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Luftrecht und Behörden | Umstellung Class2 auf LAPL mit Problemen  
11. Februar 2022: Von Jan Oldie 

Ich habe seit letztem Jahr Probleme mit dem LBA und nach monatelagem Hin-und Her mit der Behörde ein verkürztes Class2 Medical.
Dazu einen Anhangszettel was ich zukünftig bei jeder Verlängerung für Class2 beizubringen habe.

Die reale Laufzeit des Class2-Medicals inkl. des enthaltenen LAPL belief sich somit nur noch auf 6 Monate Restlaufzeit.
Hauptgrund war ein Typ II Diabetes mit jedoch flugmedizinisch akzeptablen Werten, trotzdem war halt eine Konsultation nötig.

Die weiteren beizubringenden Auflagen sind großteils per erneuter Konsultation austragbar, weil nicht mehr vorhanden bzw. per nachgereichtem Befund eigentlich ausgeschlossen.
Zum Austragen bedarf es aber einer erneuten Konsultation, weil das wohl nicht in einem Abwasch gegangen wäre!!!

Somit muss ich diese nicht einmal 6 Monate alten Ausschluss-Untersuchungen quasi jetzt erneut machen, was kaum sinnvoll durchführbar ist!

Nun möchte ich aber ohnehin auf LAPL wechseln.

Muss ich dann trotzdem über eine Konsultation mit der Behörde gehen?
Oder kann mein Fliegerarzt das für LAPL selber tun und die Befunde von vor 6 Monaten quasi noch einmal anerkennen?

Bitte kein Antwort "frage Deinen Fliegerarzt!" ;)

11. Februar 2022: Von Horst Metzig an Jan Oldie Bewertung: +3.00 [3]

Die Vorschrift EU 1178/2011 schreibt vor: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:311:0001:0193:DE:PDF

Auszug: MED.B.025 Stoffwechsel und endokrines System

c) Diabetes Mellitus

1) Bewerber mit insulinpflichtigen diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.

2) Bewerber mit nicht insulinpflichtigen diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen, es sei denn, es kann eine erfolgreiche

Einstellung des Blutzuckerspuegels nachgewiesen werden.

d) flugmedizinische Beurteilung

2) Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die zur Einstellung ihres

Blutzuckerspiegels andere Medikamente als Insulin einnehmen müssen, muss in Konsultation mit der

Genehmigungsbehörde erfolgen.

Von LAPL Bedingungen steht nichts drin. Wenn kein Insulin eingenommen werden muss, liegt es an der Lizenzbehörde. Mir ist aus dem Internet keine feste Entscheidungsgründe bekannt. Es ist möglich, das jede Genehmigungsbehörde anders Beurteilt, also die französiche, die tschechische, usw.

Ich möchte im Internet kein gesundheitlicher Moralapostel sein und werden.

Diabetes Typ 2 kann man auch verlieren, wenn das Körpergewicht stimmt, und eine gesunde Ernährung eingenommen wird, zudem keine Zigaretten und kein Alkohol.

Als Anhaltspunkt benenne ich das maximale Körpergewicht ( ohne Geldbeutel und Kleidung ) bei einer Körpergrösse mit 172 cm weniger als 72 kg.

Ausdauersport, viel Bewegung.Wenn das schwer fällt, mit jungen Damen zum Waldlauf sich verabreden, und diese hinterherlaufen, die Damen geben das Tempo an.

Kardiologisch sollte des Diabetiker Typ 2 darauf achten, dass seine aerobe Schwelle bei etwa 175 W mit einen Puls von 146 liegen sollte, der Puls nicht höher. Der Sauerstoffpuls sollte bei etwa 15,6 ml/Herzschlag liegen bei Lebensalter 64 Jahre.

Meine Empfehlung zur problemlosen fliegerärztlichen Tauglichkeitserklärung:

1) Besuch beim Diabetologen ( diesen glaubhaft sagen, das Leben von Grund auf zu ändern mit Bitte um Assistenz )

2) Besuch des Kardiologen, mit Bitte um Spiroergonomie

3) Lebensumstellung, Veränderung aller bisherig liebgewordenen Verhaltensweisen, mit Ausnahme des Luftsports.

