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27 Beiträge Seite 1 von 2

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Luftrecht und Behörden | Lärm(schutz) im EASA Land Deutschland  
5. Februar 2016: Von J Stroede 
Guten Morgen,
Leider muß ich ein altes Thema erneut aufbringen. Nachdem ich einige ältere PuF blogs und die EASA Webseite umgekrempelt habe bin ich - leider muß ich das zugeben - so schlau wie vorher.

Hier im Rheinland gibt es in 2016 immer noch eine Reihe von Flugplätzen, die die erlaubten Startzeiten und Landegebühren davon abhängig machen, ob "erhöhter Lärmschutz" nachgewiesen werden kann. Ich dachte mit der EASA sind jetzt alle in der EU zugelassenen Flieger gleich, sprich es gelten für sie alle dieselben Spielregeln. Und außerdem war mir so, daß es den erhöhten Schallschutz so wie so seit einigen Jahren nicht mehr gibt.

Mit anderen Worten, wenn meine F- PH- G- oder I- zugelassene Maschine die EASA Grenzwerte einhält, kann der Flugplatz mir den Abflug vor 15.00h dann trotzdem verweigern ? und wenn danach die Schlechtwetterfront durchfegt, mich zum Übernachten verurteilen ? Ich spreche hier ganz bewußt nicht von Übungsflügen und Platzrunden.

Ich wäre für jede Hilfe dankbar.
5. Februar 2016: Von Endre Szekacs an J Stroede

Hallo,

um die Frage zu beantworten, wäre es sinnvoll zu wissen von welcher Art "Flugplatz" wir sprechen? CTR, Verkehrslandeplatz, kleiner Vereins PPR Platz etc.??

Gruß

Endre

5. Februar 2016: Von Roland Schmidt an J Stroede
Für den Abflug kenne ich Einschränkungen (mein Flugzeug hat mittleren Lärmschutz) nur für Platzrunden und Flüge<60 Minuten (z. B. EDLE). Allerdings sind diese Zuordnungen bzgl. der Lärmkategorien durchaus gängig - in D ;-)
5. Februar 2016: Von Achim H. an J Stroede Bewertung: +2.00 [2]
Die gesetzliche Grundlage ist die Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung, willkürliche Verweigerung ist nicht erlaubt. In der Verordnung werden eigentlich alle gestellten Fragen beantwortet.

Es muss ein Lärmzeugnis oder vergleichbares Dokument für das Flugzeug vorliegen. Ausländische Lärmzeugnisse werden anerkannt -- die müssen je nach Land nicht einmal von der Behörde kommen, sondern können teilweise selbst erstellt werden.

Das ausländische Lärmzeugnis muss den Lärmgrenzwert sowie die Art der Erfassung (Chapter X oder VI) beinhalten und unter den in Anlage 1 festgelegten Werten liegen. Die EASA führt eine Datenbank aller zugelassenen Flieger mit Lärmgrenzwerten.

Sollte der Blockwart auf dem "Turm" das Recht ignorieren, so macht er sich wahrscheinlich der Nötigung strafbar und ist vermutlich auch schadensersatzpflichtig. Darauf würde ich hinweisen.
5. Februar 2016: Von Roland Schmidt an Achim H.
Starts und Landungen von Flügen, die über den Flugplatzverkehr ......hinausführen, sind während der Ruhezeiten nach Absatz 1 zulässig, wenn für das propellergetriebene Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis oder eine dem Lärmzeugnis entsprechende Urkunde des Staates erteilt ist, in dem das Luftfahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.

Entsprechend kann insbesondere der Start sowieso nicht eingeschränkt werden, wenn man nur weg will (und irgendein Lärmzeugnis hat).

5. Februar 2016: Von J Stroede an Endre Szekacs
Beispiel Flugplatz Speyer
aber einige kleinere (nicht LLV heißt das glaube ich :) :-X
haben dasselbe Problem, nur ist es nicht so ganz offiziell veröffentlicht
5. Februar 2016: Von J Stroede an Achim H.
Hallo Achim,
Danke für diese Info, ich schaue mir die LLV nochmal in Ruhe an - vielleicht habe ich da etwas übersehen.
Aber die Frage bleibt doch eigentlich immer dieselbe, warum wird die LLV nicht ganz hochoffiziell durch ein EASA Dokument abgelöst, welches dann in ganz EASA Land ohne Ausnahme für alle Plätze und für alle Flugzeuge zu gelten hat ? Oder ist dies einfach eine Frage der Zeit, kommt das früher oder später und ich stelle diese Frage einige Jahre zu früh ?

