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31. Januar 2019: Von Jan R.oth an E. Jung

Hallo Edgar,

wie Florian gesagt hat. Es kann die Differenzbesteuerung nach §25a UStG angewandt werden. USt. Gerne mehr per PM.

LG

Jan

31. Januar 2019: Von _D_J_PA D. an Jan R.oth

Es wäre schade, wenn ihr das nur per PM besprechen würdet - das Thema ist sicher von allgemeinem Interesse und taucht hier immer mal wieder in unterschiedlichen Formen auf.

31. Januar 2019: Von Jan R.oth an _D_J_PA D.

Da hast Du auf jeden Fall Recht. Nur gerade im Bereich der Themen rund um die Steuer ist das öffentlich schwierig. Fakten nennen und Optimierung ist oft sehr dicht beieinander.

31. Januar 2019: Von E. Jung an _D_J_PA D.

Hi J. D.

habe mir den §25 angesehen. Ich werde an meinem konkreten Beispiel berichten, wie es sich verhalten hat, sobald ich durch bin. Dann machen wir uns auch nicht wegen "illegaler Steuerberaterei" angreifbar.

Gruß @gar

31. Januar 2019: Von Sven Walter an E. Jung

"Dann machen wir uns auch nicht wegen "illegaler Steuerberaterei" angreifbar."

Solange das im Bereich von Gefälligkeiten ohne Haftung bleibt, würde ich mir da nicht allzuviele Sorgen machen...

3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Jan R.oth Bewertung: +4.00 [4]

Die (günstige) Variante der Differenzbesteuerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Weiterverkauf/Wiederverkauf von vornherein beabsichtigt (und nachweisbar) ist. Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler kauft einen PKW von privat (also ohne USt.) und verkauft ihn weiter (egal ob an privat oder an eine vorsteuerabzugsberechtigte Firma; letztere kauft übrigens eher keinen PKW ohne ausweisbare USt., weil um 19% zu teuer).

Ansonsten, also bei Nutzung und längerem Verbleib des Gegenstands (Flugzeug) im Unternehmen, muss beim Verkauf 19% USt. auf den Gesamtpreis ans Finanzamt entrichtet werden (hier würde rechnerisch in der Regel eine negative Differenz heraus kommen, da normalerweise der Verkaufspreis niedriger ist als der Einkaufspreis. Dass einem dann das Finanzamt noch eine (negative) Umsatzsteuer erstatten würde wäre absurd und ungerechtfertigt).

NB: Bei Kauf eines Flugzeugs von privat an privat und späterem Weiterverkauf fällt weder USt. an, noch ist sie ausweisbar (also im Rahmen des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zu holen) oder ans Finanzamt zu entrichten. Sie wurde ursprünglich vom privaten Ersterwerber bezahlt, nie mehr im Rahmen eines Vorsteuerabzugs vom Finanzamt erstattet und verbleibt somit für immer beim Staat - den (ersten) privaten Erwerber „beißen die Hunde“.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/040_a.pdf;jsessionid=B627E69986EC3F988D475A916DB3D423?__blob=publicationFile&v=3

3. Februar 2019: Von Jan R.oth an B. S.chnappinger

Ja, das Thema betrifft den Bereich Handel. Ist aber im Einzelfall mit dem Finanzamt ab zu klären. Ein weiterer Weg, ich kann ein Fahrzeug als Privateinlage einbringen und auch wieder entnehmen.

3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Jan R.oth

Nein, das Thema beschränkt sich nicht auf Handel, ebensowenig wie meine Einlassungen. Nur die vorige Bemerkung betrifft Handel (25 a).

Der Eröffnungsthread ist weiter gefasst.

3. Februar 2019: Von Jan R.oth an B. S.chnappinger Bewertung: +1.00 [1]

Hi Bernd, richtig. §25 a ist für Handel relevant. Wenn dein Unternehmens Zweck ein anderer ist, gibt es aber noch die Möglichkeit der Einlage. Wenn Du z. B. Dein Flugzeug als Privateinlage einbringst, kannst Du es privat auch wieder auslösen. Hier fällt in diesem Fall keine erneute USt. an.

LG Jan

3. Februar 2019: Von B. S.chnappinger an Jan R.oth

Ja, das ist eine weitere Möglichkeit - stimmt und wurde weiter oben schon von Dir korrekt beschrieben.


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