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11. Februar 2022: Von Horst Metzig an Jan Oldie Bewertung: +3.00 [3]

Die Vorschrift EU 1178/2011 schreibt vor: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:311:0001:0193:DE:PDF

Auszug: MED.B.025 Stoffwechsel und endokrines System

c) Diabetes Mellitus

1) Bewerber mit insulinpflichtigen diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.

2) Bewerber mit nicht insulinpflichtigen diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen, es sei denn, es kann eine erfolgreiche

Einstellung des Blutzuckerspuegels nachgewiesen werden.

d) flugmedizinische Beurteilung

2) Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die zur Einstellung ihres

Blutzuckerspiegels andere Medikamente als Insulin einnehmen müssen, muss in Konsultation mit der

Genehmigungsbehörde erfolgen.

Von LAPL Bedingungen steht nichts drin. Wenn kein Insulin eingenommen werden muss, liegt es an der Lizenzbehörde. Mir ist aus dem Internet keine feste Entscheidungsgründe bekannt. Es ist möglich, das jede Genehmigungsbehörde anders Beurteilt, also die französiche, die tschechische, usw.

Ich möchte im Internet kein gesundheitlicher Moralapostel sein und werden.

Diabetes Typ 2 kann man auch verlieren, wenn das Körpergewicht stimmt, und eine gesunde Ernährung eingenommen wird, zudem keine Zigaretten und kein Alkohol.

Als Anhaltspunkt benenne ich das maximale Körpergewicht ( ohne Geldbeutel und Kleidung ) bei einer Körpergrösse mit 172 cm weniger als 72 kg.

Ausdauersport, viel Bewegung.Wenn das schwer fällt, mit jungen Damen zum Waldlauf sich verabreden, und diese hinterherlaufen, die Damen geben das Tempo an.

Kardiologisch sollte des Diabetiker Typ 2 darauf achten, dass seine aerobe Schwelle bei etwa 175 W mit einen Puls von 146 liegen sollte, der Puls nicht höher. Der Sauerstoffpuls sollte bei etwa 15,6 ml/Herzschlag liegen bei Lebensalter 64 Jahre.

Meine Empfehlung zur problemlosen fliegerärztlichen Tauglichkeitserklärung:

1) Besuch beim Diabetologen ( diesen glaubhaft sagen, das Leben von Grund auf zu ändern mit Bitte um Assistenz )

2) Besuch des Kardiologen, mit Bitte um Spiroergonomie

3) Lebensumstellung, Veränderung aller bisherig liebgewordenen Verhaltensweisen, mit Ausnahme des Luftsports.

Ansonsten haben einige deutsche Fliegerärzte im Internet etwas zu Diabetes und Fliegertauglichkeit veröffentlicht, siehe hier:

1) https://www.rudolf-fischl.de/rTauglichkeit.htm

2) https://www.sky-doc.de/Download/EASA%20Tauglichkeitstabelle.pdf

3) https://www.sky-doc.de/Download/EASA%20Tauglichkeitstabelle.pdf hier besonders gut beschrieben

4) https://www.dr-neumaier.de/index.php/2-uncategorised/1-willkommen ist Diabetologe

Hier auch ein lesenswerter Beitrag: https://www.asu-arbeitsmedizin.com/aktuelles/flugtauglichkeit-von-piloten-aus-arbeitsmedizinischer-sicht

Ich habe mir das Buch moderne Flugmedizin bestellt, Kosten etwa 80 Euro ISBN 978-3-87247-709-5

Jeder Bewerber um eine Fliegertauglichkeit sollte sich bewusst sein, der Fliegerarzt haftet für seinen Stempel und Unterschrift für eine Fliegertauglichkeit. Weil der Fliegerarzt hoheitlich wirkt, tritt Staatshaftung ein. ( mein Hintergedanke Andreas Lubitz Germanwing )

11. Februar 2022: Von Jan Oldie an Horst Metzig Bewertung: +1.00 [1]

Hallo Horst,

danke für Deine ausführliche Auflistung, die aber rein gar nichts mit meiner Fragestellung zu tun hat!

11. Februar 2022: Von Horst Metzig an Jan Oldie

Ich bin auf Deine Frage indirekt mit Verweis auf 3) www.skydoc.de eingegangen. Dort schreibt sky doc, im LAPL Diabetiker unter antidiabetischer Behandlung, die üblicherweise keine hypoglyomie ( ist der medizinische Fachbegriff einer Unterzuckerung ) verursacht, sind tauglich. Allerdings ist die aktive Mitwirkung des Bewerbers auch gefordert. Das alles hier in das Forum zu schreiben ist mir zu viel Arbeit.Wenn man das richtig liest, so komme ich zur Erkenntnis, dass dieser Fliegerarzt für Tauglichkeitsklassen 1, 2 und 3 eigenständig bei LAPL entscheiden darf, ohne LBA Konsultation. Daher würde ich meinen Rat geben, sich direkt mit dem Fliegerarzt aus www.skydoc.de in Verbindung zu setzen.

Ich habe Deine Frage somit beantwortet, allerdings mit viel zu viel Schreiben. Aber dieser Skydock muss sich auch an LAPL Vorgaben halten, um selbständig, eigenständig, vor allem ohne Konsultation zum LBA entscheiden zu können. Diese Vorgaben sind auf seine Homepage zu finden, leider kann ich den Text nicht in dieses Forum reinkopieren.

Jeder Verweis zum LBA ist eine Katastrophe, weil dann unmenschlich lange Bearbeitunghszeiten entstehen. Die Organisation der deutschen Flugmedizin ist eine Katastrophe, das bestätigte mir bei meinen Fliegerarztbesuch in Prag ein tschechischer Fliegerarzt, welche auch mal bei Lufthansa in Köln tätig war.

11. Februar 2022: Von Jan Oldie an Horst Metzig

Ich wiederhole mich gerne noch einmal:
Auf meine Frage bist Du erneut nicht eingegangen!

Da helfen auch Links und dergleichen leider nicht weiter, welche mir übrigens wohl bekannt sind.
Übrigens die Diagnose medikamentös behandlungsbedürftiger Diabetes Typ II setzt bei LAPL sehr wohl bei der Feststellung eine Konsultation der Behörde vorraus, steht auch so drin und ist namentlich die einzige erwähnte notwendige Konsultation bei LAPL.

Hier geht es aber um zusätzliche zu erbingende Ausschluss-Befunde, die aber nur bei Class1 und Class2 nötig sind, nicht bei LAPL!

Es war noch eine weitere Sache vorhanden, welche dann zusätzliche Untersuchungen auslöste (nur für Class2)
Diese Sache ist bei dem Amt bei der Nachuntersuchung als nicht mehr vorhanden bescheinigt und ist jetzt auch nicht vorhanden.
Trotzdem war das Amt nicht in der Lage dann diese Auflage dann auch gleich mit zu streichen.
Dazu bedarf es einer erneuten zeitaufwendigen Konsultation, die wohl wiederum eine nochmalige Untersuchung vorraussetzt, obwohl selbige Untersuchung erst <6 Monate alt ist!
Wie gesagt bei LAPL gibt es die Auflage für diese zusätzliche Zwangsuntersuchung gar nicht!

Und da ist jetzt nun die Frage fällt dieses dann weg oder nicht wenn ich jetzt sage ich will nicht mehr Class2 sondern LAPL machen?


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