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Sonstiges | FAA Berufspilotenlizenz von der Steuer absetzen  
10. September 2022: Von Klaus Ecker 

Hallo Zusammen,

ich habe im letzten Jahr in den USA meine FAA CPL Lizenz erworben.

In Deutschland bin ich hauptberuflich in einem völlig anderen Beruf tätig, möchte die CPL Lizenz aber dennoch gerne als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Hat jemand von Euch Erfahrung damit? Wenn ja, was gilt es zu beachten?

Vielen herzlichen Dank vorab.

Gruß

Klaus

10. September 2022: Von Patrick Lean Hard an Klaus Ecker
AOPA -> fliegende Anwälte/Steuerberater.
Sofern den Ausgaben keine Einnahmen folgen stell ich mir eine steuerliche Berücksichtigung eher schwierig vor.
10. September 2022: Von Flieger Max L.oitfelder an Klaus Ecker
Ich habe das nicht im Detail verfolgt, aber mWn bräuchtest Du zusätzlich eine EASA Lizenz. Insofern wird eine FAA only Lizenz wohl steuerlich keine Berücksichtigung finden können.
10. September 2022: Von Mich.ael Brün.ing an Klaus Ecker
Die Ausbildung (FAA CPL) ist weder eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung, noch wurde die Ausbildung in Deutschland durchgeführt.Ich würde mir den Versuch sparen und es lieber nochmal versuchen, wenn Du den EASA CPL angehst.
10. September 2022: Von Rolf A. an Mich.ael Brün.ing Bewertung: +1.00 [1]
Hab’s versucht (2018), ist mit aufschiebender Wirkung vom FA München abgelehnt worden (sollten Einnahmen folgen, können die zukünftig gegengerechnet werden).
11. September 2022: Von F. S. an Rolf A. Bewertung: +1.00 [2]

Ich finde die hier geäußerten Betrachtungen zu eng - und einzig den Verweis auf den Stuerberater hilfreich.

Für das Absetzen als Werrbungskosten ist weder notwendig, dass der eine anerkannte Berufsausbildung absolviert hat, noch, dass er mit der Lizenz in Europa fliegen darf. Alles was verlangt wird, ist, dass die Ausgaben zur Erzielung von Erwerbseinkommen beitragen. Und das muss er dem FA plausibel darlegen.

Wir wissen nicht, was der OP beruflich macht - aber es gibt viele Möglichkeiten, wie so eine US-CPL zur Erzeilung von Erwerbseinkommen beitragen könnte: Wenn er als Motiavationscoach Werbung damit macht "ich hatte Flugangst und hab es trotzdem geschafft die Fluglizenz zu machen" sind es klare Werbungskosten. Als Lead-Sänger einer "Über den Wolken Revival Band" könnte er darlegen, dass das mit Fluglizenz viel glaubhafter ist. Selbst wenn er nur Plastikkugelschreiber als "von amerikanischen Berufspiloten empfohlen" verkaufen will, wäre das vermutlich absetzbar.

Natürlich sind die Beispiele übertrieben. Will nur darauf hinweisen, dass prinzipiell nicht darauf ankommt, dass man mit der Lizenz tatsächlich fliegt und mit diesen Flügen einkommen erzielt.

11. September 2022: Von Tobias Schnell an Mich.ael Brün.ing

Eine Zweitausbildung, die von der Steuer abgesetzt werden soll, muss m.E. nicht in Deutschland stattfinden.

Und es gibt ja auch diverse Konstellationen, wo man auch unter den seit Juni geltenden Regularien mit einem FAA-CPL in Deutschland Geld verdienen könnte:

- Man kann beruflich für einen Operator fliegen, der nicht in der EU ansässig ist

- Man kann als Safety-Pilot / CFI / CFII auf N-reg-Flugzeugen tätig werden. Flight Reviews, IPC's etc. gehen in den meisten Fällen auch ohne dass der CFI PIC ist.

- Mit einer "dual qualification" FAA/EASA ergeben sich noch diverse weitere Optionen.

Entscheidend ist nur, ob hinterher Einkommen erzielt wird, das im Verhältnis zu den Ausbildungskosten hoch genug ist, damit das ganze nicht als Liebhaberei zu sehen ist. So scheint das ja auch das FA von Rolf zu sehen - man weigert sich ja nur (ob zurecht oder nicht kann ich nicht beurteilen), das bereits im Vorfeld zu unterstellen.

13. September 2022: Von Pe Terchen an Klaus Ecker Bewertung: +1.00 [1]

Sollen die Ausgaben Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein? Ich denke, Sonderausgaben sollen es nicht sein, oder?

Wichtig ist, die Ausgaben erst einmal in der Steuererklärung an der richtigen Stelle überhaupt erst einmal zu deklarieren. Auch vor Generierung entsprechender Einnahmen aus der Tätigkeit ist das möglich. Das Finanzamt wird allerdings nach dem Zusammenhang mit entsprechenden Einnahmen fragen. Da sollte dann eine Argumentation plausibel darlegen können, wann und woher die kommen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass es zu steuerpflichtigen Einnahmen für den deutschen Fiskus kommen soll.

Gut wäre auch eine abgeschlossene Erstausbildung.

Es ist damit zu rechnen, dass der Einkommensteuerbescheid, wenn die Ausgaben anerkannt werden, entweder für die entsprechende Einkunftsart vorläufig nach § 165 AO, oder aber unter Vorbehalt nach § 164 AO ergeht.

Aber auf jeden Fall erstmal als Werbungskosten oder Betriebsausgaben erklären.

Good luck


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