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Luftrecht und Behörden | Fluglehrer, Haftung, Rechtliches...  
1. Februar 2020: Von Patrick Leanhard  Bewertung: +1.00 [1]

Hallo und schönen Abend allerseits!

Ich bitte um Meinungen und Ratschläge zum Thema Fluglehrer-Haftung.

Aktuelles Urteil:

Erst vor kurzem hat das Landgericht Augsburg einen freiberuflichen Piloten zum Schadenersatz von über 350.000 €verurteilt, weil er bei objektiv unterschrittener Landebahnsicht (RVR) aber mit Landefreigabe einen Landeversuch unternommen hat und dabei das Flugzeug völlig zerstört und fünf Personen, teils schwer, verletzt wurden. Das Gericht urteilte „grob fahrlässig“ und verpflichtete den Piloten, der Kaskoversicherung den, gegenüber dem Eigentümer ausbezahlten Versicherungsbetrag, zu ersetzen. Er sei zwar als benannter Pilot berechtigt, das Flugzeug zu fliegen, gelte aber nicht als „Mitversicherter“. „Einflug in schlechtes Wetter“, „mangelndes Treibstoffmanagement“, „die vergessene Bugradgabel“ oder auch „die mangelhafte Weight & Balance-Berechnung“ sind die Klassiker der Einfallstore der Versicherer, um die Deckung zu versagen oder beim Piloten einen Regress anzustrengen.

Aber es kommt noch schlimmer: Im obigen Fall fordert nun auch Berufsgenossenschaft die Heil- und Behandlungskosten für die verletzten Passagiere vom Freelance-Piloten. Arbeitsunfälle seien dabei, aufgrund einer wenig bekannten Klausel, nicht von der Passagierhaftpflichtversicherung des Flugzeuges abgedeckt, argumentiert die Versicherung, und der Pilot selbst hat keine eigene Haftpflichtversicherung für seine Art der Tätigkeit.

Er würde nämlich als Freelancer „selbstständige Luftfrachtführer-Dienstleistungen“ anbieten mit der Folge, dass er für die Passagiere haftet!

Genauso kann es auch Fluglehrern gehen, die z.B. den Schulungsflug auf einer vom Kandidaten selbst mitgebrachten Maschine durchführen. Wenn dann die Landung in fünf Meter Höhe endete oder z.B. das Fahrwerk nicht ausgefahren war, ist im Nachhinein die Diskussion darüber, warum kein Haftungsverzicht (vgl. auch hier) erklärt wurde oder die Kaskoversicherung einen hohen Selbstbehalt hat, anstrengend. Plötzlich betont der Eigentümer des Luftfahrzeuges ungewohnt deutlich, dass nach § 4 Abs. 4 LuftVG der Lehrer (oder Prüfer) der verantwortliche Luftfahrzeugführer sei. „Bei Geld hört die Freundschaft auf“ ist eine Erfahrung, die schon einige Piloten machen mussten.

Bei einem Personenschaden hat der Fluglehrer zudem hoffentlich eine Haftpflichtversicherung. Dies ist leider keine Pflicht. Weder für die Flugschule noch für den Lehrer. Und wenn eine Absicherung über einen Luftsportverband besteht, muss der Flug auch im Rahmen der Verbandstätigkeit durchgeführt worden sein! Das ist bei der mitgebrachten Privatmaschine schwer zu argumentieren.

Quelle: https://air-law.de/tag/haftung/

Ich möchte in Zukunft "freelance" als IRI(A) Privatpersonen im Rahmen der CB IR Ausbildung unterrichten, unter anderem auch auf deren privaten Flugzeugen.

Konkretes Beispiel: Die Versicherungspolizze (gesetzliche Haftpflicht) des Flugzeugs enthält den Passus dass alle Flüge des genannten Piloten (Eigentümer) sowie alle Flüge mit Fluglehrer als versichert gelten.

Auf eine Kasko verzichtet der Eigentümer (Flugzeugwert z.B. 800.000€).

Für meine Tätigkeit als Freelance IRI werde ich über den Österreichischen AeroClub eine Fluglehrer-Haftpflicht Versicherung mit 1,5 mio. Euro Deckung abschließen.

Die Frage nach "Verbandstätigkeit" und ob für mein Vorhaben Versicherungsschutz besteht müsste auch geklärt werden.

Fluglehrer - Haftpflichtversicherung

Aufgrund von OGH-Urteilen wurden mehrmals Deckungsprozesse von geschädigten Flugschülern (oder deren gesetzlichen Vertretern) gegen die Halterhaftpflichtversicherung von Luftfahrzeugen verloren und der Fluglehrer letztlich zur Zahlung der Personen-/Sachschäden verpflichtet.
Durch diese Judikatur sind vermehrt Ansprüche gegen den Fluglehrer zu erwarten.