Ansonsten haben einige deutsche Fliegerärzte im Internet etwas zu Diabetes und Fliegertauglichkeit veröffentlicht, siehe hier:

1) https://www.rudolf-fischl.de/rTauglichkeit.htm

2) https://www.sky-doc.de/Download/EASA%20Tauglichkeitstabelle.pdf

3) https://www.sky-doc.de/Download/EASA%20Tauglichkeitstabelle.pdf hier besonders gut beschrieben

4) https://www.dr-neumaier.de/index.php/2-uncategorised/1-willkommen ist Diabetologe

Hier auch ein lesenswerter Beitrag: https://www.asu-arbeitsmedizin.com/aktuelles/flugtauglichkeit-von-piloten-aus-arbeitsmedizinischer-sicht

Ich habe mir das Buch moderne Flugmedizin bestellt, Kosten etwa 80 Euro ISBN 978-3-87247-709-5

Jeder Bewerber um eine Fliegertauglichkeit sollte sich bewusst sein, der Fliegerarzt haftet für seinen Stempel und Unterschrift für eine Fliegertauglichkeit. Weil der Fliegerarzt hoheitlich wirkt, tritt Staatshaftung ein. ( mein Hintergedanke Andreas Lubitz Germanwing )

11. Februar 2022: Von Jan Oldie an Horst Metzig Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Horst,

danke für Deine ausführliche Auflistung, die aber rein gar nichts mit meiner Fragestellung zu tun hat!

11. Februar 2022: Von Horst Metzig an Jan Oldie

Ich bin auf Deine Frage indirekt mit Verweis auf 3) www.skydoc.de eingegangen. Dort schreibt sky doc, im LAPL Diabetiker unter antidiabetischer Behandlung, die üblicherweise keine hypoglyomie ( ist der medizinische Fachbegriff einer Unterzuckerung ) verursacht, sind tauglich. Allerdings ist die aktive Mitwirkung des Bewerbers auch gefordert. Das alles hier in das Forum zu schreiben ist mir zu viel Arbeit.Wenn man das richtig liest, so komme ich zur Erkenntnis, dass dieser Fliegerarzt für Tauglichkeitsklassen 1, 2 und 3 eigenständig bei LAPL entscheiden darf, ohne LBA Konsultation. Daher würde ich meinen Rat geben, sich direkt mit dem Fliegerarzt aus www.skydoc.de in Verbindung zu setzen.

Ich habe Deine Frage somit beantwortet, allerdings mit viel zu viel Schreiben. Aber dieser Skydock muss sich auch an LAPL Vorgaben halten, um selbständig, eigenständig, vor allem ohne Konsultation zum LBA entscheiden zu können. Diese Vorgaben sind auf seine Homepage zu finden, leider kann ich den Text nicht in dieses Forum reinkopieren.

Jeder Verweis zum LBA ist eine Katastrophe, weil dann unmenschlich lange Bearbeitunghszeiten entstehen. Die Organisation der deutschen Flugmedizin ist eine Katastrophe, das bestätigte mir bei meinen Fliegerarztbesuch in Prag ein tschechischer Fliegerarzt, welche auch mal bei Lufthansa in Köln tätig war.

11. Februar 2022: Von Jan Oldie an Horst Metzig

Ich wiederhole mich gerne noch einmal:
Auf meine Frage bist Du erneut nicht eingegangen!

Da helfen auch Links und dergleichen leider nicht weiter, welche mir übrigens wohl bekannt sind.
Übrigens die Diagnose medikamentös behandlungsbedürftiger Diabetes Typ II setzt bei LAPL sehr wohl bei der Feststellung eine Konsultation der Behörde vorraus, steht auch so drin und ist namentlich die einzige erwähnte notwendige Konsultation bei LAPL.

Hier geht es aber um zusätzliche zu erbingende Ausschluss-Befunde, die aber nur bei Class1 und Class2 nötig sind, nicht bei LAPL!

Es war noch eine weitere Sache vorhanden, welche dann zusätzliche Untersuchungen auslöste (nur für Class2)
Diese Sache ist bei dem Amt bei der Nachuntersuchung als nicht mehr vorhanden bescheinigt und ist jetzt auch nicht vorhanden.
Trotzdem war das Amt nicht in der Lage dann diese Auflage dann auch gleich mit zu streichen.
Dazu bedarf es einer erneuten zeitaufwendigen Konsultation, die wohl wiederum eine nochmalige Untersuchung vorraussetzt, obwohl selbige Untersuchung erst <6 Monate alt ist!
Wie gesagt bei LAPL gibt es die Auflage für diese zusätzliche Zwangsuntersuchung gar nicht!

Und da ist jetzt nun die Frage fällt dieses dann weg oder nicht wenn ich jetzt sage ich will nicht mehr Class2 sondern LAPL machen?

11. Februar 2022: Von Gerald Werner an Jan Oldie

Ich befürchte ich kann Dir deine Frage nicht umfassend beantworten. Ich kann Dir aber so viel sagen, dass meines Wissens beim Medical LAPL keine Konsulatation oder Verweisung ans LBA vorgesehen ist. Der Doc entscheidet hier vollumfänglich selbst über die Flugtauglichkeit.

