Leider wird der Autor des AOPA-Artikels nicht genannt - in so fern kann man naich nachvollziehen, was dieser Völkerrechtler über den Presseartikel hinaus zum Thema veröffentlicht hat.
Die wirklich spannende Frage, auf die sich viele Diskussionen zu ebendiesem Thema beziehen, wird nämlich nicht mal angesprochen - geschweige denn beantwortet. Der zitierte Art 32(a) sagt ja wörtlich: "Der Pilot und die anderen Mitglieder der Flugbesatzung jedes in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges müssen Befähigungszeugnisse und Ausweise besitzen, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurden." (Hervorhebung von mir).
Es war immer die Argumentationslinie der EASA (und ist es so weit ich weiss noch immer), dass ein Flugzeug, das von Freiburg nach Stuttgart fliegt ja streng genommen gar kein internationaler Luftverkehr ist (auch wenn das sowohl badische als auch schwäbische Nationalisten anders sehen könnten ;-)). Es ist nationaler Luftverkehr mit einem ausländischem Luftfahrzeug - und dazu macht die Chicago-Convention keine Aussage.
Darum wäre durchaus spannend, warum der AOPA-Autor das nun entweder als internationalen Luftverkehr ansieht, oder welche Völkerrechtliche Regelung aus seiner Sicht verbindlich vorschreibt, dass diese Regel auch für nationalen Luftverkehr mit ausländischen Luftfahrzeugen anzuwenden ist.