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25. Dezember 2015: Von Tobias Schnell an Dirk Becker Bewertung: +1.00 [1]
Also erstmal gilt es zu unterscheiden zwischen "Instrument Time" (fürs FAA-IR) und der "Flight Time under IFR" für die Anrechnung eines ICAO-IR auf die Ausbildung zum EASA-CB-IR: Lt. FCL.010 ist "Flight Time under IFR" nur die Zeit, in der das Flugzeug nach Instrumentenflugregeln betrieben wird - also auf einem IFR-Plan ist. Das Äquivalent zur FAA-Instrument Time wäre nach EASA "Instrumentenflugzeit" - also Zeit, in der das Flugzeug ausschließlich nach Referenz auf die Instrumente geflogen wird. Die zählt aber nicht für die Ausbildungserleichterung dazu, wenn man das CB-IR auf Basis einer ausländischen Berechtigung erwerben will.

Die Zeiten aus der US-IR-Ausbildung, die VFR "under the hood" geflogen sind, fallen also schon mal aus.

Jetzt geht es noch um das Thema "PIC": Nach FAA gibt es einen Unterschied zwischen dem "acting PIC" und dem "logging PIC". PIC loggen kann nach FAA jeder, der "rated in category and class" und "sole manipulator of the controls" ist. Deshalb darfst Du Deine IFR-Ausbildung nach FAA als PIC schreiben, auch wenn Du rechtlich nicht der PIC bist.

Wiederum nach EASA FCL.010 ist der PIC aber derjenige, "dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt worden ist". Also nicht der IFR-Flugschüler, der rechtlich gar nicht PIC sein kann.

Fazit: Die Ausbildungsstunden vor IR-Erwerb zählen nicht dazu.

Tobias
26. Dezember 2015: Von Dirk Becker an Tobias Schnell
Lieber Tobias, lieber Wolfgang,

herzlichen Dank für Eure Antworten, die so sind, wie das Leben manchmal ist; KOMPLETT UNTERSCHIEDLICH.
Der Eine sagt, ganz klar: IR-Zeit "under hood" wird nicht angerechnet, der Andere kennt zwei Fälle, bei den es "ausgereicht" hat.
Was ist nun für einen Deppen wie mich das Fazit?
Wenn man ganz nach den Buchstaben des Gesetztes geht, wohl eher 50 h als PiC IFR nach Schein.
Wenn man als Vater einer Juristin weiß, dass man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand ist (Zitat aus Juristenkreisen), wohl einen Versuch mit 50 h IFR-Zeit machen und sehen was passiert (so denn eine ATO oder ein LBA-examiner die Zeiten im Antrag testiert).
Trotzdem herzlichen Dank für die Mühe und frohe Weihnachten, vielleicht gibt es noch andere Erfahrungsberichte an dieser Stelle, würde mich sehr freuen.

By the way, ich bin Mediziner und habe dazu auch meinen "Spruch": der medizinische Standard von heute ist der Kunstfehler von morgen (für Eingeweihte: Betablocker vor ca. 15 Jahren und heute...)

Dirk Becker
26. Dezember 2015: Von Mich.ael Brün.ing an Tobias Schnell
Tobias,

da muss ich an zwei Stellen widersprechen.

Ein Schüler, der das Luftfahrzeug unter Anleitung eines Lehrberechtigten tatsächlich steuert, ist ein "Verantwortlicher Pilot in Ausbildung" bzw. Student Pilot-In-Command (SPIC). Die geflogene Zeit gilt durchaus als PIC-Zeit, sofern für bestimmte Themen nicht ausdrücklich Flugzeit NACH Erlangung einer Berechtigung gefordert wird.

Eine Anrechnung der FAA-IR Ausbildungszeit ist ausdrücklich möglich nach Part-FCL Anlage 6 Anschnitt Aa, Nummer 6a Ziffer ii: "Wenn der Bewerber bereits andere Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten als in Buchstabe a Ziffer i angegeben absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 15 Stunden auf die erforderlichen 40 Stunden angerechnet werden."

Die FAA IR-Ausbildung kann also mit bis zu 15 Stunden auf die erforderlichen 40 Stunden angerechnet werden.

Diese Stunden-Anerkennung gilt zunächst mal immer für einen EASA-FCL CB-IR-Lehrgang, auch wenn man das IR in dem anderen Land nicht fertiggestellt hat. Das Umschreiben eines ICAO-IR ist jedoch etwas anders gelagert. Dort wird die komplette praktische Flugausbildung des ICAO-, in diesem Fall FAA-IR anerkannt. Soweit mir bekannt ist, nach einem Gespräch mit Jan Brill, gilt dies auch für die in Anlage 6 geforderten mind. 10h Ausbildungszeit an einer ATO. Ich bewege mich hier aber auf dünnem Eis, denn eine entsprechende Bestimmung in der EASA-FCL konnte ich dazu nicht finden. Am besten antwortet dazu hier ein Prüfer, der diesen Vorgang schonmal mit dem LBA durchexerziert hat.

