Ich denke
Abschnitt II, Artikel 21, Satz 6:
"Die Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, können im Einklang mit den gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv erlassenen Durchführungsrechtsakten für die Zwecke des Erwerbs der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Pilotenlizenz anerkannt werden."
Artikel 23, Satz 1:
Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für Piloten, die mit dem Betrieb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, soweit es sich nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, befasst sind, auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
c) Die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Pilotenlizenzen, Berechtigungen und ärztlichen Zeugnisse für Piloten einschließlich
IV) der Vorschriften und Verfahren für die Anerkennung der Ausbildung und Erfahrung mit Luftfahrzeugen, die nicht dieser Verordnung unterliegen, für die Zwecke des Erwerbs der Pilotenlizenzen gemäß Artikel 21 Absatz 1"
Der Haken jedoch ist. Die Anerkennung von UL Stunden war formal bereits möglich und obliegte allein der ATO. In Österreich und Tschechien kommt man daher recht günstig zu einer PPL. Nur will man davon nichts in Deutschland wissen.