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11. Februar 2022: Von Jan Oldie an Ulrich Dr. Werner

Danke, nur ist das nicht der Kern der Frage.
Kern der Frage ist was passiert mit den anderen Auflagen, die zusätzlich gefordert sind.

Die Tauglichkeit ist ja gegeben bezüglich Typ II nur zur anstehenden Verlängerung gibt es aus dem Class2 halt zusätzliche Auflagen neben dem Typ II, die es bei LAPL nicht gibt, sind die dann trotzdem auch bei LAPL zu erfüllen?

Vielleicht sonnst gerne per PM?

11. Februar 2022: Von Horst Metzig an Jan Oldie

Mein Danke geht an Dr. Werner für die Hinweise zur neuen EASA Überarbeitung. Leider finde ich im Internet nur alles auf englisch.

Ich finde diesen Beitrag auch für alle anderen Betroffene hilfreich.

Bei LAPL Anforderungen gelten keine Bedingungen der Klasse 2, und erst gar nicht der Klasse 1.

LAPL hat eigene Anforderungen. Vergiss die Anforderungen aus der Klasse 2. So verstehe ich das???

Die EU 1178/2011 wurde mehrfach überarbeitet. Ursprünglich sind dort sind die LAPL Anforderungen nicht genannt. Damit wollte man einfachere medizinische Zugangsregeln für die Fliegertauglichkeit. Allerdings auch mit zusätzlichen Einschränkungen der Betroffene, beispielsweise dass nur mit Sicherheitspilot Passagiere mitgenommen werden dürfen.

zu AMC5 MED.B.095 ( d ) betrifft Diabetes Mellitus

1) Arzneimittel zur Behandlung von Diabetes Mellitus dürfen nicht zu unterzuckerung führen. Unter dieser Voraussetzung kann der Bewerber als tauglich beurteilt werden.

2) Bewerber mit Diabetes Mellitus Typ 1 sind fliegeruntauglich

3) Bewerber mit Diabetes Mellitus Typ 2, die mit Insulin behandelt werden, können als tauglich beurteilt werden. Einschränkung für die wiedertauglichkeit ist, wenn die Blutzuckerkontrolle erreicht wurde, und der Prozess unter ( e ) und ( f ) erfolgte. Der Bewerber darf nur mit einen Sicherheitspilot Passagiere mitnehmen. Eine zeitliche Tauglichkeitsbeschränkung auf 12 Monate kann erforderlich sein. Diese Lizenzprivilegien gelten nicht für Hubschrauber.

Die nachfolgende Folgeanforderungen müssen eingehalten werden. Das währen

( e ) Die Lizenzierungebehörde ordnet eine flugmedizinische Beurteilung durch oder unter Anleitung eines Gutachters an.

1) Eine diabetologische Untersuchung in jährlichen Abstände, einschliesslich:

( i ) Symptomüberprüfung

( ii ) Überprüfung der Datenprotokollierung des Blutzuckers

( iii ) Herz - Kreislauf Status, Belastungs EKG im Alter von 40 Jahren, danach in 5 Jahresintervallen und bei klinischer Indikation,

einschliesslich einer Häufung von Risikofaktoren.

( iv ) Nephropathie - Status = Bezeichnung der Krankheiten der Niere und Nierenfunktion

2 ) augenärztliche Kontrolle in jährlichen Abständen, einschliesslich:

( i ) Gesichtsfelder - Humphrey - Perimeter = Werkzeug zur Messung des menschlichen Gesichtsfelds. Insbesondere zur

Erfassung des monokularen Gesichtsfeld. monokular = das Sehen mit nur einen Auge

( ii ) Untersuchung des hinteren Augenabschnitt

( iii ) Untersuchung nach den Grauen Star

Die Entwicklung einer Erkrankung der Netzhaut im Auge aufgrund hoher Blutzuckerwerte erfordert eine vollständige

augenärztliche Untersuchung.

3) Bluttests in 6 Monate Zeitabschnitte:

( i ) HbA1c = dieser Wert beschreibt, wie hoch der Blutzucker in den letzten 8 bis 12 Wochen war

( ii ) Nierenprofil

( iii ) Leberprofil

( iv ) Lipidprofil = Gesamtcholesterin, HDL, LDL, ( LDL/HDL Quotient kleiner 4 ), Blutfettwerte

4) Bewewrber sollten zeitweise untauglich gelten, nachdem:

( i ) Änderung der Medikamente / Insulin, die zu Änderungen der bisherigen Blutzuckerstabilisierung führen kann

( ii ) wenn eine einzelne unerklärlichr Vorfall einer schweren Unterzuckerung bei einer Kontrolle nachgewiesen werden kann

5) Bewerber sollten in folgenden Fällen als untauglicjh bewertet werden:

( i ) wenn durch Absinken des Blutglukose zur Bewusstlosigkeit kommt

( ii ) Gesichtsfeldverlust wegen der Erkrankung der Netzhaut im Auge aufgrund hoher Blutzuckerwerte

( iii ) Schädigung der Niere als Folge eines lange bestehenden Diabetes

( iV ) jede andere Komplikation der Krankheit, die die Flugsicherheit gefährden könnte

( f ) Pilotenverantwortung

Blutzuckermessung werden in Ruhezeiten und Flugzeiten durchgeführt.

Blutzuckermessgerät mit Speicher sollten mitgeführt und verwendet werden.

