Hallo und schönen Abend allerseits!
Ich bitte um Meinungen und Ratschläge zum Thema Fluglehrer-Haftung.
Aktuelles Urteil:
Erst vor kurzem hat das Landgericht Augsburg einen freiberuflichen Piloten zum Schadenersatz von über 350.000 €verurteilt, weil er bei objektiv unterschrittener Landebahnsicht (RVR) aber mit Landefreigabe einen Landeversuch unternommen hat und dabei das Flugzeug völlig zerstört und fünf Personen, teils schwer, verletzt wurden. Das Gericht urteilte „grob fahrlässig“ und verpflichtete den Piloten, der Kaskoversicherung den, gegenüber dem Eigentümer ausbezahlten Versicherungsbetrag, zu ersetzen. Er sei zwar als benannter Pilot berechtigt, das Flugzeug zu fliegen, gelte aber nicht als „Mitversicherter“. „Einflug in schlechtes Wetter“, „mangelndes Treibstoffmanagement“, „die vergessene Bugradgabel“ oder auch „die mangelhafte Weight & Balance-Berechnung“ sind die Klassiker der Einfallstore der Versicherer, um die Deckung zu versagen oder beim Piloten einen Regress anzustrengen.
Aber es kommt noch schlimmer: Im obigen Fall fordert nun auch Berufsgenossenschaft die Heil- und Behandlungskosten für die verletzten Passagiere vom Freelance-Piloten. Arbeitsunfälle seien dabei, aufgrund einer wenig bekannten Klausel, nicht von der Passagierhaftpflichtversicherung des Flugzeuges abgedeckt, argumentiert die Versicherung, und der Pilot selbst hat keine eigene Haftpflichtversicherung für seine Art der Tätigkeit.
Er würde nämlich als Freelancer „selbstständige Luftfrachtführer-Dienstleistungen“ anbieten mit der Folge, dass er für die Passagiere haftet!
Genauso kann es auch Fluglehrern gehen, die z.B. den Schulungsflug auf einer vom Kandidaten selbst mitgebrachten Maschine durchführen. Wenn dann die Landung in fünf Meter Höhe endete oder z.B. das Fahrwerk nicht ausgefahren war, ist im Nachhinein die Diskussion darüber, warum kein Haftungsverzicht (vgl. auch hier) erklärt wurde oder die Kaskoversicherung einen hohen Selbstbehalt hat, anstrengend. Plötzlich betont der Eigentümer des Luftfahrzeuges ungewohnt deutlich, dass nach § 4 Abs. 4 LuftVG der Lehrer (oder Prüfer) der verantwortliche Luftfahrzeugführer sei. „Bei Geld hört die Freundschaft auf“ ist eine Erfahrung, die schon einige Piloten machen mussten.
Bei einem Personenschaden hat der Fluglehrer zudem hoffentlich eine Haftpflichtversicherung. Dies ist leider keine Pflicht. Weder für die Flugschule noch für den Lehrer. Und wenn eine Absicherung über einen Luftsportverband besteht, muss der Flug auch im Rahmen der Verbandstätigkeit durchgeführt worden sein! Das ist bei der mitgebrachten Privatmaschine schwer zu argumentieren.
Quelle: https://air-law.de/tag/haftung/
Ich möchte in Zukunft "freelance" als IRI(A) Privatpersonen im Rahmen der CB IR Ausbildung unterrichten, unter anderem auch auf deren privaten Flugzeugen.
Konkretes Beispiel: Die Versicherungspolizze (gesetzliche Haftpflicht) des Flugzeugs enthält den Passus dass alle Flüge des genannten Piloten (Eigentümer) sowie alle Flüge mit Fluglehrer als versichert gelten.
Auf eine Kasko verzichtet der Eigentümer (Flugzeugwert z.B. 800.000€).
Für meine Tätigkeit als Freelance IRI werde ich über den Österreichischen AeroClub eine Fluglehrer-Haftpflicht Versicherung mit 1,5 mio. Euro Deckung abschließen.
Die Frage nach "Verbandstätigkeit" und ob für mein Vorhaben Versicherungsschutz besteht müsste auch geklärt werden.
Fluglehrer - Haftpflichtversicherung
Aufgrund von OGH-Urteilen wurden mehrmals Deckungsprozesse von geschädigten Flugschülern (oder deren gesetzlichen Vertretern) gegen die Halterhaftpflichtversicherung von Luftfahrzeugen verloren und der Fluglehrer letztlich zur Zahlung der Personen-/Sachschäden verpflichtet.
Durch diese Judikatur sind vermehrt Ansprüche gegen den Fluglehrer zu erwarten.
Die Leistung der Haftpflichtversicherung besteht darin, dass sie den Fluglehrer hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Schadenersatzansprüche "freistellt", d.h. die Erfüllung berechtigter Schadenersatzansprüche und Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtschutz).
Diese Versicherung deckt das mit der Tätigkeit eines Fluglehrers verbundene Risiko im theoretischen und praktischen Unterricht incl. Subsidiarhaftung. Versichert gilt die gesetzliche Haftpflicht der Fluglehrer im ÖAeC in der Eigenschaft als Zivilfluglehrer für "Motorflugzeug-, Ultraleicht- bzw. Motorsegler- oder Segelflugzeug - Flugschulung" sowie der Fallschirm-, Hängegleiter-, Paragleiter-, Ballon- und Ultraleichtfluglehrer im ÖAeC sowie der ÖAeC-Fluglehrer für Tragschrauber und motorisierte, fußstartfähige Hängegleiter und Paragleiter zur Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichtes an Zivilluftfahrerschulen gemäß den Bestimmungen der §§ 49 und 50 Luftfahrtgesetz.
Die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das der Ausbildung dienende Luftfahrzeug geht vor.