Grüße,
Michael
26. Dezember 2015: Von Tobias Schnell an Mich.ael Brün.ing
Hallo Michael,
Ein Schüler, der das Luftfahrzeug unter Anleitung eines Lehrberechtigten tatsächlich steuert, ist ein "Verantwortlicher Pilot in Ausbildung" bzw. Student Pilot-In-Command (SPIC). Die geflogene Zeit gilt durchaus als PIC-Zeit, sofern für bestimmte Themen nicht ausdrücklich Flugzeit NACH Erlangung einer Berechtigung gefordert wird.
Das EASA-Regelwerk ist da aus meiner Sicht nicht ganz konsistent:
In FCL.010 wird SPIC-Zeit wie folgt definiert:

[...] einen Flugschüler, der bei einem Flug mit einem Lehrberechtigten als verantwortlicher Pilot handelt, wobei der Lehrberechtigte den Flugschüler nur beobachtet und keinen Einfluss auf den Flug des Luftfahrzeugs nimmt oder diesen kontrolliert

Ist das nun die Definition eines Ausbildungsflugs zur IR-Berechtigung? Nimmt der FI hier wirklich nur eine Beobachterrolle ein und nimmt keinen Einfluss auf den Flug des Luftfahrzeugs? Bringt sich der Schüler das IFR-Fliegen quasi selbst bei? Gut, sicher Auslegungssache, aber könnte man dann auch einen PPL-Schulungsflug ggf. als SPIC loggen!?

In den AMCs ist dann unter FCL.050 definiert, wann was geloggt werden darf - was mich noch mehr verwirrt:
  1. (b) Logging of time:

(1) PIC flight time:

  1. (i) the holder of a licence may log as PIC time all of the flight time during which he or she is the PIC;

  2. (ii) the applicant for or the holder of a pilot licence may log as PIC time all solo flight time, flight time as SPIC and flight time under supervision provided that such SPIC time and flight time under supervision are countersigned by the instructor;

Demnach könnte der FI in der Tat für zumindest einen Teil der IFR-Ausbildungsstunden bestätigen, dass er nur Beobachter war und der Schüler die Zeit als PIC loggen. Komisch dann aber, dass in allen möglichen integrierten Ausbildungen fein säuberlich unterschieden wird zwischen PIC- und SPIC-Zeit...

Zu Deinem anderen Einwand: Was Du schreibst ist richtig, aber kein Widerspruch zu meiner Aussage.

"Wenn der Bewerber bereits andere Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten als in Buchstabe a Ziffer i angegeben absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 15 Stunden auf die erforderlichen 40 Stunden angerechnet werden."

Korrekt, aber darum ging es in der Frage nicht. Dirk möchte ja eben, zurück in Europa, keine weitere Ausbildung machen, sondern das CB-IR auf Basis des FAA-IR erwerben.

Ich bewege mich hier aber auf dünnem Eis, denn eine entsprechende Bestimmung in der EASA-FCL konnte ich dazu nicht finden
Das ist in der EU-VO 245/2014 geregelt, und zwar in Abschnitt Aa, Nr. 8 (Fettdruck von mir):

8. Applicants for the competency-based modular IR(A) holding a Part-FCL PPL or CPL and a valid IR(A) issued in compliance with the requirements of Annex 1 to the Chicago Convention by a third country may be credited in full towards the training course mentioned in paragraph 4. In order to be issued the IR(A), the applicant shall:
    1. (a) successfully complete the skill test for the IR(A) in accordance with Appendix 7;

    2. (b) demonstrate to the examiner during the skill test that he/she has acquired an adequate level of theor­ etical knowledge of air law, meteorology and flight planning and performance (IR); and

    3. (c) have a minimum experience of at least 50 hours of flight time under IFR as PIC on aeroplanes.

Und da sind eben auch die 50 h PIC als "Flight Time under IFR" (im Gegensatz zu "Instrument Flight Time") gefordert.

Grüße
Tobias
26. Dezember 2015: Von Wolfgang Oestreich an Mich.ael Brün.ing
Hallo Tobias und Michael,
ich denke, eure Aussagen beruhen auf den Erfahrungen beimeigenen Umschreiben des FAA Instrumenratings.

Nach Absprache mitunserem Prüfer wurde folgender Absatz der:

VERORDNUNG (EU) Nr. 245/2014 DER KOMMISSION

vom 13. März 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt

„Aa IR(A) – Kompetenzbasierter modularer Flugausbildungslehrgang

8. Bewerbern um kompetenzbasierte modulare IR(A), die Inhaber einer Teil-FCL-PPL oder -CPL und einer gültigen IR(A) sind, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Chicagoer Übereinkommens von einem Drittstaat ausgestellt wurde, kann eine vollständige Anrechnung auf den in Absatz 4 genannten Ausbildungslehrgang gewährt werden. Um die IR(A) zu erhalten, muss der Bewerber:

a) die praktische Prüfung für die IR(A) gemäß Anlage 7 erfolgreich absolvieren;

b) dem Prüfer während der praktischen Prüfung nachweisen, dass er sich theoretische Kenntnisse des Luftfahrtrechts, der Meteorologie und der Flugplanung und -durchführung (IR) auf einem angemessenen Niveau angeeignet hat, und

c) eine Mindesterfahrung von 50 Flugstunden unter IFR als PIC auf Flugzeugen besitzt.

