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13. April 2006 Jan Brill

Behörden: WM Sperrggebiete und ZUP


WM-Sperrgebiete und ZUP-Vollzug - zweimal schlechte Nachrichten

Wir würden die Leser von Pilot und Flugzeug gern mit besseren Nachrichten in die verdienten Osterferien entlassen. Gleich zweimal gibt es allerdings „Bad News“ zu vermelden. NfL I-122/06 definiert die Sperrgebiete zur Fußball WM. Die schlimmsten Befürchtungen bestätigen sich hier: 28% des Bundesgebietes sind von VFR-Flugbeschränkungen betroffen. Der deutsche Luftraum wird für die FIFA faktisch dicht gemacht. 41% der Verkehrsanlagen für die Allgemeine Luftfahrt (nach Flugbewegungen berechnet) müssen mit Beschränkungen rechnen. Außerdem hat die deutsche AOPA vor dem OVG Münster eine Teilniederlage zum Sofortvollzug bei ZUP-Verweigerern hinnehmen müssen. Aber der Reihe nach...


96% der fliegenden Bevölkerung sind mitten im Sommer für vier Wochen vom Luftverkehr über einem erheblichen Teil des Bundesgebietes ausgeschlossen. Das alles wegen einer kommerziellen Privatveranstaltung eines Schweizer Unternehmens.
© DFS 
Zuerst zur Fußball WM: Zwei Arten von Sperrgebieten sind nach NfL I-122/06 um sämtliche Austragungsorte definiert. Gebiete mit der Kennziffer I erstrecken sich 3 NM von GND bis 5.000 ft MSL um die Austragungsorte des kommerziellen Ballsportereignisses, Gebiete mit der Kennziffer II erstrecken sich 30 NM (!) um die Austragungsorte von GND bis FL100. Ier Gebiete sind zu festen und veröffentlichten Zeiten aktiviert, IIer Gebiete können „nach Sicherheitslage“ 24 Stunden im Voraus aktiviert werden.
Von der Beschränkung betroffen sind alle Flüge nach Sichtflugregeln, ausgenommen Rettungs- und Polizeiflüge und natürlich Flüge des FIFA-OK (Organisationskommitee). Die Verursacher der Behinderungen werden von deren Auswirkungen also ausgenommen, niemand will schließlich die Herren des Fußballs und deren Günstlinge behindern während mitten im Sommer 96% der Deutschen Piloten vom Flugverkehr über den Metropolen des Landes ausgeschossen sind. Die Welt zu Gast bei Freunden!

Festzuhalten bleibt das Totalversagen des DAeC in seiner Verbandsabreit. Die 30 NM Beschränkungen decken nach einer überschlägigen Rechnung von Pilot und Flugzeug 28% des Bundesgebietes ab und beinhalten 41% der Bundesdeutschen Verkehrsanlagen für die Allgemeine Luftfahrt (nach Fugbewegungen berechnet).

96% der in Deutschland lizenzierten Piloten (nur 4% verfügen über eine IFR-Berechtigung) sind damit mitten im Sommer für nahezu 4 Wochen vom Luftverkehr ausgeschlossen. „Nach Sicherheitslage“ versteht sich.
Das alles wegen einer privaten und hoch kommerziellen Veranstaltung eines schweizerischen Privatunternehmens (FIFA).

Die Redaktion von Pilot und Flugzeug wird mit aller Macht darauf drängen, dass jene ominösen Informationen zur „Sicherheitslage“ öffentlich gemacht werden.

Wir fordern alle Piloten dringend auf vom 9.6 bis zum 9.7. die entsprechenden NOTAMS täglich auf der Internetseite von AIS-C zu prüfen.

96% der fliegenden Bevölkerung von Luftverkehr ausgeschlossen

Festzuhalten bleibt, dass hier 96% der fliegenden Bevölkerung massiv behindert wird um eine Gefahr zu bekämpfen, die es nach einhelliger Meinung von Sicherheitskreisen schlicht und einfach nicht gibt (nämlich die durch kleine Luftfahrzeuge der Allgemeinen Luftfahrt).