Die Leistung der Haftpflichtversicherung besteht darin, dass sie den Fluglehrer hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Schadenersatzansprüche "freistellt", d.h. die Erfüllung berechtigter Schadenersatzansprüche und Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtschutz).

Diese Versicherung deckt das mit der Tätigkeit eines Fluglehrers verbundene Risiko im theoretischen und praktischen Unterricht incl. Subsidiarhaftung. Versichert gilt die gesetzliche Haftpflicht der Fluglehrer im ÖAeC in der Eigenschaft als Zivilfluglehrer für "Motorflugzeug-, Ultraleicht- bzw. Motorsegler- oder Segelflugzeug - Flugschulung" sowie der Fallschirm-, Hängegleiter-, Paragleiter-, Ballon- und Ultraleichtfluglehrer im ÖAeC sowie der ÖAeC-Fluglehrer für Tragschrauber und motorisierte, fußstartfähige Hängegleiter und Paragleiter zur Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichtes an Zivilluftfahrerschulen gemäß den Bestimmungen der §§ 49 und 50 Luftfahrtgesetz.

Die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für das der Ausbildung dienende Luftfahrzeug geht vor.
Fluglehrer gelten auch in ihrer Eigenschaft als Prüfer (Examiner) im Rahmen der Vertragsgrundlagen vom Versicherungsschutz als mitversichert.

Deckungssumme: € 1.500.000,00 pauschal für Personen- und Sachschäden

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:

    • - dass die Schulung mit einem, für diesen Zweck in Österreich oder einem Staat der Europäischen Union oder in Norwegen, der Schweiz, in Island oder in Liechtenstein für die Ausbildung zugelassenen zivilen Luftfahrzeug erfolgt, die Durchführung eines bestimmten Ausbildungsvorhabens nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist und dieses Luftfahrzeug ein Fluggewicht von höchstens 5.700 kg hat. Dieser Punkt ist so zu verstehen, dass die Schulung mit dem Luftfahrzeug zulässig sein muss.

    • - dass der Fluglehrer das Zivilfluglehrerdiplom mit einem entsprechenden Berechtigungsvermerk besitzt (§§ 49 und 50 Luftfahrtgesetz), bzw. dass es sich um Anwärter auf das Zivil-Fluglehrerdiplom handelt, die die Fluglehrerprüfung bereits abgelegt haben.

    • - Übungs- und Prüfungsflüge in der jeweils gültigen Fassung gelten als mitversichert.

    • - Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden an dem der Ausbildung (Schulungs-, Einweisungs-, Übungs- und Prüfungszwecken) dienenden Luftfahrzeugen, weil hierfür eine Kaskoversicherung vorausgesetzt wird. Personenschäden der Flugschüler wurden von der

      Halterhaftpflichtversicherung der Luftfahrzeuge übernommen.

    • - In teilweiser Abänderung des Art. 3, Pkt. 1 AHVB erstreckt sich die Versicherung für die praktische

      Ausbildung (Flugrisiko) auf die gesetzliche Haftpflicht aus solchen Personen- und

      Sachbeschädigungen, bei welchem das Schadensereignis in Europa vorgekommen ist.

    • - Der Art. 7 in den Punkten 5, 5.1. und 5.2. der AHVB und die Ziff. 13 und 17 der EHVB, Abschnitt B,

      finden keine Anwendung.

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Angenommen es kommt bei einem CB IR Schulungsflug zu einem Unfall. Ich überlebe, der Flugschüler stirbt oder wird schwer verletzt. In vermute dass die Fluglehrer Haftpflicht eine zu geringe Deckungssumme hat. Die Hinterbliebenen (bzw. Angehörigen) des Flugschülers könnten versuchen
A) den Totalverlust des Flugzeugs einzuklagen
B) Einkommensverlust, Pflegegeld, Schadenersatz einzuklagen
was Forderungen von mehreren Millionen Euro bedeuten kann.
Bezüglich B) würde auch ein Haftungsverzicht nichts bringen, da man die Haftung wie hier formuliert darauf gar
nicht einschränken kann:

Hiermit erklärt der/die Kandidat(in)/Lizenzinhaber(in) gegenüber dem/der Flugprüfer(in)/ Fluglehrer(in) auf die Geltendmachung von Schadenersatz für fahr- lässig verursachte Sachschäden zu verzichten.

