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3. Februar 2020: Von Alfred Obermeier an T. Magin Bewertung: +3.00 [3]

Thomas, so wie ich das sehe, geht's nur darum, war der Pilot im Sinne der Kaskopolice ein "Mitversicherter", dem auch die Entschädigung zugestanden hätte.
AG Augsburg sagt Nein, das war er nicht sondern nur "berechtigter Pilot".

Der Kaskoversicherer hat an den Eigner 350K€ bezahlt, das darf der Versicherer damit vom Piloten der den Unfall verursacht hat, zurück holen. Unfall war nicht unvermeidlich oder unabwendbar.

Einen in strafrechtlicher Hinsicht "verurteilten Piloten" gibt's (noch) nicht.

Für die Regressfrage, hier durch den Kaskoversicherer bedarf es also keines BfU-Unfallberichtes.

Das sind also verschiedene Ebenen für die sich ein Vergleich mit dem Wilden Westen nicht eignet.

3. Februar 2020: Von Chris _____ an Alfred Obermeier

Das finde ich eine komische Interpretation von "Kasko" und "berechtigter Pilot". Die Kaskopolice sagt also, wenn einer fliegt, der "berechtigt" ist, aber nicht der Eigentümer, dann versichert sie den Eigentümer GEGEN diesen "berechtigten" Piloten. Das heißt, am Ende haftet die Kasko nur, wenn der Eigentümer selbst fliegt.

Kann aber sein, dass es so ist. Da muss man wohl höllisch aufpassen.

EDIT: ich habe gerade mal meine Kaskopolice gecheckt. Da steht:

"Nach dem Vertrag als berechtigt genannte Luftfahrzeugführer, die das Luftfahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers und/oder Halters gebraucht haben, nimmt der Versicherer nur in Regress bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung."

Das bedeutet für den hier diskutierten Fall, falls die Police auch so aussehen würde wie meine, dass die Frage, ob der Anflug unterhalb Mindest-RVR ursächlich für den Unfall war, ganz wesentlich ist.

3. Februar 2020: Von Alfred Obermeier an Chris _____

Sven, erster Schritt (und durchaus clever) des Piloten war sich auf "Mitversicherter" zu berufen, damit hätte er Anspruch auf die Entschädigung und die Frage eines Regresses würde sich nicht stellen.


Nein, sagt das AG, Du bist kein Mitversicherter, also darf der Kaskoversicherer einen Regress einleiten. Ob er damit erfolgreich sein wird wird sich zB auch anhand des Unfallberichtes zeigen.

Die strafrechtlichen Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung etc sind davon unbeeinflusst.


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