Die (günstige) Variante der Differenzbesteuerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Weiterverkauf/Wiederverkauf von vornherein beabsichtigt (und nachweisbar) ist. Beispiel: Ein Gebrauchtwagenhändler kauft einen PKW von privat (also ohne USt.) und verkauft ihn weiter (egal ob an privat oder an eine vorsteuerabzugsberechtigte Firma; letztere kauft übrigens eher keinen PKW ohne ausweisbare USt., weil um 19% zu teuer).
Ansonsten, also bei Nutzung und längerem Verbleib des Gegenstands (Flugzeug) im Unternehmen, muss beim Verkauf 19% USt. auf den Gesamtpreis ans Finanzamt entrichtet werden (hier würde rechnerisch in der Regel eine negative Differenz heraus kommen, da normalerweise der Verkaufspreis niedriger ist als der Einkaufspreis. Dass einem dann das Finanzamt noch eine (negative) Umsatzsteuer erstatten würde wäre absurd und ungerechtfertigt).
NB: Bei Kauf eines Flugzeugs von privat an privat und späterem Weiterverkauf fällt weder USt. an, noch ist sie ausweisbar (also im Rahmen des Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zu holen) oder ans Finanzamt zu entrichten. Sie wurde ursprünglich vom privaten Ersterwerber bezahlt, nie mehr im Rahmen eines Vorsteuerabzugs vom Finanzamt erstattet und verbleibt somit für immer beim Staat - den (ersten) privaten Erwerber „beißen die Hunde“.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/040_a.pdf;jsessionid=B627E69986EC3F988D475A916DB3D423?__blob=publicationFile&v=3