Vielleicht hilft Dir ja dieser Hinweis etwas weiter. Zu Diabetes selbst kann ich leider nichts sagen.

11. Februar 2022: Von Ulrich Dr. Werner an Jan Oldie Bewertung: +1.00 [1]

Guten Tag zusammen

Das Verfahren, um mit Diabetes eine LAPL-Tauglichkeit zu erhalten, ist recht klar in den AMC and GM to Part MED (Issue 2 von 2019 !!) beschrieben. Das steht nicht wie bei Klasse 1 und 2 in der VO (EU) 1187/2011 selber, sondern eben dort. Der Text ist zu lang um ihn hier zu zitieren. Die Türen wurden aber mit der Änderung im Jahr 2019 geöffnet.

Die gestellten Bedingungen sind umfangreich und mit Aufwand verbunden und die Behörde ist demnach bei Insulinpflicht hinzuzuziehen.

Richtungsweisend ist das AMC5 MED.B.095 mit den Unterpunkten (d) und (e).

Mit Fliegergruß

Ulrich Werner

11. Februar 2022: Von Jan Oldie an Ulrich Dr. Werner

Danke, nur ist das nicht der Kern der Frage.
Kern der Frage ist was passiert mit den anderen Auflagen, die zusätzlich gefordert sind.

Die Tauglichkeit ist ja gegeben bezüglich Typ II nur zur anstehenden Verlängerung gibt es aus dem Class2 halt zusätzliche Auflagen neben dem Typ II, die es bei LAPL nicht gibt, sind die dann trotzdem auch bei LAPL zu erfüllen?

Vielleicht sonnst gerne per PM?

11. Februar 2022: Von Horst Metzig an Jan Oldie

Mein Danke geht an Dr. Werner für die Hinweise zur neuen EASA Überarbeitung. Leider finde ich im Internet nur alles auf englisch.

Ich finde diesen Beitrag auch für alle anderen Betroffene hilfreich.

Bei LAPL Anforderungen gelten keine Bedingungen der Klasse 2, und erst gar nicht der Klasse 1.

LAPL hat eigene Anforderungen. Vergiss die Anforderungen aus der Klasse 2. So verstehe ich das???

Die EU 1178/2011 wurde mehrfach überarbeitet. Ursprünglich sind dort sind die LAPL Anforderungen nicht genannt. Damit wollte man einfachere medizinische Zugangsregeln für die Fliegertauglichkeit. Allerdings auch mit zusätzlichen Einschränkungen der Betroffene, beispielsweise dass nur mit Sicherheitspilot Passagiere mitgenommen werden dürfen.

zu AMC5 MED.B.095 ( d ) betrifft Diabetes Mellitus

1) Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes Mellitus dürfen nicht zu unterzuckerung führen. Unter dieser Voraussetzung kann der Bewerber als tauglich beurteilt werden.

2) Bewerber mit Diabetes Mellitus Typ 1 sind fliegeruntauglich

3) Bewerber mit Diabetes Mellitus Typ 2, die mit Insulin behandelt werden, können als tauglich beurteilt werden. Einschränkung für die wiedertauglichkeit ist, wenn die Blutzuckerkontrolle erreicht wurde, und der Prozess unter ( e ) und ( f ) erfolgte. Der Bewerber darf nur mit einen Sicherheitspilot Passagiere mitnehmen. Eine zeitliche Tauglichkeitsbeschränkung auf 12 Monate kann erforderlich sein. Diese Lizenzprivilegien gelten nicht für Hubschrauber.

Die nachfolgende Folgeanforderungen müssen eingehalten werden. Das währen

( e ) Die Lizenzierungebehörde ordnet eine flugmedizinische Beurteilung durch oder unter Anleitung eines Gutachters an.

1) Eine diabetologische Untersuchung in jährlichen Abstände, einschliesslich:

( i ) Symptomüberprüfung

( ii ) Überprüfung der Datenprotokollierung des Blutzuckers

( iii ) Herz - Kreislauf Status, Belastungs EKG im Alter von 40 Jahren, danach in 5 Jahresintervallen und bei klinischer Indikation,

einschliesslich einer Häufung von Risikofaktoren.

