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Brexit und G registrierte Flugzeuge in Deutschland
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3. Oktober 2018: Von Achim H. an T. Magin Bewertung: +2.67 [3]

Nein, ein in Deutschland befindliches G-reg Privatflugzeug befindet sich im Freien Warenverkehr der EU. Daran ändert sich durch einen Brexit nichts, außer das Flugzeug verlässt den Freien Warenverkehr, indem es bspw. über einen längeren Zeitraum außerhalb der EU stationiert wird.

Sonst müsste man ja retroperspektiv jede aus UK stammende Schraube, die jemals in irgendeinem Produkt verbaute wurde, verzolllen...

3. Oktober 2018: Von  an Achim H.

Hat eigentlich jemand Erfahrung, wie lange die Registrierung beim LBA dauert? Morgen wollte ich die Unterlagen hinschicken ... wie lange bin ich wohl gegroundet?

3. Oktober 2018: Von Wolff E. an 

Ich kenne Durchlaufzeiten vom LBA von Französisch auf Deutschland von rund 4 Wochen. Das war im Sommer dieses Jahr

3. Oktober 2018: Von  an Wolff E.

... bäh

3. Oktober 2018: Von Wolff E. an 

Sorry, war so und es gab keine Probleme. Es hängt auch wohl davon ab, wer es im LBA bearbeitet. Weiß aber nicht mehr, wovon es abhängig ist, welchen Mitarbeiter du dort bekommst.

3. Oktober 2018: Von Achim H. an Wolff E.

Vom Buchstaben im Kennzeichen hängt es ab...

3. Oktober 2018: Von  an Achim H.

.... dann werden es eher zwei Monate.

Die Dame hatte ich mal kurz am Telefon. Frage: "Darf ich Ihnen eine eMail schicken, wenn ich noch eine Frage habe?" ...."Ich muss sie darauf hinweisen, dass die Beantwortung von eMails drei Wochen dauert".

3. Oktober 2018: Von Mark Juhrig an  Bewertung: +1.00 [1]

In Sachen "kurze Bearbeitungszeiten" ist die CAA einfach unschlagbar.

3. Oktober 2018: Von  an Mark Juhrig

Ha! Jetzt habe ich beim LBA nachgesehen, wer in der Abteilung für mein Kennzeichen zuständig ist ... es ist ein Sachbearbeiter mit dem ich sehr gute Erfahrung bzgl. Kommunikation habe.Vielleicht komme ich als doch bis Anfang November wieder in die Luft.

3. Oktober 2018: Von Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu an 

Offenbar nehmen sie den ersten Großbuchstaben des Nachnamens für den Bearbeiter, nicht den ersten Buchstaben an sich, sonst wärest Du wohl wie ich bei Frau G., und das ist - ähm - eher schwierig.

3. Oktober 2018: Von ch ess an Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu

Bei einem ELA2 Flieger muss VOR der Eintragung ein genehmigtes IHP vorliegen.

Dieses genehmigt zu bekommen dauert bei einer benachbarten Abteilung, die nicht miteinander sprechen (anscheinend aus grundsaetzlichen Erwaegungen) theoretisch 2-3 Wochen, praktisch oft 6 Wochen.

Eintragung ohne IHP wird abgelehnt. Ob das bei CAMO Uebertrag so auch gilt, weiss ich nicht.

4. Oktober 2018: Von Viktor Molnar an Georg v. Zulu-eZulu-schwit-Zulu

Hihi, Frau G. beim LBA, wir haben einen Ordner mit reichlich Papier - kann sich Otto Normalbürger garnicht vorstellen, was in hiesigen Ämtern tatsächlich produziert und auch offiziell herausgegeben wird - haarsträubend.

Welcher "Sachbearbeiter" für den eigenen Fall beauftragt wird , ist nicht vom Familiennamen abhängig, sondern vom Alphabet, und zwar die Buchstaben nach D-E --- . Da würde ich dringend auf den Webseiten des LBA nachsehen, welche Buchstaben des Kennzeichens demnach indiziert sind, um sich gewisse Schwierigkeiten von vornherein zu ersparen.

