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19. Juli 2012: Von Frank Naumann an Jan Brill
Sehr geehrter Herr Brill,

vielen Dank für Ihren wie immer sehr pointierten Artikel. Nach meinem Rechtsverständnis unterliegen Sie in Ihrer Betrachtung aber einem grundsätzlichen Irrtum. Sie schreiben u.a.:

Letztere Fassung würde es einem Piloten an einem kleinen französischen Platz also durchaus erlauben, auch ohne Französisch-Level 4 sein „vent arrière“, „étape de base“ und „finale“ zu funken, jedenfalls dort, wo auch Anflüge ganz ohne Sprechfunk zulässig sind. Die deutsche Fassung schließt dies aus.

Hier werden zwei grundverschiedene Dinge vermischt. Die Berechtigung zu fliegen wird von der nationalen Luftfahrtbehörde des jeweiligen ICAO-Mitgliedsstaats erteilt. Die Berechtigung dagegen, ein Funkgerät zu bedienen, wird erteilt von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation in ihrer Eigenschaft als Mitglied in der Internationalen Fernmeldeunion. Die ITU ist historisch erheblich älter als die ICAO, und auch die ICAO muß z.B. bei der Zuweisung von Luftfahrzeug-Länderkennzeichen bei der ITU um Genehmigung ansuchen.

Um bei Ihrem Beispiel zu bleiben:

Der Eintrag eines Französisch-Level 4 in der Pilotenlizenz berechtigt den Lizenzinhaber, in Frankreich zu fliegen. Die Berechtigung aber, auch auf französisch zu funken, ist darin nicht enthalten. Dazu bedarf es einer Erlaubnis einer Telekommunikationsbehörde, vulgo: "Funkerzeugnis". Wenn Sie mal in Ihre JAR-FCL Lizenz hineinschauen, finden Sie als Verweis auf Ihr vorgelegtes AFZ unter Punkt XII, in welchen Sprachen Sie funken dürfen, unter Punkt XIII dagegen finden Sie, welche ICAO-Level Sie in welchen Sprachen haben. Funken dürfen Sie nur in den Sprachen, die unter XII eingetragen sind, für die Sie also bei Lizenzerteilung ein Funkerzeugnis vorgelegt haben.

Sehr interessant finde ich den Gedanken, den "RotorHead" in die Diskussion eingebracht hat: Aus dem von Ihnen zitierten Gesetzestext geht nicht hervor, daß zum Fliegen der Eintrag der deutschen Sprache erforderlich ist, wenn Englisch schon drin steht. Die LuBB behauptet auf ihrer Homepage das Gegenteil. Kennen Sie noch andere Stellen im Gesetz, die die Auffassung der LuBB stützen? Oder ist das wieder eine der beliebten Interpretationen des "Amtmanns"?

Herzliche Grüße

Frank Naumann


PS: Die AustroControl trägt in jede von ihr ausgestellte Lizenz automatisch Sprachlevel German 6 ein - eine gewagte Behauptung ;-))
26. Juli 2012: Von Stefan Weidenhaun an Frank Naumann
Beitrag vom Autor gelöscht
26. Juli 2012: Von RotorHead an Stefan Weidenhaun
Die ICAO bezweckte mit dem Sprach-Level eben gerade Fälle abzudecken, bei denen Standard-Sprechfunk nicht ausreicht. Gerade für solche Fälle wird gefordert, dass man sich ausschließlich verbal (d.h. z.B. ohne Gesten) sinnvoll austauschen kann. In der Vergangenheit gab es leider diverse Zwischenfälle, weil Piloten oder Lotsen nicht einmal Englisch konnten und auch die jeweilige Muttersprache von der Gegenseite nicht verstanden wurde.