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so interpretiert, dass bei den 50 Stunden auch die Instrumentenflugausbildung voll als Zeit unter Instrumentbedingungen anerkannt wurde.

VG
Wolfgang
26. Dezember 2015: Von Tobias Schnell an Wolfgang Oestreich
so interpretiert, dass bei den 50 Stunden auch die Instrumentenflugausbildung voll als Zeit unter Instrumentbedingungen anerkannt wurde
Freut Euch, genießt, aber schweigt besser darüber ;-). Da liegt "Euer" Prüfer m.E. ziemlich daneben.
Ich lasse mich aber auch gerne belehren, wenn mir jemand erklärt, worauf diese Interpretation fußt.

Tobias
26. Dezember 2015: Von Wolfgang Oestreich an Tobias Schnell
Halo Tobias,
du hattest in deinem letzten Post (den ich beim Schreiben noch nicht gelesen hatte) ja auf die unterschiedlichen Beschreibungen der anzurechnenden Zeiten hingewiesen.
Zum Einen hat aber der zitierte Absatz c) keinerlei Einschränkungen auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Flugzeit unter IFR. Also es steht nicht da "nach Scheinerhalt" oder ähnliches.
Mal eine Gegenfrage: Wie sollten nach deinem Erachten denn die Zeiten in der Ausbildung (PIC under Supervision und IFR) oder Zeit unter IFR gelogged werden? In meinem Log gibt es nur die Kategorien Actual Instrument und Simulated Instrument (Hood).

Der Absatz 8 geht ja davon aus, dass der Bewerber bereits im Besitz einer gültigen (ICAO) Lizenz ist. Anders wäre es, wenn jemand die Ausbildung nach FAA gemacht hat, aber aus irgendwienem Grund die Prüfung nicht gemacht hat. Dann wäre wohl die von Michael genannte Anrechnung korrekt.

Ich bleibe, auch auf Grund der genannten Fälle, dabei, dass man nicht mehr hineininterpretieren sollte, als da steht.

VG
Wolfgang
26. Dezember 2015: Von Tobias Schnell an Wolfgang Oestreich
Hallo Wolfgang,
Zum Einen hat aber der zitierte Absatz c) keinerlei Einschränkungen auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Flugzeit unter IFR. Also es steht nicht da "nach Scheinerhalt" oder ähnliches
Korrekt, es geht nur um PIC-Zeit. Ich hatte in meinem letzten Post eine Referenz auf die AMC zu FCL.050 genannt, in der aufgeführt ist, unter welchen Bedingungen PIC-Zeit während der Ausbildung (SPIC) geloggt werden kann (eben wenn der FI bestätigt, dass er nur in einer Beobachterrolle tätig war). Diese Zeit kann dann für eine "Umschreibung" nach Absatz 8 angerechnet werden, wenn der Flug auch unter IFR(-Plan) durchgeführt wurde.
Mal eine Gegenfrage: Wie sollten nach deinem Erachten denn die Zeiten in der Ausbildung (PIC under Supervision und IFR) oder Zeit unter IFR gelogged werden? In meinem Log gibt es nur die Kategorien Actual Instrument und Simulated Instrument (Hood).
Ich gehe davon aus, dass Du ein FAA-Logbook (Jeppesen?) benutzt (tue ich auch). Zeit unter IFR-Plan ist da in der Tat keine Kategorie, weil die in der FAA-Welt eigentlich für nichts relevant ist - im Gegensatz zu EASA, die eben in FCL.010 eindeutig zwischen "Instrumentenflugzeit" und "Flugzeit nach Instrumentenflugregeln" unterscheidet und je nachdem das eine oder das andere fordert. Ich logge IFR-Flüge mit einem entsprechenden Vermerk in der "Remarks"-Spalte.
Der Absatz 8 geht ja davon aus, dass der Bewerber bereits im Besitz einer gültigen (ICAO) Lizenz ist. Anders wäre es, wenn jemand die Ausbildung nach FAA gemacht hat, aber aus irgendwienem Grund die Prüfung nicht gemacht hat. Dann wäre wohl die von Michael genannte Anrechnung korrekt.
Genau so ist es.

Tobias
17. Januar 2017: Von Rolf _PA46 an Tobias Schnell Bewertung: +1.00 [1]

Nachdem das Thema nun auch für mich aktuell geworden ist, habe ich beim LBA angefragt. Die Antwort ist erstaunlich:

"...der kompetenzbasierte modulare Flugausbildungslehrgang erfolgt über eine anerkannte ATO. Bitte klären Sie diese Frage mit der zuständigen Ausbildungseinrichtung."

Happy Landings

Rolf

17. Januar 2017: Von Tobias Schnell an Rolf _PA46

Hallo Rolf,

Nachdem das Thema nun auch für mich aktuell geworden ist

Was ist denn für dich aktuell geworden? CB-IR? Vorkenntnisse vorhanden? ICAO-IR vorhanden? ...?

Die Antwort ist erstaunlich:

Und wie lautete die Frage dazu?

Tobias


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