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16. April 2006: Von  an Jan Brill
Hallo Herr Brill,

wäre es nicht vielleicht einmal eine Überlegung wert, über die rechtliche Schiene (Einstweilige Verfügung) zu prüfen, ob ein solcher Aufwand und Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte der Piloten durch eine
"Privatveranstaltung einer Schweizerischen Firma" nicht kurzfristig zu verhindern ist?

Es denke da mal so an den Artikel 9 "Sperrgebiete" Chikagoer Abkommen... Was hier in Deutschland abläuft, halte ich zumindest für sehr zweifelhaft, was die Konformität zum genannten Artikel 9 betrifft.

Dort ist klar von der Gültigkeit eines Sperrgebietes für alle Luftraumnutzer die Rede, sowie das keine Einzelgruppe benachteiligt werden darf. Die Gebiete müssen in Ihrer zeitlichen Dauer und räumlichen Ausdehnung verhältnismäßig sein und dürfen die freie Nutzung des Luftraums nur so WENIG WIE MÖGLICH behindern!

Ich denke nicht, dass die Grundsätze des Artikels 9 im Zusammenhang mit der WM eingehalten werden! Zumal auch die eiegentliche Gründe zur Errichtung solcher Sperrgebiete nicht erfüllt sind (Art. 9 Abs. a).

Grüße,###-MYBR-###TS

Zitat:
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CHIKAGO Artikel 9
Sperrgebiete

(a)Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der militärischen Notwendigkeit oder öffentlichen Sicherheit das Überfliegen bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets für Luftfahrzeuge anderer Staaten einheitlich beschränken oder verbieten vorausgesetzt, daß in dieser Beziehung zwischen den eigenen im internationalen planmäßigen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen und den in gleicher Weise eingesetzten Luftfahrzeugen der anderen Vertragsstaaten kein Unterschied gemacht wird. Die Sperrgebiete müssen sich nach Ausdehnung und Lage in vernünftigen Grenzen halten, damit sie die Luftfahrt nicht unnötig behindern. Beschreibungen solcher Sperrgebiete im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats und alle späteren Änderungen sind den anderen Vertragsstaaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sobald wie möglich mitzuteilen.

(b) Jeder Vertragsstaat behält sich ferner das Recht vor, unter außergewöhnlichen Umständen oder während der Zeit eines Notstandes oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit mit sofortiger Wirkung das Überfliegen seines gesamten Hoheitsgebiets oder eines Teiles davon zeitweilig zu beschränken oder zu verbieten, unter der Bedingung, daß diese Beschränkung oder dieses Verbot ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit auf die Luftfahrzeuge aller anderen Staaten angewendet wird.

(c) Jeder Vertragsstaat kann nach von ihm erlassenen Vorschriften von jedem Luftfahrzeug, das in die in den Absätzen (a) und (b) genannten Gebiete einfliegt, verlangen, daß es sobald wie möglich auf einem bestimmten Flughafen innerhalb seines Hoheitsgebiets landet.
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