Er/sie stellt den/die Flugprüfer(in)/Fluglehrer(in) soweit von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Rahmen des Prüfungsfluges/Schulungsfluges eintreten. Die Freistellung bezieht sich insbesondere auf die Inanspruchnahme hinsichtlich eines Kasko-Selbst- behaltes durch den Halter oder die Schadenersatzansprüche des Halters aus einer Beschädigung des Luftfahrzeuges.

Der Haftungsverzicht/die Freistellungserklärung gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Außerdem nicht für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Quelle: https://www.lvbayern.de/fileadmin/content/allgemein/dokumente/LiB/Ausgaben_2015/LiB_01-2015.pdf Seite 12

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Eine Haftungsverzichtserklärung kann es nach deutschem Recht nur für den leicht fahrlässig verursachten Sachschaden geben. Ein Haftungsverzicht hinsichtlich Körper- und Gesundheitsschäden ist rechtswidrig und bringt im Zweifel den ge- samten Versuch der Haftungsbegrenzung zu Fall. Auch ein Vorwegverzicht auf die Geltendmachung von Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurück- zuführen sind, ist nicht möglich!

Für den kleinen Restbereich des “leicht fahrlässig verursachten Sachschadens” kann ein Haftungsverzicht vereinbart wer- den, wie er im Beispiel nebenstehend ab- gedruckt ist. In der Praxis hat der “kleine Restbereich” eine erheblich Bedeutung, weil dies die meisten Schäden ausmacht. Analog kann diese Erklärung auch von Fluglehrern verwendet werden, die im Rahmen der Verlängerung der Klassen- oder Musterberechtigung oder für die Er- füllung der Ausübungsvoraussetzungen Schulungsflüge mit Lizenzinhabern durch- führen.

Zusammenfassung:

Ich unterrichte als IRI auf einer privaten Maschine den Eigentümer. Ich habe eine Fluglehrer-Haftpflicht. Ich habe einen Haftungsverzicht. Macht das so Sinn? Welche Risiken bestehen trotzdem noch? Z.B. auch für meine Hinterbliebenen?

Wie handhabt ihr dieses Thema? Welche Versicherungen habt ihr? Wie sieht es rechtlich aus mit den "Gerichtsstandorten", welches Recht ist anwendbar (Eu, National, Welche Staaten...)?

Z.B.: Flugzeug registriert in UK (G-), Fluglehrer in Österreich mit österreichischer Fluglehrer-Haftpflicht Versicherung, Flugschüler anderes EU-Land, Unfall passiert in einem weiteren EU-Land, Haftungsverzicht vorhanden.

Vielen Dank im Voraus für eine konstruktive Diskussion!

LG!

1. Februar 2020: Von Carmine B. an Patrick Leanhard

Hallo Patrick,

aus den o.g, Gründen habe ich, obwohl ich "nur" als CRI agiere, die über die AOPA angebotene Fluglehrerhaftpflichtversicherung abgeschlossen, welche zusätzlich noch eine Absicherung der SB bei Kaskoschaeden ermöglicht.

Gruss,

Carmine

1. Februar 2020: Von Patrick Leanhard an Carmine B.

Danke. Was ist wenn die Forderungen aber die Versicherungssumme übersteigen? Z.B. Behinderung, Verdienstentgang usw..?

1. Februar 2020: Von Tobias Schnell an Patrick Leanhard Bewertung: +1.00 [1]

Patrick,

eine kompetente Einschätzung der Rechtslage kann ich Dir nicht geben. Auch ich fliege als FI, IRI und Examiner sowohl im Rahmen von ATO's als auch auf Flugzeugen privater Halter. Wenn ich außerhalb der Verbands-ATO tätig werde, lasse ich mir bestätigen, dass die Kasko-Police die entsprechende Operation mit mir als PIC mit abdeckt. Einen Selbstbehalt im normalen Rahmen akzeptiere ich als "Lebensrisiko" - das habe ich auch, wenn ich für mich selbst fliege. Auf einem Flugzeug ohne Kasko würde ich niemals als FI/FE fliegen.

Bei grober Fahrlässigkeit wird keine Versicherung irgendwas zahlen bzw. sie wird alle greifbaren Verantwortlichen in Regress zu nehmen versuchen. Und gegen strafrechtliche Konsequenzen hilft auch keine Versicherung...

Zu viele Gedanken an den Super-GAU (Haftung der Hinterbliebenen...) darf man sich bei der GA-Fliegerei nicht machen - dann könnte man schnell zu dem Schluss kommen, dass man das alles eigentlich bleiben lassen sollte.