( iv ) Nephropathie - Status = Bezeichnung der Krankheiten der Niere und Nierenfunktion

2 ) augenärztliche Kontrolle in jährlichen Abständen, einschliesslich:

( i ) Gesichtsfelder - Humphrey - Perimeter = Werkzeug zur Messung des menschlichen Gesichtsfelds. Insbesondere zur

Erfassung des monokularen Gesichtsfeld. monokular = das Sehen mit nur einen Auge

( ii ) Untersuchung des hinteren Augenabschnitt

( iii ) Untersuchung nach den Grauen Star

Die Entwicklung einer Erkrankung der Netzhaut im Auge aufgrund hoher Blutzuckerwerte erfordert eine vollständige

augenärztliche Untersuchung.

3) Bluttests in 6 Monate Zeitabschnitte:

( i ) HbA1c = dieser Wert beschreibt, wie hoch der Blutzucker in den letzten 8 bis 12 Wochen war

( ii ) Nierenprofil

( iii ) Leberprofil

( iv ) Lipidprofil = Gesamtcholesterin, HDL, LDL, ( LDL/HDL Quotient kleiner 4 ), Blutfettwerte

4) Bewewrber sollten zeitweise untauglich gelten, nachdem:

( i ) Änderung der Medikamente / Insulin, die zu Änderungen der bisherigen Blutzuckerstabilisierung führen kann

( ii ) wenn eine einzelne unerklärlichr Vorfall einer schweren Unterzuckerung bei einer Kontrolle nachgewiesen werden kann

5) Bewerber sollten in folgenden Fällen als untauglicjh bewertet werden:

( i ) wenn durch Absinken des Blutglukose zur Bewusstlosigkeit kommt

( ii ) Gesichtsfeldverlust wegen der Erkrankung der Netzhaut im Auge aufgrund hoher Blutzuckerwerte

( iii ) Schädigung der Niere als Folge eines lange bestehenden Diabetes

( iV ) jede andere Komplikation der Krankheit, die die Flugsicherheit gefährden könnte

( f ) Pilotenverantwortung

Blutzuckermessung werden in Ruhezeiten und Flugzeiten durchgeführt.

Blutzuckermessgerät mit Speicher sollten mitgeführt und verwendet werden.

Piloten sollten dem Fliegerarzt nachweisen, welche Ergebnisse

1) Prüfung in flugfreien Zeiten 3 bis 4 mal am Tag, oder Vorgabe des Arzt und bei bekanntwerden einer Unterzuckerung

2) Prüfhäufigkeit während der Flugzeiten:

( i ) 2 Stunden vor Abflug

( ii ) weniger als 30 Minuten vor Abflug

( iii ) jede Stunde während des Flug

( iv ) 30 Minuten vor der Landung

3 ) Massnahame nach Glukosetests:

( i ) 2 Stunden vor Abflug, wenn das Testergebnis grösse als 15 mmol/L ist, sollte nicht geflogen werden.

( ii ) 10 bis 15 Gramm Kohlehydrate sollten aufgenommen und ein erneuter Test durchgeführt werden.

Hier breche ich meine Bemühung ab, das sollte der Bewerber mit seinen Fliegerarzt/Diabetologen besprechen. Eine Schulung ist notwendig.

Ich habe die halbe Nacht durchgearbeitet, um diesen Beitrag zu erstellen. Irgend wann habe ich abgebrochen, weil diese Details muss der Bewerber erlernen, mit Diabetes im Flugzeug als Pilot umzugehen. Eine Disziplin ist notwendig.

Erfahrungsgemäss ist Diabetes Typ 2 oft heilbar, wenn das Übergewicht deutlich reduziert wird, der Lebenswandel dauerhaft geändert wird. Auch hier denke ich, jeder Fliegerarzt hilft seine Kundschaft/Piloten, wenn es um die Frage der zukünftigen Fliegertauglichkeit geht. Durch diese nächtliche Arbeit habe ich auch etwas über Diabetes in der Fliegerei gelernt.

12. Februar 2022: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Jan Oldie Bewertung: +3.00 [3]

Bei LAPL ist eine Konsultation mit dem LBA nicht erforderlich. Der Fliegerarzt entscheidet selber und auch über die Auflagen. Das heißt aber nicht, das er das Problem ignorieren kann. Er ist da schon an die Regularien gebunden. Such dir einen Fliegerarzt, der da flexibel entscheidet und nicht gleich abwehrt, weil er Arbeit scheut oder sich nur traut, problemlose Fälle tauglich zu schreiben. Oder geh in die Privatsprechstunde des allwissenden Horst Metzig

12. Februar 2022: Von Horst Metzig an Dr. Thomas Kretzschmar

Ich bin nicht allwissend. Ich bin weit davon entfernt. Herr Dr. med.Thomas Kretschmar könnte diesen Fall besser als ich ohne medizinische Ausbildung übernehmen?