Und nochmal: Die EU-FCL fordert Englisch oder die jeweilige Landessprache. Von einem "Und" ist nicht die Rede. Ob an einem aktuellen Flugplatz kein Englisch gesprochen wird, spielt für die FCL keine Rolle.
26. Juli 2012: Von Lutz D. an RotorHead
Das ist sehr gewagt, da "oder" auch im Sinne von " bzw." zu verstehen ist (1.d im Rechtsduden glaube ich). In Verbindung mit teleologischer Vorschriftenauslegung wird das für diese Interpretation zumindest eng...leider.
26. Juli 2012: Von RotorHead an Lutz D.
Jede andere Auslegung würde internationalen Luftverkehr unmöglich machen!
26. Juli 2012: Von Lutz D. an RotorHead
Erklär? Du könntest bei der "bzw" Auslegung lediglich non-en-Plätze nicht mehr anfliegen. "Unmöglich" ist also ein bisschen weit gegriffen. Die Implikationen sind den Verfassern ohnehin nicht bewusst....
26. Juli 2012: Von RotorHead an Lutz D.
Die Sprachanforderung der ICAO bzw. der FCL verlangt für das generelle Fliegen in einem Land, dass man Englisch ODER die jeweilige Landessprache mit ausreichender Fähigkeit nachweist. Das Anfliegen einzelner Flugplätze wird dadurch weder geregelt noch erfasst. Der Spracheintrag berechtigt außerdem nicht automatisch, dass man auch in der jeweiligen Sprache am Funkverkehr teilnehmen darf. Dazu bedarf es u.U. einer entsprechenden Sprechfunkerlaubnis.
26. Juli 2012: Von Lutz D. an RotorHead
Das ist mit schon klar, aber was genau hilft das denn jetzt? Es geht doch gebau um den Fall, dass man etwa in Frankreich an einem fr-only Platz landen will. Dass ich da "generell" fliegen darf hilft mir da doch nicht wirklich?
28. Juli 2012: Von RotorHead an Lutz D.
Es ist doch nichts Neues, dass man ohne französichen Sprechfunk bei einem French-only-Platz Probleme bekommen kann. Das hat doch gar nichts mit der FCL-Regelung zu tun. Dieselben Probleme haben z.B. auch Amerikaner in einem N-reg. Luftfahrzeug oder Chinesen, Japaner, etc. in jeweils landesreg. Luftfahrzeugen...
28. Juli 2012: Von Lutz D. an RotorHead
Ja klar, aber ich spreche zB passabel französisch, auch über Platzrundenbestandteile hinaus. - jetzt bräuchte ich zur Verwendung der Sprachkenntnisse einen LP-Eintrag. Vermutlich recht aufwendig zu erhalten, who knows. Ich werde mich mal erkundigen. Aber wahrscheinlicher ist doch, dass man zukünftg fr-only Plätze meidet. Gilt natürlich analog für alle anderen Sprachen.
28. Juli 2012: Von Achim H. an Lutz D.
Ich habe das Thema französischen Spracheintrag vor einigen Monaten recherchiert, da ich ebenfalls gerne Plätze anfliege, die offiziell nur französischen Sprechfunk betreiben.

Die Franzosen haben eine dedizierte Luftpolizei, diese kontrolliert auf Flugplätzen, misst Kurs und Höhe in Platzrunden, etc. Es gibt mehrere bestätigte Fällen von Engländern, die auf solchen fr-Plätzen (bzw. außerhalb der Turmöffnungszeiten) gelandet sind und von der Luftpolizei mit Strafe belegt wurden. Die Franzosen bestehen nach ICAO-Regel darauf, dass das ICAO-Sprachlevel Französisch in der Lizenz eingetragen ist. Französische Scheine haben das Level 6 eingetragen.

Ich dachte mir, kein Problem, mach ich halt so nen Test und lasse mir irgendein Level zwischen 4 und 6 bescheinigen. Von der DGAC (franz. LBA) wurde mir gesagt, dass man in ausländische Scheine generell nichts eintragen kann. Das ist verständlich. Dann habe ich beim LBA nachgefragt:

Sehr geehrter Herr Hasemüller,
eine Eintragung französischer Sprachkenntnisse in Ihre Lizenz ist nur durch eine Bescheinigung der DGAC möglich,welche Ihnen französische Sprachkenntnisse Level 6 bestätigt.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag

Luftfahrt-Bundesamt
Referat L4
Lizenzierung/ Rechtsangelegenheiten
der Abteilung L

Nachfrage dazu:

Sehr geehrte Frau xxxx,

vielen Dank für Ihre Auskunft. Sie schreiben von einer Bestätigung der DGAC über Französisch "Level 6". Kann auch eine Eintragung von Kenntnissen Level 4 oder Level 5 erfolgen? Gibt es besondere Anforderungen an die Bescheinigung der DGAC? Ohne das Formular zu kennen würde ich vermuten, dass es ausschließlich in französischer Sprache ausgestellt wird.

Prompt kam die Antwort:

Sehr geehrter Herr Hasenmüller,
leider ist gem. §125 LuftPersV (2) nur eine Eintragung von Kenntnissen des Sprachlevels 6 durch eine Bestätigung der DGAC möglich.
Zur Bescheinigung des Sprachlevel 6 gibt es kein vorgefertigtes Formular welches in Ihrem Fall zu verwenden wäre. Dennoch wäre erforderlich, dass dass die Bescheinigung der DGAC in deutscher oder englischer Sprache erfolgt.