Die FI-Haftpflicht der AOPA Deutschland schließt übrigens die Haftung für Schäden am geflogenen Luftfahrzeug explizit aus. Bei Deinem Beispiel mit dem Flugzeug ohne Kasko würde die demnach nicht einspringen.

1. Februar 2020: Von Patrick Leanhard an Tobias Schnell

Danke Tobias. Hast Du evtl. so eine Bestätigung der Versicherung (Wortlaut) bei der Hand, gerne per PN.

1. Februar 2020: Von Tobias Schnell an Patrick Leanhard

gerne per PN

You got it...

2. Februar 2020: Von Erik N. an Patrick Leanhard

Bei dem konkreten Fall in Augsburg hätte keine Versicherung der Welt auch nur einen Cent bezahlt, und das völlig zu Recht.

Keine Police schützt vor derart krassem Fehlverhalten.

2. Februar 2020: Von Tobias Schnell an Patrick Leanhard Bewertung: +1.00 [1]

... checke mal Deine PM-Einstellungen. Mir scheint, die hinterlegte Mailadresse (...85@gmail.com) hat einen Bug. Antworten auf die Mail, die Du mir geschickt hast, bouncen ebenfalls.

2. Februar 2020: Von Patrick Leanhard an Tobias Schnell

Danke, könntest Du es jetzt bitte probieren, Mail geändert.

2. Februar 2020: Von Patrick Leanhard an Erik N.

Mich würde interessieren welche Klausel hier erwähnt wird?

Arbeitsunfälle seien dabei, aufgrund einer wenig bekannten Klausel, nicht von der Passagierhaftpflichtversicherung des Flugzeuges abgedeckt, argumentiert die Versicherung, und der Pilot selbst hat keine eigene Haftpflichtversicherung für seine Art der Tätigkeit.

War der Flug unter einem AOC? Wieso wurde der Freelancer als "selbstständiger Anbieter" gewertet?

2. Februar 2020: Von T. Magin an Erik N.

Hat jemand Nen Link zum BFU-Bericht des o.g. Unfalls? Da würden mich doch Details interessieren.

2. Februar 2020: Von Tobias Schnell an T. Magin

Wenn, wie ich vermute, dieser Unfall hier gemeint ist: Da gibt es noch keinen Bericht.

2. Februar 2020: Von T. Magin an Tobias Schnell

„Da gibt es noch keinen Bericht“

Aber schon einen verurteilten Piloten? Gut, ich hab keine Ahnung von der Juristerei. Aber macht so ein Vorgehen Sinn? Erinnert mich an wilde Western, wo man erst schoss und dann fragte.

2. Februar 2020: Von Sven Walter an T. Magin Bewertung: +2.00 [2]

Die normale Unfalluntersuchung, die wir alle kennen, ist ja auch dafür da, die Flugsicherheit zu verbessern Die zivilrechtliche Haftungsfrage kannst du komplett unabhängig davon bewerten. Wenn die Untersuchung zu lange dauert, könnten dann sogar zivilrechtliche haftungsfristen ablaufen. Aber im Zweifel würde jede Versicherung und jeder Anwalt auf Klägerseite gerne den Untersuchungsbericht zusätzlich zu Verfügung haben.

3. Februar 2020: Von Chris _____ an Sven Walter

Naja... der Punkt, wo die beiden Dinge zusammenhängen (Unfallbericht und Haftung), ist in diesem Fall die Frage, ob der "grob fahrlässige" Versuch, unterhalb der RVR eine Landung durchzuführen, ursächlich für den Unfall war oder nicht.

So wie es in dem Bericht über das strafrechtliche Urteil (fahrlässige Körperverletzung) anklingt, könnte es auch eine Fehlbedienung oder Fehlfunktion des Autopiloten gewesen sein, mit der Folge eines vertrimmten Fliegers und dann eben falsche Reaktion in dieser Situation. Dann wäre der Landeversuch unterhalb RVR zwar immer noch leichtsinnig, aber nicht mehr ursächlich für den Unfall und damit (nach meinem Verständnis) auch irrelevant für die Haftungsfrage..

3. Februar 2020: Von Tobias Schnell an Chris _____

ob der "grob fahrlässige" Versuch, unterhalb der RVR eine Landung durchzuführen

War die RVR denn gesichert unter dem Minimum? Wenn ja: Ist das dann noch "grob fahrlässig"?

3. Februar 2020: Von Chris _____ an Tobias Schnell

Die Frage ist m.E., ob die unterschrittene RVR ursächlich für den Unfall war. Denn wenn sie es nicht war, dann hat der Pilot zwar eine OWi an der Backe, aber er hätte dann eben keine "Fahrlässigkeit" (aus der RVR-Unterschreitung), mit der er den Unfall verursacht hätte.