Wir haben schon seit Jahren in Deutschland alle möglichen Micro-Biotope (sprich Regelungen auf Landesebene), so mein Eindruck, ist es da nicht Zeit für die internationale Luftfahrt auch internationale (also EASA) Antworten zu finden ?
Hier wäre die EASA, da viele Länder mitzureden hätten, ausnahmsweise mal nützlich. Es geht nicht darum im Internet Klagen abzusetzen, die so wie so niemals bei der Behörde ankommen. Aber die Behörde hat viel Porzellan zerschlagen, hier könnten die Herren Beamten mal etwas "gut-machen".
Jürgen
5. Februar 2016: Von J Stroede an Roland Schmidt
Hallo Roland,
Auch hier Danke für die Antwort. Es bleibt jedoch, und natürlich sind wir uns alle darüber im klaren, das Problem der Gebühren. Auch wenn der Betreiber mich nicht am Abfliegen hindern kann, so kann er mir doch ohne LBA erh.Lärmsch. den Tag über die Gebühren verderben. Und diese Abrechnung basiert dann auf einem fehlenden deutschen "Spezial / Nicht-EASA" Lärmpapier, was es eigentlich so nicht mehr gibt, oder ??? nicht mehr geben sollte.
Oder irre ich, übersehe ich etwas ?
5. Februar 2016: Von Richard Georg an J Stroede
@Alle
Schaut euch mal Hohenems-Dornbirn an (nicht Deutschland)
Sa, So und Hol 08:00LT-12:30 LT ----16:00 LT- SS+30 max 20:00LT
MEP bis max 80db.
Es ist doch die freie Entscheidung eines Flugplatzunternehmers Wen er wann fliegen lässt (seine Einrichtung benutzen lässt).
5. Februar 2016: Von Achim H. an J Stroede
Entscheidend ist niemals das Vorhandensein eines deutschen Lärmzeugnisses mit der Aussage "erhöhter Lärmschutz". Entscheidend ist immer der konkrete Wert in Verbindung mit der Messmethode (Chapter 6 = Überflug, Chapter 10 = Entfernung vom Startrollpunkt).

Ich hatte ein Lärmzeugnis einer 172er aus den 90ern auf dem "erhöhter Lärmschutz" vermerkt war. Der war aber nicht mehr gegeben nach einer Revision der Verordnung. Das Lärmzeugnis gilt weiter.

Der Platz muss immer das Lärmzeugnis prüfen und darf ein Flugzeug nicht diskriminieren, wenn das Lärmzeugnis nicht vom LBA ausgestellt ist.
5. Februar 2016: Von Lutz D. an Richard Georg
Ja, aber bei Deutschen Verkehrslandeplätzen mit ihrer Betriebspflicht gibt es diese Freiheit des Betreibers nicht.
5. Februar 2016: Von Richard Georg an Lutz D.
Auf Antrag kann von der Betriebspflicht befreit werden und wird auch praktiziert, sonst könnten auf einem Platz wie edml keine Sonderveranstaltungen stattfinden.
Ausserdem sind die Plätze vor 09:00 und nach 19:00 von der Betriebspflicht befreit. Bei entsprechender Begründung können auch andere Zeiten beantragt werden.
5. Februar 2016: Von Erik N. an Achim H.
Achim: was ist sinnvoll zu tun.... Die F33A verfügt über kein Lärmschutzzeugnis. War bisher nicht so auf dem Radar, nur habe ich neulich festgestellt, daß zB in Jesenwang Flugzeuge ohne Lärmschutz nicht anfliegen dürfen (nehme ich jetzt mal so als gültig und rechtens hin).

In der EASA Datenbank ist die F33A nicht aufgeführt. Wenn ich jetzt ein Lärmschutzzeugnis haben möchte - irgendeins :) - was wäre sinnvoll ? Den Lärm messen lassen ? Oder kann man das Type Certificate der CAA irgendwie übertragen lassen ? Was wäre da sinnvoll ? Lässt man es ganz ?
5. Februar 2016: Von Achim H. an Erik N.
In welchem Land ist die Beech zugelassen? Bei einer D-reg würdest Du Urkundenfälschung begehen.
5. Februar 2016: Von Markus Doerr an Erik N. Bewertung: +1.00 [1]
Wie die F33 nicht aufgeführt?
Schau mal hier: EASA da steht sie drin, mit verschiedenen Props.
5. Februar 2016: Von Erik N. an Markus Doerr
Oh danke, dieses Blatt hatte ich nicht gefunden zuerst...
EDIT: Wenn ich es richtig verstehe, sind in dem Excelsheet einzelne Luftfahrzeuge anhand ihrer Seriennummer aufgeführt, die ein Zeugnis haben. Ich habe unsere S/N nicht gefunden, jedoch gleich mehrere gefunden mit der gleichen Motor-Propeller-Blattkombination. IO520 BA / BB und McCauley 3-Blattnabe 3A32C406 mit 82NDB-2 Blättern.