Vic

4. Oktober 2018: Von Daniel K. an 

wir warten im Verein seit 8 oder 9 Wochen auf die Eintragung eines Flugzeuges beim LBA...

4. Oktober 2018: Von  an Viktor Molnar

Ja, relevant ist das Kennzeichen - und da scheine ich eher Glück gehabt zu haben.

4. Oktober 2018: Von Thomas Kube an Viktor Molnar Bewertung: +1.00 [1]

Ich habe einen D-K, eine D-E und jetzt noch einen D-H und alle bei Fr. G.

Wir sollten eine Balintgruppe aufmachen...

Thomas

7. Oktober 2018: Von Andreas Trainer an Thomas Kube

Die Chance ist 50%, denn es gibt zwei Frauen, deren Familienname mit G beginnt.

7. Oktober 2018: Von Viktor Molnar an Andreas Trainer

OK, Update nach neuem Organigramm: M.G .

Vic

7. Oktober 2018: Von Andreas Ni an Viktor Molnar Bewertung: +0.00 [2]

Aber ihr alle (ihr LBA-Mitarbeiterinnen-Basher) wisst, dass hier auch Behörden (mitsamt des Chefs von MG) mitlesen?! Für mein subjektives Empfinden geht ihr hier eine ganz klare Nummer zu weit: hierfür gibt es Kommunikationskanäle mit lediglich 2 Enden, ganz egal, ob das andere Ende nun der/die betreffliche Mitarbeiter(in) der Behörde oder deren Chef ist, vielleicht auch jemand, der Dienstaufsichtsbeschwerden entgegen nimmt. Ansonsten wären da noch der Weg über die Justiz, - oder aber die Presse. Bei diesen beiden Alternativen gehören dann aber auch mehr Fakten auf den Tisch.

7. Oktober 2018: Von Viktor Molnar an Andreas Ni Bewertung: +2.00 [2]

Andreas,

wir haben reichlich Schriftverkehr im Ordner, per pm kannst Du Lektüre bekommen, die den Irrsinn deutlich macht. Und ja, zwei Beschwerden hat das Amt von uns bekommen, bis hinauf zum Chef-Vorzimmer, weiter kommt man nicht. Ich hab bisweilen zum Thema schon deutlich gemacht, daß wir , besonders in anderen Abteilungen , auch äußerst zuvorkommende Sachbearbeiter kennengelernt haben - denen wir explizit auch mal ein Kompliment ausgesprochen haben. Aber es gibt auch Fälle, bei deren Bearbeitung man sich nicht sicher sein kann, ob sich die LBA-Insassen nur mal vorsätzlich dumm stellen - oder tatsächlich Probleme haben, sinnerfassend lesen zu können.

Vermutlich könnte man eine Serie "unterhaltsamer" Bücher herausbringen, was hier in Absurdistan in Ämtern so abgeht. Leider fänden sich bestimmt Rechtsanwälte, die im Auftrag des Amtes Argumente auffahren, um genau Sowas juristisch zu verhindern.

Vic

7. Oktober 2018: Von Florian S. an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Nein, ein in Deutschland befindliches G-reg Privatflugzeug befindet sich im Freien Warenverkehr der EU. Daran ändert sich durch einen Brexit nichts, außer das Flugzeug verlässt den Freien Warenverkehr, indem es bspw. über einen längeren Zeitraum außerhalb der EU stationiert wird.

Das ist eine "fromme Hoffnung" für die es derzeit keine Rechtsgrundlage gibt. Es muss im Austrittsvertrag geregelt werden.

Wenn es zu einem ungeregelten Brexit kommt, dann ist die wahrscheinlichste Situation, dass solche Flugzeuge zwar Gemeinschaftsgüter bleiben, so lange sie sich auf Gemeinschaftsgebiet befinden, aber wenn sie dieses verlassen den Status unmittelbar verlieren (und nicht erst nach einem "längeren Zeitraum").

Das wäre nicht nur für Flugzeuge sehr unbefriedigend.

7. Oktober 2018: Von Achim H. an Florian S.

Unsinn.

Denk nochmal drüber nach, was die Konsequenzen wären und was denn dafür die Rechtsgrundlage wäre. Ein Flugzeug in Deutschland ist eine Ware in Deutschland, sofern es nicht temporär hier ist.