Wir bitten weiterhin alle betroffenen und besorgten Piloten sobald wie möglich ihren jeweiligen Bundestagsabgeordneten zu schreiben und auf eine eingehende und nachvollziehbare Erklärung und Darlegung der „Sicherheitslage“ sowie des Gefährdungspotentials durch Luftfahrzeuge der Allgemeinen Luftfahrt zu drängen.

Darüber hinaus bitten wir alle Piloten Ihre Vertreter im DAeC aufzufordern zu erklären was man in der Auseinandersetzung zu diesem Thema getan und erreicht hat.

Druck auf die politische Vertretung


Die Aktion Twenny der Aktionsgruppe JAR-CONTRA versucht bei den politisch Verantwortlichen ein Bewusstsein für die Realität und Harmlosigkeit der Allgemeinen Luftfahrt zu schaffen. Informationen unter www.jar-contra.de
Es muss Druck ausgeübt werden und der kann nur von 250.000 Luftfahrt- und Luftsportaktiven in der Bundesrepublik ausgehen.
Der DAeC hat in einem Kernpunkt versagt. Man übt sich in wirkungsloser Schmusetaktik. Jetzt müssen die Piloten selber auf ihre politischen Repräsentanten einwirken. Erklären Sie Ihrem Abgeordneten was Sie tun, warum eine solche Beschränkung hirnlos ist, was sie für Sie bedeutet, und erklären Sie ihm vor allem: Die Beschränkung trifft ausschliesslich gesetzestreue Bürger. Jeder Terrorist, der sein Handwerk gelernt hat, nimmt sich einen Lieferwagen und richtet damit ungleich mehr schaden an als es eine Cessna oder Katana je könnte.

Es ist eine mühevolle Arbeit, aber wir müssen Sie selber in die Hand nehmen: Die nächste WM, die nächste Olympiade, der nächste Parteitag kommt bestimmt.
Machen Sie Ihrem Abgeordneten klar dass dies ein Punkt ist der Sie bewegt, der Sie betrifft. Machen Sie ihrem demokratischen Vertreter deutlich, dass das rationale Verhalten des Staates seinen fliegenden Bürgern gegenüber ihre Wahlentscheidung stärker beeinflusst als historische oder wirtschaftssoziologische Parteiverbundenheit.


ZUP

Nun zur ZUP: Das OVG-Münster hat den Sofortvollzug des Linzenzwiderufs für ZUP-Verweigerer Maurice Konrad bestätigt (Pilot und Flugzeug berichtete). Das OVG stellt sich damit gegen eine positive Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden vom 07.11.2005.

Die deutsche AOPA hat in diesem Punkt verloren, aber immerhin, sie hat gekämpft. Die entsprechende Entscheidung stellt noch keine Weichenstellung in der Hauptsache da, eine Entscheidung ähnlicher Sachlage des OVG Lüneburg steht noch aus. Es ist eine Teilniederlage, nicht mehr und nicht weniger. Schlimm für den Betroffenen, schlimm für die Rechtslage und Rechtsstellung der Piloten in diesem Land.

Festzuhalten bleibt dass aus Sicht dieser Redaktion hier die deutsche AOPA hervorragende Arbeit geleistet hat. Wir wünschen dem Team um Frau Glässing-Deiss für die kommende Auseinandersetzung viel Erfolg und vor allem die Unterstützung der deutschen AOPA-Mitglieder.

Put your money where your mouth is: Der Autor dieses Beitrages und Chefredakteur von Pilot und Flugzeug (US-AOPA Mitglied) hat zur Unterstützung der deutschen AOPA nun auch einen Antrag auf Mitgliedschaft in der deutschen AOPA gestellt.
Man muss anerkennen, dass die AOPA hier für ihre Größe und ihre Verhältnisse gute Arbeit leistet und dies geht nicht ohne Mittel.

Folgender Bericht sei hier im Original zitiert (Quelle: http://www.streckenflug.at/phorum/read.php?f=17&i=14912&t=14912).

Leider: OVG Münster hebt Beschluss des VerwG Minden auf.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Beschluss vom 27.03.2006, zugestellt am 31.03.2006, den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Minden vom 07.11.2005 aufgehoben. In diesem war der Sofortvollzug bei Widerruf der Lizenz wegen der ZÜP für rechtswidrig erklärt worden, den die Bezirksregierung Münster angeordnet hatte.

