug) gegen sie zu ermöglichen (vgl. Zugriffsbefugnisse auf die sog. Luftfahrer-Datei, die zu Einreiseverboten in bestimmte Länder führen können, etc.).

Von Bedeutung ist schließlich auch, dass § 7 LuftSiG verdachtslose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite vorsieht.

Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem k o n k r e t e n Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr V e r h a l t e n nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 <376, 392>; 107, 299 <320 f.>; 109, 279 <353>; 113, 29 <53>; 113, 348 <383>).

Von solchen Eingriffen können ferner Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <46>). Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt muss nicht nur zum Schutze der subjektiven Rechte der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird dadurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 113, 29 <46>). Es gefährdet die Unbefangenheit des Verhaltens, wenn die Streubreite von Ausforschungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfGE 107, 299 <328>).

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG handelt es sich um einen verdachtslosen Eingriff. Die Vorschrift begründet Eingriffsbefugnisse gegen so genannte Nichtstörer, setzt also nicht voraus, dass der Adressat der Eingriffsmaßnahme für die Gefahr verantwortlich ist. Es können nach der Gesetzesfassung alle Personen einbezogen werden, welche die Auswahlkriterien erfüllen (hier: Personenkreis des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG: Privatpiloten), ohne dass es Anforderungen an die Nähe dieser Personen zur Gefahr oder zu verdächtigen Personen gibt. Ob die betroffenen Personen Tatverdächtige oder Störer sind oder nicht, soll in diesen Fällen vielmehr gerade herausgefunden werden, sei es bereits durch die Rasterung anhand weiterer Kriterien, sei es erst durch die sich anschließenden konventionellen personenbezogenen Ermittlungsmaßnahmen (§ 7 Absätze 4, 7 bis 10 LuftSiG).

Der insofern mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung verbundene Eingriff ist angesichts der hochrangigen Verfassungsgüter, deren Schutz § 7 LuftSiG dienen soll, zwar noch nicht als solcher unverhältnismäßig. Er ist jedoch nur dann angemessen, wenn der Gesetzgeber rechtsstaatliche Anforderungen dadurch wahrt, dass er den Eingriff erst von der Schwelle einer
hinreichend k o n k r e t e n Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter an vorsieht.

Das Grundgesetz unterwirft auch die Verfolgung des Zieles, die nach den tatsächlichen Umständen größtmögliche Sicherheit herzustellen, rechtsstaatlichen Bindungen, zu denen insbesondere das Verbot unangemessener Eingriffe in die Grundrechte als Rechte staatlicher Eingriffsabwehr zählt. In diesem Verbot finden auch die Schutzpflichten des Staates ihre Grenze. Die Grundrechte sind dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (vgl. BVerfGE 7, 198 <204 f.>).

Die hierfür geltende Eingriffsschwelle muss von Verfassungs wegen allerdings nicht notwendig eine gegenwärtige Gefahr im überkommenen Sinn sein, darf aber die einer k o n k r e t e n Gefahr nicht unterschreiten. Vorausgesetzt ist danach eine Sachlage, bei der im konkreten Fall die h i n r e i c h e n d e W a h r s c h e i n l i c h k e i t besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten w i r d . Den mit der Anwendung einer solchen Ermächtigung betrauten Instanzen ist es allerdings verfassungsrechtlich verwehrt, den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff unter Ablösung von diesen Anforderungen auszulegen und dadurch die Gefahrenschwelle unter das für eine derartige Eingriffsmaßnahme verfassungsrechtlich geforderte Maß herabzusenken.

Die für die Feststellung einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose muss sich auf T a t s a c h e n beziehen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <381 f.>; 69, 315 <353 f.>).