Das ist wieder einmal der europäische Wahnsinn. Nur Level 6 geht und auch nur wenn von der DGAC in einem deutschen/englischen Brief bescheinigt. Bei Bescheinigungen ausländischer Stellen wird generell nur Level 6 anerkannt, alles was Level 4 oder 5 ist, muss von einem vom LBA anerkannten Prüfer festgestellt werden. So das Gesetz bzw. die Auslegung durch das LBA. Fazit ist wohl, dass man als Deutscher momentan keine Chance hat, diesen Eintrag zu bekommen.
28. Juli 2012: Von Philipp Tiemann an Achim H.
Danke Achim. Das ist wirklich bürokratischer Wahnsinn. Dann sollen die mich mal ruhig bestrafen. Ich aber fliege weiter auf FR-Plätze.
28. Juli 2012: Von Lutz D. an Achim H.
!!! Das ist doch total abgefahren. D.h. die franzôsische Luftpolizei erkennt einen Wisch der DFAC über Lvl 4 oder 5 nicht an und besteht auf einer Eintragung im Schein?
28. Juli 2012: Von RotorHead an Achim H.
Es doch keine ICAO-Forderung, dass man die jeweilige Landessprache sprechen muss! Gemäß ICAO reicht Englisch:

Annex 10, Volume II, Chapter 5

...
5.2.1.2 Language to be used
5.2.1.2.1 The air-ground radiotelephony communications shall be conducted in the language normally used by the station on the ground or in the English language.
...
5.2.1.2.2 The English language shall be available, on request from any aircraft station, at all stations on the ground serving designated airports and routes used by international air services.


Weder ICAO noch irgendwelche FCL schreiben einen Sprachlevel vor, solange man des Englischen wenigstens mit Level 4 mächtig ist.
28. Juli 2012: Von Achim H. an RotorHead
Wie schon mehrfach gepostet haben die Mehrzahl der französischen Plätze laut AIP nur französischen Sprechfunk. Viele mit englischem Sprechfunk haben diesen nur während der Toweröffnungszeiten. Will man an so einem Platz landen, muss man zwingend das ICAO-Level Französisch 4 oder höher in seiner Lizenz haben. Man darf mit Englisch durch Frankreich fliegen und auf Plätzen landen, die laut AIP Englisch kommunizieren aber mehr auch nicht.

Lutz: stimmt, die DGAC sagte mir dass ich mit dem Dokument der Testergebnisse die Anforderung erfülle, auch wenn es nicht im Schein eingetragen ist. Dies sei als Übergangslösung akzeptabel laut DGAC. Daher mein Plan, in naher Zukunft in Frankreich einen Sprachtest abzulegen.
28. Juli 2012: Von RotorHead an Achim H.
Nur hat das alles nichts mit ICAO- oder FCL-Vorgaben zu tun.
28. Juli 2012: Von Achim H. an RotorHead
Ich weiß nicht worauf Du hier rumreiten willst... Dass das Level 4 bis 6 heißt und es in der ICAO-Lizenz eingetragen ist, hat sehrwohl etwas mit mit ICAO zu tun. Ein Lizenzinhaber muss ein Zertifikat für die von ihm praktizierten Sprachen haben. Dass Englisch ausreicht um durch ein Land zu fliegen, heißt nicht, dass Du daraus ableiten kannst, Plätze anzufliegen die 1) laut AIP nur französischen Sprechfunk durchführen und 2) Funkkontakt erfordern. Für Deine Unterhaltung mit FIS-Frankreich und den Anflug auf Charles de Gaulle reicht Englisch. Aber auf der Mehrzahl der Plates findest Du "Absence ATS : A/A (119.3) FR seulement / only". Selbst der Mega-GA-Platz von Paris, Toussus le Noble, hat diese Einschränkung.
28. Juli 2012: Von Axel Weuster an RotorHead
5.2.1.2.2 The English language shall be available, on request from any aircraft station, at all stations on the ground serving designated airports and routes used by international air services.

Weder ICAO noch irgendwelche FCL schreiben einen Sprachlevel vor, solange man des Englischen wenigstens mit Level 4 mächtig ist.


