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Flugzeugkauf | USt.-behandlung Firmenflugzeug  
31. Januar 2019: Von E. Jung 

Folgende Ausgangslage:

Gebrauchtflugzeug privat aus dem europäischen Ausland (also USt. in EUR ist bezahlt) wird ins Unternehmen in Deutschland eingebracht (gekauft). USt fällt beim Kauf demnach nicht an, da Privatmann aus dem europäischen Ausland USt. nicht ausweisen kann und bereits entrichtet ist.

Nun wird dieses Flugzeug in Deutschland aus dem Unternehmen wieder verkauft. Ist nun Umsatzsteuer aufzuschlagen (quasi Doppelbesteuerung) oder ist es wie gekauft Brutto für Netto zu verkaufen? Oder ist nur ein etwaiger Gewinn - was unwahrscheinlich ist - mit Mehrwertsteuer zu belegen?

Wenn ja schon mal jemand konkrete Erfahrungen gemacht hat, wäre ich an Infos interessiert.

Gruß und Dank

@gar

31. Januar 2019: Von  an E. Jung Bewertung: -1.00 [1]

Ich bin da nur absoluter Laie, aber von ähnlich gelagerten Konstellationen her wäre meine Vermutung, es muss im Rahmen einer Differenzbesteuerung die Mehrwertsteuer auf die Gutachterdifferenz zwischen einbringen und verkaufen gezahlt werden. Ohne Wertgutachten an beiden Seiten wird da sowieso nichts mit dem Amt zu machen sein, ganz ohne Mehrwertsteuerrechnung wird es auch nicht gehen, weil sonst Scheuentor für Umgehungstatbestände offen, aber volle Doppelbesteuerung kann ich mir dabei eigentlich auch nicht vorstellen, ist aber tatsächlich nicht ausgeschlossen. Ich hoffe mein laienhaftes Zusammengestammel hat geholfen.

31. Januar 2019: Von ingo.fuhrmeister@freenet.de fuhrmeister an E. Jung Bewertung: +1.00 [1]

ganz einfach:

  1. das flugzeug ist nun durch den EU-grenzübertritt nach D migriert
  2. es ist in deinem besitz in der firma nehme ich an
  3. du willst es aus der firma weiter veräußern nehme ich an
  4. somit mußt du mwst 19 % auf den von dir gewünschten NETTO-betrag an gewerbliche kunden und
  5. die mwst auf der auch an den privaten endverbraucher ausweisen, da es sich ja nicht um ein wirtschaftsgut unter eur 100 handeln wird.

wenn es rein von privat an privat gehen würde in D und es privat aus der EU gekauft hast - da weis ich nicht genau, wie es dann aussieht!

mfg

ingo fuhrmeister

31. Januar 2019: Von  an E. Jung Bewertung: +1.00 [1]

Hängt davon ab, was der Gegenstand des Unternehmens ist.

Wenn Du "Differenzbesteuerung Anlagevermögen" goggelst findest Du ein Dokument dazu.

31. Januar 2019: Von Jan R.oth an E. Jung

Hallo Edgar,

wie Florian gesagt hat. Es kann die Differenzbesteuerung nach §25a UStG angewandt werden. USt. Gerne mehr per PM.

LG

Jan

31. Januar 2019: Von _D_J_PA D. an Jan R.oth

Es wäre schade, wenn ihr das nur per PM besprechen würdet - das Thema ist sicher von allgemeinem Interesse und taucht hier immer mal wieder in unterschiedlichen Formen auf.

31. Januar 2019: Von Jan R.oth an _D_J_PA D.

Da hast Du auf jeden Fall Recht. Nur gerade im Bereich der Themen rund um die Steuer ist das öffentlich schwierig. Fakten nennen und Optimierung ist oft sehr dicht beieinander.

31. Januar 2019: Von E. Jung an _D_J_PA D.

Hi J. D.

habe mir den §25 angesehen. Ich werde an meinem konkreten Beispiel berichten, wie es sich verhalten hat, sobald ich durch bin. Dann machen wir uns auch nicht wegen "illegaler Steuerberaterei" angreifbar.

Gruß @gar

31. Januar 2019: Von Sven Walter an E. Jung

"Dann machen wir uns auch nicht wegen "illegaler Steuerberaterei" angreifbar."

Solange das im Bereich von Gefälligkeiten ohne Haftung bleibt, würde ich mir da nicht allzuviele Sorgen machen...

3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Jan R.oth Bewertung: +4.00 [4]

Die (günstige) Variante der Differenzbesteuerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Weiterverkauf/Wiederverkauf von vornherein beabsichtigt (und nachweisbar) ist. Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler kauft einen PKW von privat (also ohne USt.) und verkauft ihn weiter (egal ob an privat oder an eine vorsteuerabzugsberechtigte Firma; letztere kauft übrigens eher keinen PKW ohne ausweisbare USt., weil um 19% zu teuer).

Ansonsten, also bei Nutzung und längerem Verbleib des Gegenstands (Flugzeug) im Unternehmen, muss beim Verkauf 19% USt. auf den Gesamtpreis ans Finanzamt entrichtet werden (hier würde rechnerisch in der Regel eine negative Differenz heraus kommen, da normalerweise der Verkaufspreis niedriger ist als der Einkaufspreis. Dass einem dann das Finanzamt noch eine (negative) Umsatzsteuer erstatten würde wäre absurd und ungerechtfertigt).

NB: Bei Kauf eines Flugzeugs von privat an privat und späterem Weiterverkauf fällt weder USt. an, noch ist sie ausweisbar (also im Rahmen des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zu holen) oder ans Finanzamt zu entrichten. Sie wurde ursprünglich vom privaten Ersterwerber bezahlt, nie mehr im Rahmen eines Vorsteuerabzugs vom Finanzamt erstattet und verbleibt somit für immer beim Staat - den (ersten) privaten Erwerber „beißen die Hunde“.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/040_a.pdf;jsessionid=B627E69986EC3F988D475A916DB3D423?__blob=publicationFile&v=3

3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an  Bewertung: +1.00 [1]

Kein Wertgutachten nötig, wo kämen wir da hin? Dann müsste jeder Verkauf eines gebrauchten Kleinwagens der von privat an Autohändler ging und von diesem unter Paragraph 25a weiterverkauft wird ein Gutachten erfordern...

3. Februar 2019: Von Jan R.oth an B. S.chnappinger

Ja, das Thema betrifft den Bereich Handel. Ist aber im Einzelfall mit dem Finanzamt ab zu klären. Ein weiterer Weg, ich kann ein Fahrzeug als Privateinlage einbringen und auch wieder entnehmen.

3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Jan R.oth

Nein, das Thema beschränkt sich nicht auf Handel, ebensowenig wie meine Einlassungen. Nur die vorige Bemerkung betrifft Handel (25 a).

Der Eröffnungsthread ist weiter gefasst.

3. Februar 2019: Von Jan R.oth an B. S.chnappinger Bewertung: +1.00 [1]

Hi Bernd, richtig. §25 a ist für Handel relevant. Wenn dein Unternehmens Zweck ein anderer ist, gibt es aber noch die Möglichkeit der Einlage. Wenn Du z. B. Dein Flugzeug als Privateinlage einbringst, kannst Du es privat auch wieder auslösen. Hier fällt in diesem Fall keine erneute USt. an.

LG Jan

3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Jan R.oth

Ja, das ist eine weitere Möglichkeit - stimmt und wurde weiter oben schon von Dir korrekt beschrieben.


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