Für die Annahme einer etwa von so genannten terroristischen Schläfern (das Luftamt Südbayern verwendete in seinen Bescheiden gegen unbescholtene Privatpiloten die Bezeichnung "besonders gefährliche Innentäter" !) ausgehenden konkreten Dauergefahr sind nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daher hinreichend fundierte konkrete Tatsachen erforderlich. Außenpolitische Spannungslagen, die von terroristischen Gruppierungen zum Anlass von Anschlägen gewählt werden können, gebe es immer wieder, und sie können lange anhalten. Insofern sei es praktisch nie ausgeschlossen, dass terroristische Aktionen auch Deutschland treffen oder dort vorbereitet werden können. Eine derartige allgemeine Bedrohungslage, wie sie spätestens seit dem 11. September 2001, also seit nunmehr über fünf Jahren, praktisch ununterbrochen bestanden habe, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung einer derartigen Eingriffsmaßnahme nicht aus. Der hierdurch bewirkte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung setzt vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen voraus, aus denen sich eine konkrete Gefahr ergibt, etwa weil tatsächliche Anhaltspunkte für die Vorbereitung terroristischer Anschläge oder dafür bestehen, dass sich in Deutschland Privatpiloten für Terroranschläge bereithalten, die in absehbarer Zeit in Deutschland selbst oder andernorts verübt werden sollen.



Eine "abstrakte" Gefährdung reicht folglich absolut nicht aus.

Die verantwortlichen Politiker dieses Landes und jene, die abwiegeln, beschädigen damit das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlich demokratischer Rechtsstaat empfindlich.
30. Januar 2007: Von Michael Stock an Konrad Vogeler
Hallo Herr Vogeler,

es ist zwar ein bisschen "off-topic", aber zum Thema "Verfassungswidrigkeit von Gesetzen" habe ich mal eine Frage an meine Wahlkreisabgeordneten gestellt. Die Antwort des Sozis ist ganz interessant (meine Frage war natuerlich auch ein bisschen ketzerisch ;-)

Hier klicken!

Viele Gruesse,

M. Stock
8. April 2007: Von Klaus-Peter Hoffmann an Maurice Konrad
Hallo Maurice,

war das Dein Termin? Kann man vielleicht Näheres dazu erfahren?

https://www.vg-minden.nrw.de/presse/pressem/2007/p070309.htm###-MYBR-###
Gruß
Klaus-Peter
10. April 2007: Von Maurice Konrad an Klaus-Peter Hoffmann
Ja das war mein Termin!
Der Richter hat es geschafft die Undurchsichtigkeit der ZÜP ins unendliche zu steigern. Der Richter in Minden hat genau das Gegenteil von seinen Kollegen in München behauptet. Der Richter sagte unter anderem, dass die Antragstellung zur Mitwirkungspflicht gehört!
Der Richter stellte auch die Aussage aus, dass ich meine Zuverlässigkeit nachweisen muss! Diese Aussage ist falsch, denn der Nachweis wird von mir nicht verlangt laut LuftVG, ganz im Gegensatz zur Flugtauglichkeit die ich nachweisen muss. Aber die Richter sind in ihren Entscheidungen frei ;-)

Ich frage mich wie ein Normalbürger bei uns durch die Gesetze durchfinden soll wenn nicht mal die Richter zu einer halbwegs einheitlichen Meinung kommen.

Gruß Maurice, der trotzdem alles fliegt ;-)

Nochetwas zu dem Grundsätzlichen Problem: - Wenn die ZÜP mit ihrer Geheimdienstlichen Überwachung verhältnismäßig ist, dann darf demnächst auch jeder Autofahrer (bzw. die ganze Bevölkerung) demnächst grenzenlos überwacht werden. Denn die werden dann sagen : „die Piloten müssen das bei viel geringerer Gefährdung schon immer über sich ergehen lassen“

Wenn euch mal einer sagt: „Stellt euch nicht so an, die Mitarbeiter in einem AKW müssen dass auch machen“ dann fragt mal, ob er den unterschied zwischen ein Unfall mit einem Kleinflugzeug und dem Supergau eines AKW kennt. Und das muss auch bei der Feststellung der Zuverlässigkeit ins Verhältnis gesetzt werden.
28. Juni 2007: Von Michael Stock an Maurice Konrad
Hmmmm. Offenbar hat jetzt ein Gericht in Darmstadt beschlossen, die ZUeP dem BVerfG vorzulegen (Richtervorlage). Unabhaengig davon, dass wir das LuftSiG eigentlich dort haben wollen:

Hoffentlich sind die Richter in Darmstadt fit genug, um das wasserdicht hinzubekommen. Nach Aussage der Muenchner Richter stellt das Verfassungsgericht sehr hohe Anforderungen an die Qualtitaet der Vorlage und behaelt sich vor, diese schon bei geringen Formfehlern abzulehnen. So wie ich es verstanden habe, wuerde dann jede weitere Verfassungsbeschwerde eines Buergers in gleicher Sache zurueckgewiesen.

Im Gegensatz zur Richtervorlage ist die Verfassungsbeschwerde eines einfachen Buergers ja nur daran gebunden, dass der Instanzenweg ausgeschoepft sein muss ("offensichtlich unbegruendet" darf sie natuerlich auch nicht sein). Die Richter in Darmstadt haben aber vorher noch die genannte Huerde zu ueberwinden. Wenn sie das nicht schaffen, haben sie uns vielleicht mit der eigentlich richtigen Entscheidung einen Baerendienst erwiesen. Hoffen wir das Beste.

Viele Gruesse,

M. Stock
2. Juli 2007: Von Andreas Heinzgen an Michael Stock
Heute von der FDP-Bundestagsfraktion als Pressemitteilung herausgegeben:

++ BURGBACHER: Verfassungsrechtliche Kontrolle der Zuverlässigkeitsüberprüfung überfällig (02.07.2007)

BERLIN. Zur anstehenden Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Luftsicherheitsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht erklärt der Parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion Ernst BURGBACHER:

Es ist zu begrüßen, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt dem Bundesverfassungsgericht im Wege eines konkreten Normenkontrollverfahrens das Luftsicherheitsgesetz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegt. Nun wird das Bundesverfassungsgericht klären müssen, ob der pauschale Terrorismusverdacht, dem Privatpiloten seitens der Bundesregierung ausgesetzt sind, haltbar ist. Die Kläger rügen zu Recht, dass von Privatpiloten keine andere Gefährdung ausgehe, als von Tanklastwagenfahrern.

Das Bundesverfassungsgericht muss nun erneut die Arbeit des Gesetzgebers erledigen und die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes überprüfen. Die Bundesregierung hätte dies besser selbst erledigt. Nun geht es darum, den Grundrechten wieder zur Geltung zu verhelfen.
2. Juli 2007: Von Gerhard Uhlhorn an Andreas Heinzgen
Ich denke, dass von einem Privatpiloten sogar weniger Gefahr ausgeht, als von einem Tanklastwagenfahrer.
4. Juli 2007: Von Stefan Jaudas an Gerhard Uhlhorn
Hi,

völlig korrekt.

Den Privatpiloten will ich sehen, der mit einer Dimona einen ganzen Häuserblock in Herborn einäschert. Oder auf über 100 Meter A6 zwischen Öhringen und Neuenstein die Schwarzdecke abbrennt. Tanklastwagenfahrer können das aber, wie schon oft bewiesen ...

Unser Argument ist ja, daß wir mit die geringste potentielle "Gefahr" darstellen, im Gegensatz eben z.B. von Gefahrguttransporten.

A propos, aus Anlaß des letzten Wochenendes, wann ist denn das letzte Mal ein Motorfalke 2x in Folge durch eine Menschenmenge gerast?

Gruß

Stefan
4. Juli 2007: Von Gerhard Uhlhorn an Stefan Jaudas
„Den Privatpiloten will ich sehen, der mit einer Dimona einen ganzen Häuserblock in Herborn einäschert.“
Stimmt! Wenn schon ein Kampfjet bei 800 km/h fast keinen Schaden anrichtet:


Link: 800 KM/H CRASH TEST. PLANE AGAINST WALL

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