Also wenn man 5.2.1.2.2 wörtlich nimmt, könnte ich ja überall verlangen, daß man englisch spricht!
Kann ich mir nicht so richtig vorstellen...
Und da ist ja auch noch diese klitzekleine Einschränkung:
"
designated airports and routes used by international air services".
Das gilt eben nicht für alle Plätze (so auch in D).
28. Juli 2012: Von Sebastian Willing an Axel Weuster

Das entspricht doch genau dem aktuellen Diskussionsstand: Englischer Flugfunk muß an jedem Platz auf Anforderung des Piloten durchgeführt werden und zwar an allen entsprechend ausgewiesenen Airports. Diese Kennzeichnung dürfte normalerweise durch das Kürzel "EN" in der AIP gegeben sein.

Ich gehe davon aus, dass diese Regel einfach nur der Sicherheit dient: Wenn ein Airport als "EN" ausgewiesen ist, muss er auch jederzeit Englisch anbieten können, d.h. wenn ein Pilot das EN sieht und diesen Platz anfliegt kann er sich darauf verlassen, dass nicht heute gerade der nur Französisch, Deutsch oder Chinesisch sprechende Flugleiter Dienst hat.

28. Juli 2012: Von RotorHead an Achim H.
Hier geht es doch eigentlich darum, dass man angeblich wegen EU-FCL einen Spracheintrag für jedes Land benötigt, in dem man fliegen will. Auch wird hier immer wieder die ICAO bemüht. - Dem ist eben nicht so, wenn man einen Spracheintrag für Englisch hat!!!

Wenn Frankreich einen Spracheintrag für Französich an seinen Flugplätze verlangt, obwohl der Pilot schon einen Englisch-Eintrag hat, dann ist das eine französiche Regelung und hat rein gar nichts mit EASA und ICAO zu tun.
28. Juli 2012: Von Lutz D. an RotorHead
Meinen Einwand zu Deiner Auslegung der "oder" Bestimmung überliest Du einfach, weil er nicht in Dein Bild passt? - selbst wenn Du recht hast und die FCL Vorschrift ist hinsichtlich des oders so zu verstehen, wie Du meinst (also im Sinne von der Pilot kann wählen), dann haben die Brandenburger und die Franzosen das wohl auch nur missverstanden - oder absichtlich missverstanden.
28. Juli 2012: Von Achim H. an RotorHead
Nee, lieber RotorHead, das ist keine französische Sache. In Deutschland gibt es Plätze, die nur "de" sind laut AIP und sobald der deutsche Spracheintrag umgesetzt ist, wird es ebenfalls ein Verstoß sein, solche Plätze ohne selbigen anzufliegen. Die Franzosen ahnden es bereits mit Strafen, ob das in Deutschland auch gemacht wird, wird man sehen.
28. Juli 2012: Von RotorHead an Achim H.
Um in Deutschland auf Deutsch am Flugfunk teilnehmen zu dürfen, reicht ein BZF II.

Um in Zukunft EU-FCL-konform in Deutschland fliegen zu dürfen, braucht man einen Spracheintrag in Englisch oder, wenn der Englisch-Eintrag fehlt, einen in Deutsch. - Das ändert aber nichts am Erfordernis von wenigstens BZF II, um auf Deutsch in Deutschland funken zu dürfen.
28. Juli 2012: Von Lutz D. an RotorHead
Aber mit dem englischen Eintrag kannst Du dann nicht deutsch funken und umgekehrt.
29. Juli 2012: Von Stefan Jaudas an Lutz D.
... und das Ärgerliche dabei, anscheinend fordert die EU eben nicht, dass die Spachkenntnisse in der Lizenz eingetragen ist:

"Ratings and certificates– class, type, instructor certificates, etc., with dates of expiry. Radio telephony (R/T) privileges may appear on the licence form or on a separate certificate." (https://easa.europa.eu/rulemaking/docs/npa/2008/NPA%202008-22b%20-%20Part-AR.pdf)

Haben da unsere Staatsdiener sich mal wieder Freiheiten herausgenommen und selber Gesetzgeber gespielt?

Weil, das AZF/BZF wäre ja schon ein "separate certificiate". Auf dem man auch noch ganz prima die Sprach-Levels eintragen könnte. Und zumindest für die deutschen Level-6 sollten die Kollegen von Bundesnetzagentur und DFS eigentlich qualifiziert sein. Immerhin werden hier keine allgemeinen Sprachkenntnisse verlangt, sondern luftfahrtspezifische Sprachkenntnisse. Im Rest der Welt braucht man dazu ja auch keinen amtlich geprüften und lizenzierten Germanisten, Anglisten, Romanisten, usw.

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