13. Februar 2022: Von Flieger Max Loitfelder an Horst Metzig Bewertung: +1.00 [1]
"Bei LAPL Anforderungen gelten keine Bedingungen der Klasse 2, und erst gar nicht der Klasse 1"

Das hätte schon gereicht.
13. Februar 2022: Von F. S. an Jan Oldie

"Dazu einen Anhangszettel was ich zukünftig bei jeder Verlängerung für Class2 beizubringen habe."

Wenn auf dem "Anhangzettel" (also der Anordnung vom LBA) tatsächlich steht, dass Du die zusätzlichen Untersuchungen "bei jeder Verlängerung von Class 2" brauchst, dann ist das LAPL-Medical unabhängig davon und nach dem oben geschriebenen kann das wahrscheinlich der Arzt selber beurteilen.

Steht da allerdings, dass die Untersuchungen "bei jeder Verlängerung des Medical" zu absolvieren sind, dann ist der Fall deutlich komplizierter und Du wirst wahrscheinlich zusätzlich zu einem guten und hilfsbereiten Fliegerarzt auch einen Anwalt brauchen.
Dann gilt die Anordnung nämlich zunächst mal auch für das LAPL - und nur weil sei bezüglich des LAPL vermutlich rechtswidrig ist, kann man sie wahrscheinlich nicht einfach so ignorieren (aber genau das sind dann Fragen, die Dein Anwalt klären muss).

14. Februar 2022: Von Jan Oldie an F. S.

Der Zettel bezieht sich auf die Tauglichkeit Class2

16. Februar 2022: Von Lutz D. an Dr. Thomas Kretzschmar Bewertung: +13.00 [14]
Ich möchte mich nicht mehr weiter für Dich und andere Foristi fremdschämen müssen.

Horst hat hier vor einigen Wochen in seiner ihm eigenen umfänglichen Weise publik gemacht, dass er unter einer dem autistischen Spektrum zuzuordnenden Entwicklungsstörung leidet und auch entsprechend diagnostiziert ist.

Ich denke, das erklärt einige seiner Beiträge mehr als hinreichend und entbindet die Klügeren unter uns beißender und ätzender Kommentare.

Mir scheint, wir sollten wirklich alle in der Lage sein, ein bisschen Diversität auszuhalten, wenn es schon persönlichkeitsbedingt nicht gelingt, sie als Bereicherung zu begreifen.

Ich gehe einfach mal davon aus, dass Du, als richtiger Arzt, das überblicken kannst und Dir vielleicht einfach die entsprechende Information fehlte. Man kann ja auch nicht alles in diesem Forum mitlesen.
16. Februar 2022: Von Horst Metzig an Lutz D. Bewertung: +3.00 [3]

Ich habe soeben in Internet einen Beitrag gefunden, wo einige Merkmale zu mir passen würden. https://www.businessinsider.de/leben/merkmale-der-hochbegabung-es-ist-nicht-nur-hoher-iq-sagen-forscher-b/?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE

Ganz so hochbegabt bin ich sicher nicht, aber Merkmale wie schräger Vogel = das stimmt bei mir sicher, verhaltensauffällig = stimmt bei mir auch, flexibles Denken und Verhalten = stimmt irgend wie auch bei mir, um einige Merkmale zu benennen.

Wie war das noch bei der Bewerbung um eine Fliegertauglichkeit im Feld 118? Psychiatrie und Psychologie, schnell habe ich eine schwere Persönlichkeitsstörung, je nach dem beurteilenden Arzt.

Diabetes ist etwas anderes, aber auch diese Personengruppe tut sich aus flugmedizinischer Sicht betrachtet schwer im Luftsport.

Unter 120 kg Luftsportgeräteeinteilung ist kein medical vorgeschrieben. Das sind aber Leichtluftsportgeräte, wenn Personen mit 120 kg Körpergewicht dort reinpassen, dann ist die mechanische Toleranzgrenze oft überschritten, im Gegensatz zu einer PC 12 Pilatus.

Ich habe versucht, mich so gut wie möglich in die Lebenssituation eines Diabetikers hinein zu versetzen, wenn es um die Einhaltung der Verordnungen Fliegertauglichkeit geht. Ohne zu wissen, welchen Inhalt die zu erbringenden Nachweise an das LBA haben, fällt es schwer die passende Antwort zu geben. Orientieren kann ich mich nur an die Vorschriften, welche aber durchweg in englisch verfasst sind. Ich habe versucht, in nächtlicher Arbeit diese zu übetsetzen mit Hilfe google Übersetzer.


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