Zur Erinnerung:

Das Verwaltungsgericht Minden hatte sehr deutlich die offensichtlich fehlende Bundesratszustimmung gerügt sowie das Fehlen einer Verordnung nach § 17 Luft SiG.

Auszüge der Begründung des Oberverwaltungsgerichtes Münster

Die Frage der Bundesratszustimmung nunmehr nur noch mit einem Nebensatz erwähnt. Diese Frage der Notwendigkeit einer Bundesratszustimmung habe nichts mit dem "materiellen Regelungsgehalt" des LuftSiG, insbesondere der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu tun. Dieser Satz ist rechtlich nicht nachvollziehbar. Das rechtmäßige Zustandekommen eines Gesetztes ist immer zu beachten.

Auch die fehlende Verordnung sei "kein ersichtlich eingreifendes Hindernis". Das Gesetz sei ausreichend.

Das Interesse des Herrn Maurice Konrad sei im Hinblick auf "den zu respektierenden
Gesetzesbefehl" nachrangig. Sein Interesse sei "offensichtlich das eigene Vergnügen an der fliegerischen Betätigung gerade auch unter Nutzung von Motorseglern". Die ehrenamtliche Tätigkeit habe auch nichts mit dem Führen von Motorseglern zu tun.

Herr Konrad müsse, "wenn er seinen Rechtsstandpunkt durchsetzen wolle bis zur endgültigen Klärung durch die Gerichte auf seine fliegerische Betätigung verzichten oder sich zunächst fügen".

Die Antragstellung zur ZÜP sei zumutbar. Damit sei keine Aussage über seine Persönlichkeit getroffen worden. Auch werde keine Gefährdung der Allgemeinheit durch terroristische Akte unterstellt. Die Überprüfung sei sicherheitsrelevant. Es handele sich jetzt "um eine gewissermaßen flächendeckend vorgesehene, in ihrem Raster vereinheitlichte Überprüfung". Die weiteren vorgetragenen verfassungsrechtlichen Argumente seien "ohne relevanten Aussagewert". Dies seien "plakative, aber rechtlich schlechthin falsche Thesen".

Mein Kommentar:

Das Gericht hat zwar einen Beschluss von 7 Seiten gefasst. Inhaltlich handelt es sich jedoch um letztlich Aussagen, die in einem Urteil befremdlich wirken::
###-MYBR-###Gesetzesbefehl
sich fügen
eigene Vergnügen
plakative, aber rechtlich schlechthin falsche Thesen

Der Gesetzgeber habe ein Gefahrenpotential gesehen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung sei nicht bedenklich. Es handele sich um eine Lizenzvoraussetzung. Fliegen sei sicherheitsrelevant. Ein Pilot soll entweder auf das Fliegen verzichten oder sich (mit einer Antragstellung) dem gesetzgeberischen Willen fügen.

Es ist bedauerlich, dass das Gericht vor dem Gesetzgeber "kapituliert". Bereits in der Wortwahl ist erkennbar, dass das OVG Münster ohne jede kritische Wertung den "Willen des Gesetzgebers" für vorrangig ansieht.

Allerdings hat das OVG auf die noch zu treffende endgültige Klärung der Fragen verwiesen.

Kaum wurde die obige Entscheidung erlassen, werden Widerrufsverfügungen der Bezirksregierung Münster gegen die Piloten bekannt, die sich öffentlich mit ihrem Unmut gegen die ZÜP geäußert hatten. Es wurde zwar bisher kein Sofortvollzug angeordnet, jedoch die Herausgabe der Lizenz binnen einer Woche verlangt. Sofern Widerspruch eingelegt wird, begründet dies die aufschiebende Wirkung. Es ist offen, ob die Bezirksregierung Münster dann den Sofortvollzug nachschieben wird.

Meine Hoffnung ist jedoch vor allem, dass bald die 2. Instanz in Lüneburg über den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Braunschweig für uns positiv entscheidet. Immerhin geht es dort um einen Berufspiloten. Diesen Fall kann man nicht so abbügeln, wie das Oberverwaltungsgericht es bei Maurice Konrad als "Freizeitpiloten" getan hat.

