ZÜP und die AOPA Musterprozesse und die EU.
Der neue Fall des Fluglotsen Philipp U. macht die Tragik und ZÜP-Problematik wieder aktuell. Die ZÜP hatte leider gerade 10 jähriges Jubiläum. § 7 LuftSiG ist am 11. Januar 2005 inkraftgetreten.
Die AOPA hatte sofort danach politisch und juristisch mit zahlreichen Musterprozessen reagiert, anfangs erfolgreich, dann in den weiteren Instanzen erfolglos. Eine erste Verfassungsbeschwerde war erfolglos, eine weitere ist immer noch anhängig.
Jetzt dazu das Neueste:
Die europäische Kommission hat nach Artikel 258 EGV gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Dazu: https://aopa.de/aktuell/verstoesst-die-zuep-nach-7-luftsicherheitsgesetz-gegen-europaeisches-recht.html
Neuester Stand nach Erscheinen dieses AOPA Artikels: Die Frist zur Stellungnahme sollte ablaufen. Ich hatte zuvor an das zuständige BMI eine weitere umfassende Stellungnahme gesandt. Telefonate mit dem BMI waren erhellend aber nicht tröstlich. Die Bundesregierung behauptet nämlich im Vertragsverletzungsverfahren gegenüber der Kommission, auch andere europäische Staaten hätten eine solche Zuverlässigkeitsüberprüfung. Dies ist bewußt falsch und soll die EU täuschen. Die Bundesregierung vermischt absichtlich Überprüfungen aufgrund der luftfahrtspezifischen safety und der security zum Zweck der Terroristenabwehr nach § 1 LuftSiG. Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
In diesem Vertragsverletzungsverfahren wurden jetzt das BMI und das Verkehrsministerium nach Brüssel zitiert. Die nicht zugänglichen Informationen dazu: Das BMI bleibt bei seiner Haltung. Dort lässt man es auf eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ankommen. Es ist offen, ob die EU Kommission diese Klage beantragt. Diese würde ohnehin wieder Jahre dauern.
Ich habe daraufhin persönlich als Bürger, Pilot und Vizepräsidentin der
AOPA-Germany eine weitere
BESCHWERDE AN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WEGEN NICHTBEACHTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GEGEN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
eingereicht.
Aktueller Anlass: Inkrafttreten der VERORDNUNG über LUFTFAHRTPERSONAL (LuftPersV) am 24.12.2014 (Weihnachten!!!!) und hier:§ 18 Abs. 2 Satz 1 LuftPersV, die die ZÜP nochmals festklopft. Es genügen Zweifel.
Schlimm ist bei der LuftPersV neu, dass die Bundesrepublik Deutschland, nämlich das Parlament als unkritischer Funktionsträger gegenüber der Bundesregierung trotz des seit Anfang 2014 laufenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens die ZÜP nochmals zusätzlich bestätigt. Bisher war die ZÜP schon im Luftsicherheitsgesetz LuftSiG, der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung LuftSiZÜV und im LuftVG enthalten.
Ausserdem hatte ich die neue persönliche EU Beschwerde eingereicht, da die EU Kommission wohl keine Kenntnisse über die 5 Jahre Wiederholung hatte.
Eine Bitte an alle, die immer jammern, die Verbände tun nichts. Die AOPA hat unendlich viel getan seit 2005. Dazu ein weiterer Eintrag anschließend. Aber: werden Sie doch bitte Mitglied bei der AOPA in Deutschland! Das geht ganz einfach auf aopa.de und bitte tragen Sie sich für den Newsletter(AOPA Rundmail ein. Das geht auf aopa.de auch ohne Mitgliedschaft. Aber wir brauchen dringend weitere Mitglieder!
Nur mit den Beiträgen der Mitglieder und hohen Mitgliederzahlen können wir erfolgreich tätig werden. Unsere Tätigkeit geht nicht ohne Geld.
Ausserdem: Nur mit dem Nachweis einer nachhaltigen und für die Flieger repräsentativen Mitgliederzahl hat die AOPA überhaupt eine Möglichkeit, bei den Behörden, Parteien und den Regierungen gehört zu werden. Übrigens: laut Jan Brill darf ich Reklame für die AOPA machen
Sibylle Glässing - Deiss
Vizepräsidentin AOPA e.V.
Rechtsanwältin
Hier einige noch juristische Feinheiten zu dem Universalwerkzeug ZÜP (Jan Brill):
Weder der Pilot noch die Behörden haben feste Kriterien oder einen Strafkatalog. Ein Pilot ist unzuverlässig, wenn:
§ 7 Abs. 4 LuftSiG: die genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen haben.
§ 7 Abs. 6 LuftSiG: Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben,
§ 18 Abs. 2 Satz 1 LuftPersV
https://aopa.de/entwicklung/upload/PDF/Publikationen/SGD/%C2%A7%2018%20Luft%20Pers%20VO%20neu.pdf
Bitte beachten:: 18 Abs. 2 Satz 2 bezieht sich auf andere (ferner) (Un)Zuverlässigkeitsstraftaten, die feste Kriterien der safety aufweisen. Anders die zusätzliche ZÜP (security) nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LuftPersV, die auf § 7 LuftSiG verweist. Pilotenlizenzen werden entgegen der EU Regularien zusätzlich an Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 Abs. 4 des Luftsicherheitsgesetzes LuftSiG gekoppelt und an die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1
Wann bestehen Zweifel? Das ist unbekannt. Es gibt keine feste Kriterien oder einen Strafkatalog. Die Feststellung der Unzuverlässigkeit steht im Ermessen der Behörden. In keinem Fall wurden Terrorismus festgestellt und auch nicht danach gesucht. Als Piloten unzuverlässig im Rahmen der ZÜP (security) nach § 7 LuftSiG waren z.B. Kleinkriminelle, Insolvenzverfahren oder Steuerfälle, oft noch nicht einmal rechtskräftig oder noch im Ermittlungsstadium.