Meine Cessna war nie in UK außer für ein paar kurze Besuche, die war von 1979 bis heute in Deutschland, aber seit einigen Jahren als G-reg. Was soll das bitteschön für einen Einfluss auf den Zollstatus haben? Es gibt übrigens auch N-reg, die im freien Warenverkehr sind, obwohl die USA m.W. kein EU-Mitgliedstaat sind.

7. Oktober 2018: Von Wolff E. an Achim H. Bewertung: +1.00 [1]

Meine Maschine ist auch N reg, aber ich habe verzollungspapiere die beweisen das mwst in der EU bezahlt wurde. Dieses Dokument sollte man dan nach dem brexit gut aufheben, sofern man es hat....

8. Oktober 2018: Von Florian S. an Achim H.

Unsinn. Denk nochmal drüber nach, was die Konsequenzen wären und was denn dafür die Rechtsgrundlage wäre.

Ja, der Brexit ist großer Unsinn. So klar wie Du bei dieser Frage bist, vermute ich, Du hast (als einer der wenigen) schon eine verbindliche Auskunft Deines FA dazu bekommen - auch wenn das verwundert freut mich das für Dich.

Für alle anderen ist das nicht so klar. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Auflösung einer Zollunion, da dieser Fall bisher nicht vorgesehen ist. Es gibt aber nur 2 Möglichkeiten:

  1. Alle Waren die sich vor dem 29. März 2019 im freien Warenverkehr des Gemeinschaftsgebiets (bis dahin ja incl. UK) befunden haben, dürfen auch danach lebelnslang jederzeit zwischen dem Gemeinschatsgebiet* (ohne UK) und UK (zoll-)frei wechseln, oder
  2. Zum 29. März 2019 werden alle Waren im Gemeinschaftsgebiet "aufgeteilt" und entweder dem Gemeinschaftsgebiet* oder den UK zugeordnet

1.) Ist die scheinbar einfachere Lösung führt aber sehr langfristig zu enormen Konsequenzen und zu vielen "komischen" Fällen: Was ist mit Sachen, die nach dem 29.3. aus Teilen produziert wurden, die alle schon vor dem 29.3. bestanden? Was ist mit Rohstoffen? Wie werden "Veredelungen" nach dem 29.3. behandelt? Wie führt man in 30 Jahren den Nachweis, dass eine Ware schon bestanden hat?

2.) Ist die "kurze und schmerzhafte" Lösung, die zwar im Übergang zu "komischen Fällen" führt, aber ab dem 1.4. wenigstens wieder Rechtssicherheit schafft. Hier ist insbesondere die Frage wichtig, nach welchen Kriterien ein Gut am 29.3. dem einen oder anderen Zollgebiet zugeordnet wird. Kann das jeder selbst entscheiden (und wie wäre der Prozess hierfür)? Wird das danach festgelegt, wo sich das Gut am 29.3. zufällig befindet? Oder im Mittel der letzten x-Monate am häufigsten?

All das hat erst mal gar nix speziell mit Flugzeugen zu tun - die sind halt wie alle anderen Waren auch davon betroffen. Und all das sind Fragen die sich bei N-Reg Fliegern in der Form nicht stellen, weil sie explizit in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden und es hierfür Dokumente gibt.

Im Gegensatz zu Deinem FA halte ich eine Lösung nach 2.) nicht für absurd, sondern für durchaus denkbar.
Und dass man im Chaos der Vertragsverhandlungen kein besonderes Augenmerk auf Kleinflugzeuge richtet sondern schlicht die auch für Autos nicht unwahrscheinliche (und dort wahrscheinlich sogar zweckmäßige) Zoll-Zuordnung zum Zulassungsstaat festlegt, finde ich zwar inhaltlich auch grenzwertig bis unsinnig, aber nicht für sehr unwahrscheinlich.

8. Oktober 2018: Von Achim H. an Florian S. Bewertung: +2.00 [2]

Mehr Text führt nicht zu mehr Gehalt.