Fluglehrer gelten auch in ihrer Eigenschaft als Prüfer (Examiner) im Rahmen der Vertragsgrundlagen vom Versicherungsschutz als mitversichert.
Deckungssumme: € 1.500.000,00 pauschal für Personen- und Sachschäden
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
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- dass die Schulung mit einem, für diesen Zweck in Österreich oder einem Staat der Europäischen Union oder in Norwegen, der Schweiz, in Island oder in Liechtenstein für die Ausbildung zugelassenen zivilen Luftfahrzeug erfolgt, die Durchführung eines bestimmten Ausbildungsvorhabens nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist und dieses Luftfahrzeug ein Fluggewicht von höchstens 5.700 kg hat. Dieser Punkt ist so zu verstehen, dass die Schulung mit dem Luftfahrzeug zulässig sein muss.
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- dass der Fluglehrer das Zivilfluglehrerdiplom mit einem entsprechenden Berechtigungsvermerk besitzt (§§ 49 und 50 Luftfahrtgesetz), bzw. dass es sich um Anwärter auf das Zivil-Fluglehrerdiplom handelt, die die Fluglehrerprüfung bereits abgelegt haben.
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- Übungs- und Prüfungsflüge in der jeweils gültigen Fassung gelten als mitversichert.
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- Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden an dem der Ausbildung (Schulungs-, Einweisungs-, Übungs- und Prüfungszwecken) dienenden Luftfahrzeugen, weil hierfür eine Kaskoversicherung vorausgesetzt wird. Personenschäden der Flugschüler wurden von der
Halterhaftpflichtversicherung der Luftfahrzeuge übernommen.
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- In teilweiser Abänderung des Art. 3, Pkt. 1 AHVB erstreckt sich die Versicherung für die praktische
Ausbildung (Flugrisiko) auf die gesetzliche Haftpflicht aus solchen Personen- und
Sachbeschädigungen, bei welchem das Schadensereignis in Europa vorgekommen ist.
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- Der Art. 7 in den Punkten 5, 5.1. und 5.2. der AHVB und die Ziff. 13 und 17 der EHVB, Abschnitt B,
finden keine Anwendung.
Angenommen es kommt bei einem CB IR Schulungsflug zu einem Unfall. Ich überlebe, der Flugschüler stirbt oder wird schwer verletzt. In vermute dass die Fluglehrer Haftpflicht eine zu geringe Deckungssumme hat. Die Hinterbliebenen (bzw. Angehörigen) des Flugschülers könnten versuchen
A) den Totalverlust des Flugzeugs einzuklagen
B) Einkommensverlust, Pflegegeld, Schadenersatz einzuklagen
was Forderungen von mehreren Millionen Euro bedeuten kann.
Bezüglich B) würde auch ein Haftungsverzicht nichts bringen, da man die Haftung wie hier formuliert darauf gar
nicht einschränken kann:
Hiermit erklärt der/die Kandidat(in)/Lizenzinhaber(in) gegenüber dem/der Flugprüfer(in)/ Fluglehrer(in) auf die Geltendmachung von Schadenersatz für fahr- lässig verursachte Sachschäden zu verzichten.
Er/sie stellt den/die Flugprüfer(in)/Fluglehrer(in) soweit von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Rahmen des Prüfungsfluges/Schulungsfluges eintreten. Die Freistellung bezieht sich insbesondere auf die Inanspruchnahme hinsichtlich eines Kasko-Selbst- behaltes durch den Halter oder die Schadenersatzansprüche des Halters aus einer Beschädigung des Luftfahrzeuges.
Der Haftungsverzicht/die Freistellungserklärung gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Außerdem nicht für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Quelle: https://www.lvbayern.de/fileadmin/content/allgemein/dokumente/LiB/Ausgaben_2015/LiB_01-2015.pdf Seite 12

Eine Haftungsverzichtserklärung kann es nach deutschem Recht nur für den leicht fahrlässig verursachten Sachschaden geben. Ein Haftungsverzicht hinsichtlich Körper- und Gesundheitsschäden ist rechtswidrig und bringt im Zweifel den ge- samten Versuch der Haftungsbegrenzung zu Fall. Auch ein Vorwegverzicht auf die Geltendmachung von Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurück- zuführen sind, ist nicht möglich!
Für den kleinen Restbereich des “leicht fahrlässig verursachten Sachschadens” kann ein Haftungsverzicht vereinbart wer- den, wie er im Beispiel nebenstehend ab- gedruckt ist. In der Praxis hat der “kleine Restbereich” eine erheblich Bedeutung, weil dies die meisten Schäden ausmacht. Analog kann diese Erklärung auch von Fluglehrern verwendet werden, die im Rahmen der Verlängerung der Klassen- oder Musterberechtigung oder für die Er- füllung der Ausübungsvoraussetzungen Schulungsflüge mit Lizenzinhabern durch- führen.
Zusammenfassung:
Ich unterrichte als IRI auf einer privaten Maschine den Eigentümer. Ich habe eine Fluglehrer-Haftpflicht. Ich habe einen Haftungsverzicht. Macht das so Sinn? Welche Risiken bestehen trotzdem noch? Z.B. auch für meine Hinterbliebenen?
Wie handhabt ihr dieses Thema? Welche Versicherungen habt ihr? Wie sieht es rechtlich aus mit den "Gerichtsstandorten", welches Recht ist anwendbar (Eu, National, Welche Staaten...)?
Z.B.: Flugzeug registriert in UK (G-), Fluglehrer in Österreich mit österreichischer Fluglehrer-Haftpflicht Versicherung, Flugschüler anderes EU-Land, Unfall passiert in einem weiteren EU-Land, Haftungsverzicht vorhanden.
Vielen Dank im Voraus für eine konstruktive Diskussion!
LG!