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Das neue Heft erscheint am 1. November
Augen auf beim Linsenkauf!
LBA-Medical: Ein Fallbeispiel
Sicherheit in der Ausbildung
Riskante Take-off-Verfahren
Drei Wettermodelle, fünf Meinungen
Die Flugzeugbatterie
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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Lärm(schutz) im EASA Land Deutschland
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5. Februar 2016: Von Lutz D. an Richard Georg
Klar, Georg, aber zwischen einer genehmigten Befreiung von der Betriebspflicht, die in der AIP oder per NOTAM veröffentlicht ist und einem 'vor drei lasse ich sie hier ohne Lärmzeugnis nicht starten' ist schon ein Unterschied.
5. Februar 2016: Von Richard Georg an Lutz D.
Wir in Bayern waren ja die Vorreiter in Sachen Lärm, z.B. Zuschüsse für Baumaßnahmen nur, wenn bestimmte Lärmvorgaben für stationierte Flugzeuge eingehalten werden.
Die LLV trifft ja nur Plätze ab einem bestimmten Verkehrsaufkommen. An den mir bekannten Plätzen, welche unter die LLV fallen sind Platzrunden mit Flugzeugen ohne erhöhten Lärmschutz zu bestimmten Zeiten untersagt. Bei einzelnen Ab- und Anflüge, sowie Flügen über eine Stunde sind mir hier in Bayern an diesen Pllätzen keine Beschränkungen bekannt.
Was der Grund (Hintergrund) ist, warum in diesem Fall ein Start verweigert wurde, ist leider nicht bekannt.

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