Der Zollstatus richtet sich nach der physischen Lokation der Ware. Hierfür gibt es bei beweglichen Wirtschaftsgütern Regeln, die die Verortung festlegen, d.h. nach einer bestimmten Zeit gilt es als eingeführt und nach einer bestimmten Zeit wiederum als ausgeführt. Ein nach dieser Regel in Deutschland befindliches G-reg-Flugzeug ist ein in Deutschland befindliches Wirtschaftsgut, es kann aus UK eingeführt sein oder (wie mein Flugzeug damals) außer einem G-Aufkleber über dem D niemals etwas mit UK zu tun gehabt haben.

Übrigens ist sehr wohl rechtlich geregelt, was mit importierten Wirtschaftsgütern passiert, wenn der Exporteur die EU verlässt. Nämlich nix. Ein Wirtschaftsgut ist so lange im Freien Warenverkehr bis es das nicht mehr ist und in welchen Fällen es nicht mehr im Freien Warenverkehr ist, ist klar gesetzlich definiert.

Wenn man Deiner an den Haaren herbeigezogenen Argumentation folgen sollte, müsste auch ein D-reg Eigner Angst haben, weil sein Flugzeug vor 8 Jahren mal G-reg war?

8. Oktober 2018: Von Florian S. an Achim H.

Der Zollstatus richtet sich nach der physischen Lokation der Ware. Hierfür gibt es bei beweglichen Wirtschaftsgütern Regeln, die die Verortung festlegen, d.h. nach einer bestimmten Zeit gilt es als eingeführt und nach einer bestimmten Zeit wiederum als ausgeführt.

Diese Regeln wie sie heute existieren gehen alle am Problem des Brexit vorbei - sie gehen nämlich davon aus, dass Zollgebiete sich nicht verändern.
Das Gemeinschaftsgebiet in das ein Gut heute eingeführt (oder dort entstanden) ist, gibt es ab dem 1.4.2019 nicht mehr. Dann gibt es nur noch ein "Gemeinschaftsgebiet*" (ohne UK) und ein neues Zollgbiet UK.

Heute macht es keinen Unterschied, ob eine Ware im Gemeinschaftsgebiet physisch im zukünftigen neuen Zollgebiet UK oder im zukünftigen Gemeinschaftsgebiet* ist. Zolltechnisch ist ein Auto dass seit 10 Jahren in London steht genau das gleiche wie ein Auto, dass seit 10 Jahren in Frankfurt steht.

Deiner Argumentation folgend wäre alle Waren am 1.4. weiterhin im Gemeinschaftsgebiet* und müssten wenn sie in den UK sein/bleiben wollen erst in das neue Zollgebiet UK ausgeführt werden - das ist praxisfremd!

Wie gesagt hat das Ganze mit Flugzeugen und Registrierung erst mal gar nix zu tun.
Aber: Für Autos wird es auf eine Regel rauslaufen, dass die Zuordnung nach Zulassungsland am 31.3. erfolgt. Das ist einfach und in den meisten Fällen praxisgerecht - wobei es auch viele Fälle gibt, in dem das nicht richtig erscheint.
Da sicher im Moment niemand den Kopf dafür hat, über Zollfragen bei ausserhalb der UK im Gemeinschaftsgebiet stationierten g-registrierten Flugzeugen, Binnenschiffen, etc. nachzudenken, liegt es nicht fern, dass irgendwer sagt: "Machen wir es doch einfach wie bei Autos".

Übrigens ist sehr wohl rechtlich geregelt, was mit importierten Wirtschaftsgütern passiert, wenn der Exporteur die EU verlässt.

Wo? Das fängt schon damit an, dass wir ja gar nicht von "importiertenn" Wirtschaftsgütern sprechen, weil die Bewegung eines Wirtschaftsgutes innerhalb des Gemeinschaftsgebietes keinen Export darstellt.

Am Ende brauchen wir uns hier ja nicht einig sein: Du bist Dir sicher, dass Du keine Steuern/Zoll zahlen musst, mich betrifft die Frage was Flugzeuge angeht nicht und alle anderen die das betrifft werden ohnehin nicht auf Basis einer Aussage von irgendjemandem in einem Internetforum mehrere 10k EUR riskieren (sonst sind sie es selber schuld). Daher wird das eh jeder Betroffene mit seinem Steuerberater klären...


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