Piloten sollten dem Fliegerarzt nachweisen, welche Ergebnisse

1) Prüfung in flugfreien Zeiten 3 bis 4 mal am Tag, oder Vorgabe des Arzt und bei bekanntwerden einer Unterzuckerung

2) Prüfhäufigkeit während der Flugzeiten:

( i ) 2 Stunden vor Abflug

( ii ) weniger als 30 Minuten vor Abflug

( iii ) jede Stunde während des Flug

( iv ) 30 Minuten vor der Landung

3 ) Massnahame nach Glukosetests:

( i ) 2 Stunden vor Abflug, wenn das Testergebnis grösse als 15 mmol/L ist, sollte nicht geflogen werden.

( ii ) 10 bis 15 Gramm Kohlehydrate sollten aufgenommen und ein erneuter Test durchgeführt werden.

Hier breche ich meine Bemühung ab, das sollte der Bewerber mit seinen Fliegerarzt/Diabetologen besprechen. Eine Schulung ist notwendig.

Ich habe die halbe Nacht durchgearbeitet, um diesen Beitrag zu erstellen. Irgend wann habe ich abgebrochen, weil diese Details muss der Bewerber erlernen, mit Diabetes im Flugzeug als Pilot umzugehen. Eine Disziplin ist notwendig.

Erfahrungsgemäss ist Diabetes Typ 2 oft heilbar, wenn das Übergewicht deutlich reduziert wird, der Lebenswandel dauerhaft geändert wird. Auch hier denke ich, jeder Fliegerarzt hilft seine Kundschaft/Piloten, wenn es um die Frage der zukünftigen Fliegertauglichkeit geht. Durch diese nächtliche Arbeit habe ich auch etwas über Diabetes in der Fliegerei gelernt.

12. Februar 2022: Von Dr. Thomas Kretzschmar an Jan Oldie Bewertung: +3.00 [3]

Bei LAPL ist eine Konsultation mit dem LBA nicht erforderlich. Der Fliegerarzt entscheidet selber und auch über die Auflagen. Das heißt aber nicht, das er das Problem ignorieren kann. Er ist da schon an die Regularien gebunden. Such dir einen Fliegerarzt, der da flexibel entscheidet und nicht gleich abwehrt, weil er Arbeit scheut oder sich nur traut, problemlose Fälle tauglich zu schreiben. Oder geh in die Privatsprechstunde des allwissenden Horst Metzig

12. Februar 2022: Von Horst Metzig an Dr. Thomas Kretzschmar

Ich bin nicht allwissend. Ich bin weit davon entfernt. Herr Dr. med.Thomas Kretschmar könnte diesen Fall besser als ich ohne medizinische Ausbildung übernehmen?

13. Februar 2022: Von Flieger Max Loitfelder an Horst Metzig Bewertung: +1.00 [1]
"Bei LAPL Anforderungen gelten keine Bedingungen der Klasse 2, und erst gar nicht der Klasse 1"

Das hätte schon gereicht.
16. Februar 2022: Von Lutz D. an Dr. Thomas Kretzschmar Bewertung: +13.00 [14]
Ich möchte mich nicht mehr weiter für Dich und andere Foristi fremdschämen müssen.

Horst hat hier vor einigen Wochen in seiner ihm eigenen umfänglichen Weise publik gemacht, dass er unter einer dem autistischen Spektrum zuzuordnenden Entwicklungsstörung leidet und auch entsprechend diagnostiziert ist.

Ich denke, das erklärt einige seiner Beiträge mehr als hinreichend und entbindet die Klügeren unter uns beißender und ätzender Kommentare.

Mir scheint, wir sollten wirklich alle in der Lage sein, ein bisschen Diversität auszuhalten, wenn es schon persönlichkeitsbedingt nicht gelingt, sie als Bereicherung zu begreifen.

Ich gehe einfach mal davon aus, dass Du, als richtiger Arzt, das überblicken kannst und Dir vielleicht einfach die entsprechende Information fehlte. Man kann ja auch nicht alles in diesem Forum mitlesen.
16. Februar 2022: Von Horst Metzig an Lutz D. Bewertung: +3.00 [3]

Ich habe soeben in Internet einen Beitrag gefunden, wo einige Merkmale zu mir passen würden. https://www.businessinsider.de/leben/merkmale-der-hochbegabung-es-ist-nicht-nur-hoher-iq-sagen-forscher-b/?utm_source=pocket-newtab-global-de-DE

Ganz so hochbegabt bin ich sicher nicht, aber Merkmale wie schräger Vogel = das stimmt bei mir sicher, verhaltensauffällig = stimmt bei mir auch, flexibles Denken und Verhalten = stimmt irgend wie auch bei mir, um einige Merkmale zu benennen.

Wie war das noch bei der Bewerbung um eine Fliegertauglichkeit im Feld 118? Psychiatrie und Psychologie, schnell habe ich eine schwere Persönlichkeitsstörung, je nach dem beurteilenden Arzt.

Diabetes ist etwas anderes, aber auch diese Personengruppe tut sich aus flugmedizinischer Sicht betrachtet schwer im Luftsport.

Unter 120 kg Luftsportgeräteeinteilung ist kein medical vorgeschrieben. Das sind aber Leichtluftsportgeräte, wenn Personen mit 120 kg Körpergewicht dort reinpassen, dann ist die mechanische Toleranzgrenze oft überschritten, im Gegensatz zu einer PC 12 Pilatus.

Ich habe versucht, mich so gut wie möglich in die Lebenssituation eines Diabetikers hinein zu versetzen, wenn es um die Einhaltung der Verordnungen Fliegertauglichkeit geht. Ohne zu wissen, welchen Inhalt die zu erbringenden Nachweise an das LBA haben, fällt es schwer die passende Antwort zu geben. Orientieren kann ich mich nur an die Vorschriften, welche aber durchweg in englisch verfasst sind. Ich habe versucht, in nächtlicher Arbeit diese zu übetsetzen mit Hilfe google Übersetzer.


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