Sollte auch der Fall des Berufspiloten negativ entschieden werden, haben wir dann nur in den Eilverfahren verloren, noch nicht in den Hauptverfahren. Und selbst dann: Wir haben immerhin gekämpft. Wir haben bei Tausenden ein neues Bewusstsein geweckt und Solidarität geschaffen! Und: Die Politik ist aufgewacht.

[...]

Sibylle Glässing - Deiss
Vizepräsidentin AOPA e.V.
Rechtsanwältin


  
 
 




14. April 2006: Von Stefan Jaudas an Jan Brill
Hallo Herr Brill,

der anschließende Satz in Absatz 2.1 der NfL sagt schon alles:

"Anmerkung: Die in 2.1. genannten Gebiete werden ggf. nur teilweise aktiviert."

Übersetzt: Aktivierung der 30nm werden die Regel sein, nicht die Ausnahme.

Für die 3nm bis 5000ft hätte ich ja noch Verständnis. Das würde dazu dienen, daß sich nicht zig bildergeile Dorfjournalisten und der vereinzelte "Hobbypilot" mit Tante Erna auf dem Rücksitz über den Stadien begegnen ... bei den Rennen z.B. auf dem Hockenheimring gibt es sowas meines Wissens schon länger.

Aber diese 30 nm sind schlicht lächerlich. Da bleibt meiner Meinung nach nur eines: Führen wir diese ED-Rs ad adsurdum. Nutzen wir zu den fragliche Zeiten den uns verbleibenden Luftraum. Streng im legalen Rahmen. Das dafür um so intensiver. GPS macht es möglich, diese Luftfahrthindernisse exakt zu umfliegen.

Zur Dokumentation dann die GPS- Aufzeichnungen irgendwo sammeln und veröffentlichen. Es gibt sicher geeignete Software, ein paar tausend Flüge übereinanderzulegen ... ;-)

MfG

StefanJ
14. April 2006: Von Rolf Honnigfort an Stefan Jaudas
Und solche Idioten, hatten wir doch schon einmal in FFM, Berlin auch, vermasseln uns die Tour und bieten dem Gesetzgeber Handlungsrechtfertigung. Demnächst dann noch der Psychotest.

Betrunkener Privatpilot sorgt für Alarm am Frankfurter Flughafen
Frankfurt/Main (dpa) - Ein betrunkener Privatpilot hat Alarm auf dem größten deutschen Flughafen in Frankfurt ausgelöst. Wie die Polizei mitteilte, hatte der 66-jährige Mann gestern Abend nach dem Start von dem Kleinflugplatz Egelsbach die Orientierung verloren. Die Polizei ließ einen Hubschrauber aufsteigen und die Flugsicherung dirigierte den Privatpiloten auf die Rhein-Main-Airbase. Ein Alkoholtest ergab bei ihm einen Wert von 1,7 Promille. Zahlreiche Linienmaschinen mussten in eine Warteschleife.

[ document info ]
Copyright © Frankfurter Rundschau online 2006
Copyright © dpa - Deutsche Presseagentur 2006
Dokument erstellt am 14.04.2006 um 16:04:06 Uhr
Erscheinungsdatum 14.04.2006
15. April 2006: Von Maurice Konrad an Jan Brill
Die Entscheidung des OVG Münster ist meiner Meinung nach eine Folge der Politik in unserem Land. In einer Zeit in der immer mehr Gesetze und Regelungen über die Bevölkerung gestülpt werden und Mitarbeiter der Gerichte gegen den Personalabbau demonstrieren müssen, kann ich mir sehr gut vorstellen, dass es zu solchen Entscheidungen kommen kann.

Ich akzeptiere diese Entscheidung eines deutschen Gerichtes und spreche dem Gericht meine Hochachtung aus, auch wenn es für mich in der Sache ungünstig entschieden hat.

Ich werde weiterhin mit der AOPA den Weg durch die Instanzen gehen. Letztendlich müssen wir wieder auf den Sachverstand der höchsten Gerichte in unserem Land hoffen um dem Abbau der Grundrechte durch den Gesetzgeber einzuschränken.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil zum Abschuss von Zivilflugzeugen sehr deutlich bewiesen, dass manche Richter des klaren Denkens mächtig sind!