Der Unterschied ist wichtig.

Gab übrigens kürzlich mal einen ähnlich gelagerten Fall: da hielt jemand im Halteverbot und öffnete die Autotür, und ein Radfahrer knallte dagegen und verletzte sich. Bei der Beurteilung dieses Falls sollte das Halteverbot eigentlich keine Rolle spielen. Der Autofahrer hat in jedem Fall in den Rückspiegel zu schauen, bevor er die Tür öffnet, und der Radfahrer muss vorausschauend fahren und damit rechnen, dass Autotüren auch mal geöffnet werden können.

3. Februar 2020: Von Alfred Obermaier an T. Magin Bewertung: +3.00 [3]

Thomas, so wie ich das sehe, geht's nur darum, war der Pilot im Sinne der Kaskopolice ein "Mitversicherter", dem auch die Entschädigung zugestanden hätte.
AG Augsburg sagt Nein, das war er nicht sondern nur "berechtigter Pilot".

Der Kaskoversicherer hat an den Eigner 350K€ bezahlt, das darf der Versicherer damit vom Piloten der den Unfall verursacht hat, zurück holen. Unfall war nicht unvermeidlich oder unabwendbar.

Einen in strafrechtlicher Hinsicht "verurteilten Piloten" gibt's (noch) nicht.

Für die Regressfrage, hier durch den Kaskoversicherer bedarf es also keines BfU-Unfallberichtes.

Das sind also verschiedene Ebenen für die sich ein Vergleich mit dem Wilden Westen nicht eignet.

3. Februar 2020: Von Sven Walter an Chris _____

Wer guckt hier gerade Superbowl? Falls diverse, vielleicht sollten wir mal eine Fliegerfootballparty nächstes Jahr verabreden :-)

3. Februar 2020: Von Stefan K. an Sven Walter

Ich.....aber ich fliege nur mit.... :))

3. Februar 2020: Von Alfred Obermaier an Sven Walter

Sven, richtig, ein fliegerisch sehr anspruchsvolles Thema. Vielleicht kommen noch auf Garmin die Werbeeinblendungen ...

3. Februar 2020: Von Chris _____ an Alfred Obermaier

Das finde ich eine komische Interpretation von "Kasko" und "berechtigter Pilot". Die Kaskopolice sagt also, wenn einer fliegt, der "berechtigt" ist, aber nicht der Eigentümer, dann versichert sie den Eigentümer GEGEN diesen "berechtigten" Piloten. Das heißt, am Ende haftet die Kasko nur, wenn der Eigentümer selbst fliegt.

Kann aber sein, dass es so ist. Da muss man wohl höllisch aufpassen.

EDIT: ich habe gerade mal meine Kaskopolice gecheckt. Da steht:

"Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung."

Das bedeutet für den hier diskutierten Fall, falls die Police auch so aussehen würde wie meine, dass die Frage, ob der Anflug unterhalb Mindest-RVR ursächlich für den Unfall war, ganz wesentlich ist.

3. Februar 2020: Von Alfred Obermaier an Chris _____

Sven, erster Schritt (und durchaus clever) des Piloten war sich auf "Mitversicherter" zu berufen, damit hätte er Anspruch auf die Entschädigung und die Frage eines Regresses würde sich nicht stellen.


Nein, sagt das AG, Du bist kein Mitversicherter, also darf der Kaskoversicherer einen Regress einleiten. Ob er damit erfolgreich sein wird wird sich zB auch anhand des Unfallberichtes zeigen.

Die strafrechtlichen Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung etc sind davon unbeeinflusst.

3. Februar 2020: Von Chris _____ an Sven Walter

Kein Superbowl, einfach nur schlaflos...

3. Februar 2020: Von Guido Frey an T. Magin

@Thomas

Dass es vor einer Verurteilung noch keinen Bericht der BfU gibt, finde ich weniger überraschend und in gewissen Maße sogar gut:

Die BfU soll nur aufklären, um die Flugsicherheit zu verbessern. Wären ihre Berichte plötzlich Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen, so ist. m. E. die Aussagebereitschaft vieler an Unfällen Beteiligter gegenüber der BfU gering, da im Hintergrund eine rechtliche Würdigung dieser Aussagen eine Rolle spielen könnte. Insofern könnte ich es sogar verstehen, wenn die BfU die Veröffentlichung ihrer Berichte bis zur Beendigung aller rechtlichen Auseinandersetzungen zurückhielte...


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