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24. Januar 2007: Von Konrad Vogeler an Maurice Konrad
Auf dem Streckenflugforum habe wir Argumentationshilfe von jemanden bekommen, der sich offensichtlich Gedanken gemacht hat und von der Juristerei etwas vertseht:

https://www.streckenflug.at/phorum-5.1.10/read.php?17,45480


Und das liest sich so:

Lieber Prof. Vogeler, lieber Herr Metzig,

geben Sie Ihrem Politiker/politischen Beamten die durchgehende Rechtsauffassung der letztendlichen Instanz (Bundesverfassungsgericht) zur Selbstbesinnung wieder und, falls der damit nicht klarkommt, möge er sie seinem Vereins- -pardon- Parteijuristen vorlegen, bevor er sich weiter disqualifiziert.


###-MYBR-###Gesetzgeber/Politiker/Ministerial-/Luftamts-Beamte behaupten, das Mittel der Zuverlässigkeitsüberprüfung sei zur Verfolgung des Zweckes (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG: Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gem. § 1 LuftSiG) geeignet. Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 67, 157; 90, 145; 100, 313; 109, 279).


Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht allerdings unmißverständlich eingeschränkt:

Das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (stRspr; vgl. BVerfGE 90, 145 <173>; 92, 277 <327>; 109, 279 <349 ff.>). Die Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz überwiegen, so dass der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheint (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>).

In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte (Anm. hier: Recht auf informationelle Selbstbestimmung und aus § 1 Abs. 1 LuftVG i.V.m. Art. 2 GG abgeleitetes Freiheitsrecht) ist es dabei zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 <350>). Dies kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden dürfen. Entsprechende Eingriffsschwellen sind durch eine gesetzliche Regelung zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 100, 313 <383 f.>; 109, 279 <350 ff.>; BayVerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 – Vf. 69-VI-04 -).

Diese Voraussetzungen sind nur dann gewahrt, wenn der Gesetzgeber den Grundrechtseingriff an das Vorliegen einer k o n k r e t e n Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter knüpft (BVerfG, Beschluss vom 04. April 2006 - 1 BvR 518/02).

Dem durch die Zuverlässigkeitsüberprüfung ermöglichten Grundrechtseingriff kommt grundsätzlich ein erhebliches Gewicht mit Blick auf den Inhalt sowohl der übermittelten Daten als auch derjenigen Daten zu, mit denen diese übermittelten Daten abgeglichen werden sollen. Gleiches gilt für diejenigen weiterreichenden Informationen, die aus der Zusammenführung und dem Abgleich der verschiedenen Datenbestände gewonnen werden können. Erfasst eine Übermittlungsbefugnis, wie diejenige nach § 7 Absätze 3, 4, 7 bis 10 LuftSiG, nahezu sämtliche personenbezogenen Daten, die bei irgendeiner öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle vorhanden sind, wird damit aufgrund der Vielfältigkeit und des Umfangs der erfassten Daten dazu ermächtigt, einen Eingriff von hoher Intensität vorzunehmen.

Ins Gewicht fällt auch, dass die von der Zuverlässigkeitsüberprüfung Betroffenen nicht anonym bleiben (vgl. BVerfGE 100, 313 <381>; 107, 299 <320 f.>). Der Personenbezug der Daten wird bei diesen Personen durchgehend gerade zu dem Zweck erhalten, weitere Maßnahmen (z.B. Lizenzentzug) gegen sie zu ermöglichen (vgl. Zugriffsbefugnisse auf die sog. Luftfahrer-Datei, die zu Einreiseverboten in bestimmte Länder führen können, etc.).

Von Bedeutung ist schließlich auch, dass § 7 LuftSiG verdachtslose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite vorsieht.

Grundrechtseingriffe, die sowohl durch Verdachtslosigkeit als auch durch eine große Streubreite gekennzeichnet sind - bei denen also zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu einem k o n k r e t e n Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr V e r h a l t e n nicht veranlasst haben - weisen grundsätzlich eine hohe Eingriffsintensität auf (vgl. BVerfGE 100, 313 <376, 392>; 107, 299 <320 f.>; 109, 279 <353>; 113, 29 <53>; 113, 348 <383>).

Von solchen Eingriffen können ferner Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 113, 29 <46>). Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt muss nicht nur zum Schutze der subjektiven Rechte der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird dadurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 113, 29 <46>). Es gefährdet die Unbefangenheit des Verhaltens, wenn die Streubreite von Ausforschungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen (vgl. BVerfGE 107, 299 <328>).

Bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG handelt es sich um einen verdachtslosen Eingriff. Die Vorschrift begründet Eingriffsbefugnisse gegen so genannte Nichtstörer, setzt also nicht voraus, dass der Adressat der Eingriffsmaßnahme für die Gefahr verantwortlich ist. Es können nach der Gesetzesfassung alle Personen einbezogen werden, welche die Auswahlkriterien erfüllen (hier: Personenkreis des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG: Privatpiloten), ohne dass es Anforderungen an die Nähe dieser Personen zur Gefahr oder zu verdächtigen Personen gibt. Ob die betroffenen Personen Tatverdächtige oder Störer sind oder nicht, soll in diesen Fällen vielmehr gerade herausgefunden werden, sei es bereits durch die Rasterung anhand weiterer Kriterien, sei es erst durch die sich anschließenden konventionellen personenbezogenen Ermittlungsmaßnahmen (§ 7 Absätze 4, 7 bis 10 LuftSiG).

Der insofern mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung verbundene Eingriff ist angesichts der hochrangigen Verfassungsgüter, deren Schutz § 7 LuftSiG dienen soll, zwar noch nicht als solcher unverhältnismäßig. Er ist jedoch nur dann angemessen, wenn der Gesetzgeber rechtsstaatliche Anforderungen dadurch wahrt, dass er den Eingriff erst von der Schwelle einer
hinreichend k o n k r e t e n Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter an vorsieht.

Das Grundgesetz unterwirft auch die Verfolgung des Zieles, die nach den tatsächlichen Umständen größtmögliche Sicherheit herzustellen, rechtsstaatlichen Bindungen, zu denen insbesondere das Verbot unangemessener Eingriffe in die Grundrechte als Rechte staatlicher Eingriffsabwehr zählt. In diesem Verbot finden auch die Schutzpflichten des Staates ihre Grenze. Die Grundrechte sind dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (vgl. BVerfGE 7, 198 <204 f.>).

Die hierfür geltende Eingriffsschwelle muss von Verfassungs wegen allerdings nicht notwendig eine gegenwärtige Gefahr im überkommenen Sinn sein, darf aber die einer k o n k r e t e n Gefahr nicht unterschreiten. Vorausgesetzt ist danach eine Sachlage, bei der im konkreten Fall die h i n r e i c h e n d e W a h r s c h e i n l i c h k e i t besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für diese Rechtsgüter eintreten w i r d . Den mit der Anwendung einer solchen Ermächtigung betrauten Instanzen ist es allerdings verfassungsrechtlich verwehrt, den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff unter Ablösung von diesen Anforderungen auszulegen und dadurch die Gefahrenschwelle unter das für eine derartige Eingriffsmaßnahme verfassungsrechtlich geforderte Maß herabzusenken.

Die für die Feststellung einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose muss sich auf T a t s a c h e n beziehen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen ohne greifbaren, auf den Einzelfall bezogenen Anlass reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <381 f.>; 69, 315 <353 f.>).


Für die Annahme einer etwa von so genannten terroristischen Schläfern (das Luftamt Südbayern verwendete in seinen Bescheiden gegen unbescholtene Privatpiloten die Bezeichnung "besonders gefährliche Innentäter" !) ausgehenden konkreten Dauergefahr sind nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daher hinreichend fundierte konkrete Tatsachen erforderlich. Außenpolitische Spannungslagen, die von terroristischen Gruppierungen zum Anlass von Anschlägen gewählt werden können, gebe es immer wieder, und sie können lange anhalten. Insofern sei es praktisch nie ausgeschlossen, dass terroristische Aktionen auch Deutschland treffen oder dort vorbereitet werden können. Eine derartige allgemeine Bedrohungslage, wie sie spätestens seit dem 11. September 2001, also seit nunmehr über fünf Jahren, praktisch ununterbrochen bestanden habe, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung einer derartigen Eingriffsmaßnahme nicht aus. Der hierdurch bewirkte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung setzt vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen voraus, aus denen sich eine konkrete Gefahr ergibt, etwa weil tatsächliche Anhaltspunkte für die Vorbereitung terroristischer Anschläge oder dafür bestehen, dass sich in Deutschland Privatpiloten für Terroranschläge bereithalten, die in absehbarer Zeit in Deutschland selbst oder andernorts verübt werden sollen.



Eine "abstrakte" Gefährdung reicht folglich absolut nicht aus.

Die verantwortlichen Politiker dieses Landes und jene, die abwiegeln, beschädigen damit das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland als freiheitlich demokratischer Rechtsstaat empfindlich.
30. Januar 2007: Von Michael Stock an Konrad Vogeler
Hallo Herr Vogeler,

es ist zwar ein bisschen "off-topic", aber zum Thema "Verfassungswidrigkeit von Gesetzen" habe ich mal eine Frage an meine Wahlkreisabgeordneten gestellt. Die Antwort des Sozis ist ganz interessant (meine Frage war natuerlich auch ein bisschen ketzerisch ;-)

Hier klicken!

Viele Gruesse,

M. Stock

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