Maurice Konrad
16. April 2006: Von  an Jan Brill
Hallo Herr Brill,

wäre es nicht vielleicht einmal eine Überlegung wert, über die rechtliche Schiene (Einstweilige Verfügung) zu prüfen, ob ein solcher Aufwand und Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte der Piloten durch eine
"Privatveranstaltung einer Schweizerischen Firma" nicht kurzfristig zu verhindern ist?

Es denke da mal so an den Artikel 9 "Sperrgebiete" Chikagoer Abkommen... Was hier in Deutschland abläuft, halte ich zumindest für sehr zweifelhaft, was die Konformität zum genannten Artikel 9 betrifft.

Dort ist klar von der Gültigkeit eines Sperrgebietes für alle Luftraumnutzer die Rede, sowie das keine Einzelgruppe benachteiligt werden darf. Die Gebiete müssen in Ihrer zeitlichen Dauer und räumlichen Ausdehnung verhältnismäßig sein und dürfen die freie Nutzung des Luftraums nur so WENIG WIE MÖGLICH behindern!

Ich denke nicht, dass die Grundsätze des Artikels 9 im Zusammenhang mit der WM eingehalten werden! Zumal auch die eiegentliche Gründe zur Errichtung solcher Sperrgebiete nicht erfüllt sind (Art. 9 Abs. a).

Grüße,###-MYBR-###TS

Zitat:
==============================================================
CHIKAGO Artikel 9
Sperrgebiete

(a)Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der militärischen Notwendigkeit oder öffentlichen Sicherheit das Überfliegen bestimmter Teile seines Hoheitsgebiets für Luftfahrzeuge anderer Staaten einheitlich beschränken oder verbieten vorausgesetzt, daß in dieser Beziehung zwischen den eigenen im internationalen planmäßigen Fluglinienverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen und den in gleicher Weise eingesetzten Luftfahrzeugen der anderen Vertragsstaaten kein Unterschied gemacht wird. Die Sperrgebiete müssen sich nach Ausdehnung und Lage in vernünftigen Grenzen halten, damit sie die Luftfahrt nicht unnötig behindern. Beschreibungen solcher Sperrgebiete im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats und alle späteren Änderungen sind den anderen Vertragsstaaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation sobald wie möglich mitzuteilen.

(b) Jeder Vertragsstaat behält sich ferner das Recht vor, unter außergewöhnlichen Umständen oder während der Zeit eines Notstandes oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit mit sofortiger Wirkung das Überfliegen seines gesamten Hoheitsgebiets oder eines Teiles davon zeitweilig zu beschränken oder zu verbieten, unter der Bedingung, daß diese Beschränkung oder dieses Verbot ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit auf die Luftfahrzeuge aller anderen Staaten angewendet wird.

(c) Jeder Vertragsstaat kann nach von ihm erlassenen Vorschriften von jedem Luftfahrzeug, das in die in den Absätzen (a) und (b) genannten Gebiete einfliegt, verlangen, daß es sobald wie möglich auf einem bestimmten Flughafen innerhalb seines Hoheitsgebiets landet.
==============================================================
21. April 2006: Von  an Jan Brill
Die 3 NM-Gebiete sind offensichtlich dazu da, um Schaulustige abzuhalten. Das kann ich noch verstehen. Die 3 NM-Gebiete behindern niemanden wirklich.

Der Sinn der 30 NM-Gebiete erschließt sich mir nicht. Wenn ein potenzieller Terrorist in 300 ft über Grund mit ausgeschaltetem Transponder mit 100-120 kn durch die Zone fliegt, wird nichts und niemand ihn aufhalten. Bis die Kollegen in der AWACS gemerkt haben, dass es sich um ein potenziell gefährliches Flugzeug handelt - und nicht etwa um einen Ferrari auf der Autobahn - ist der Terrorist schon lange am Zielort eingeschlagen und hat ein Loch in den heiligen Rasen gemacht (erinnert sich noch jemand an "Asterix bei den Briten" und die dort beschriebene Rasenpflege? Egal...)

Diese sog. "30NM-Zonen-Sicherheitslage" ist m.E. blanker Aktionismus und die Sinnhaftigkeit nur unter Alkoholeinfluss belegbar.

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