Kann jetzt nicht auf der Basis ein LTB ein Lärmschutzzeugnis ausstellen ? Müsste doch eigentlich oder ?
5. Februar 2016: Von Markus Doerr an Erik N.
Ein Lärmzeugnis ist ein Dokument das vom LBA ausgestellt wird, nicht vom LTB.
Du kannst dir auch selbst eins schnitzen, ist halt Urkundenfälschung.
5. Februar 2016: Von Erik N. an Markus Doerr
Ok, dann muss man das beim LBA halt beantragen oder der LTB. Das ginge ja. Wüsste nicht was dagegen spräche. Oder bin ich da zu blauäugig ?
5. Februar 2016: Von Roland Schmidt an Markus Doerr
Ja, so eine schöne Tafel aus Hartholz, da würde der Flugleiter aber staunen - würde ich aber bis zum 1. April warten :-)
5. Februar 2016: Von Achim H. an Erik N.
Frag doch mal beim LBA nach wie das geht: https://www.lba.de/DE/Technik/Umweltschutz/Laerm/Laerm_node.html###-MYBR-###

Normalerweise hat jedes D-reg Flugzeug so ein Lärmzeugnis, bzw. muss es sogar haben.
5. Februar 2016: Von Erik N. an Achim H.
Wow, das wird konfus... Lt. dieser EU Regulierung 216/2008 ist scheinbar die F33A nicht in der Zuständigkeit des LBA. Jedenfalls ist sie in der Lärmliste - die nur zur Dokumentation der unter nationale Aufsicht fallenden LFZ dient - nicht drin. Sondern nur in dem EASA Spreadsheet. Kann man diesem Umstand entnehmen, daß die EASA das Lärmzeugnis ausstellen muss, und daß das LBA dann noch ein nationales Zeugnis ausstellen muss ?

Irgendeinen Wisch muss man doch zur Not vorweisen können.

Ich mach hier erst mal Schluss, werde nä. Woche mal mit dem LBA telefonieren, mal sehen was die sagen :)
5. Februar 2016: Von  an Erik N.
Das Thema hatten wir doch gerade erst mit aktuellen und erhellenden Ausführungen des C*h*r*i*s*t*i*a*n S*u*e*r in diesem Thread. Die F33A fällt mit Type Certificate von wann, 1969/1970, also eventuell einfach unter die NO RULE "kein Lärmzeugnis mehr für vor-1975" Kategorie?
5. Februar 2016: Von Erik N. an 
Den hatte ich nicht gesehen, danke.
Glaube daß unsere da nicht reinfällt, weil zwar die Musterzulassung vor 1975 war, aber die Individualzulassung 1992.

Hilft nix, das kann man nur telefonisch erfragen. Hoffentlich blickt bei den Ämtern einer durch.

Das Problem ist ja, daß die "no rule" umgedeutet wird in "No Lärmschutz", und ich dann immer die höchsten Landegebühren zahlen darf, Einschränkungen hinsichtlich Start und Landezeiten habe und manche Plätze gar nicht anfliegen darf. Wenn ich es richtig interpretiere.

Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.
5. Februar 2016: Von Achim H. an Erik N.
Die EASA stellt nichts aus für Flugzeughalter, das macht das alles das LBA. Die Liste wird nur europäisch geführt. Du benötigst ein Lärmzeugnis und Du solltest bereits eines haben.
5. Februar 2016: Von Justus SJ an Achim H.
Und wenn es kein "aktuelles" LSZ mehr gibt beim LBA, muss die EASA erstmal einen Lärmdatensatz erstellen, der kriegt dann ein Aktenzeichen, diesen braucht das LBA zwingend, um dir ein LSZ auszustellen.
Gerade so erlebt. Nach 12!! Monaten hickhack mit dem LBA ging es dann nach einem kurzen Anruf bei der EASA auf einmal innerhalb des nächsten Tages.
Es ist anscheinend nicht die Zuständigkeit des LBA, dort so einen Datensatz anzufragen..

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