Zur rechtlichen Thematik des Mitschnittes von Flugfunk hier ein ganz spannender Text über eine Petition aus 2015:
https://www.openpetition.de/petition/blog/funkdienst-erlaubnis-fuer-das-abhoeren-und-weiterverbreiten-von-air-traffic-control-funkverkehr/1
Ich bin da jetzt nicht abschließend in der Materie aber folgende Überlegung:
Flugfunk unterliegt dem Fernmeldegeheimnis, § 88 Abs. 4 TKG
"(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung."
Der Flugfunk unterliegt daher dem Fernmeldegeheimnis
Wobei - und ich lasse mich da gerne fortbilden - § 206 StGB wohl nicht greift, denn:
"(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
=> Abs. 1 gilt für den durchschnittlichen Hobby-Piloten nicht
"(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt"
=> Abs. 2 greift beim Hobby ebenfalls nicht
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die
1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind."
=> Abs. 3 greift nicht
"(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
=> Pilot ist wohl kein Amtsträger
"(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. 2Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. 3Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche."
=> Passt auch nicht wirklich
Denkbar wäre § 148 TKG
"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. entgegen § 90 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Sendeanlage oder eine sonstige Telekommunikationsanlage
a) besitzt oder
b) herstellt, vertreibt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
§ 89 TKG könnte greifen, aber....
"1Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden.2Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden."
Das Funkgerät an Bord ist die Funkanlage. Aber sinngemäß sagt der SAtz 1, mit der Funkanlage darf man Nachrichten empfangen, wenn sie für die Funkanlage (bei uns Flugfunk) bestimmt sind. Der Pilot ist dafür bestimmt Flugfunk zu erhalten. Satz 2 stellt dann aber auf den Inhalt "anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten ab, also Nachrichten, die nicht für ihn bestimmt wären. Das hätten wir hier ja aber eigentlich gar nicht. Soweit mit Entscheidung BayObLG, vom. 9.2.1999, Az.: 4 St RR 7/99 mal eine Verurteilung (aber noch anch älteren Regelungen) erfolgte, kann man glaube ich guten Gewissens behaupten, dass Polizeifunk nicht für Nicht-Polizisten bestimmt ist.
Mir ist daher aktuell ehrlich gessagt nicht so ganz klar, woraus sich eine eindeutige Strafbarketi ergeben soll. Um eine gewisses Auslegung des § 89 Satz 2 TKG käme man da wohl nicht umhin.
Das Fernmeldegeheimnis mag insoweit bestehen, aber mir ist jetzt nicht ganz klar, aus was dann (eindeutig) eine Strafbarkeit folgen soll.
VG