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5. November 2013 Jan Brill

Luftrecht: FAA-Lizenzen in der EU


Mögliche Fristverlängerung für Drittstaaten-Lizenzinhaber in der EU

Für in der EU angesiedelte Inhaber und Nutzer einer Lizenz aus einem Nicht-EASA-Land (also vor allem FAA-Lizenzen) war bislang der 8. April 2014 die längstmögliche Frist, bis zu der diese Lizenzen allein – also ohne parallele äquivalente EU-Lizenz – genutzt werden konnten. Nun gestattet die EU den Nationalstaaten eine Verlängerung dieser Frist bis zum 8. April 2015.


Inhaber einer ICAO-Lizenz können deren Rechte wahrscheinlich noch bis April 2015 ausüben, müssen aber die Implementierungsfristen der einzelnen Länder beachten.
Betroffen sind vor allem Inhaber eines US-IFR, für die es bislang keine praktikable Um­schrei­­bungs­möglichkeiten in eine EU-Lizenz gibt. Mit einer Verabschiedung des vereinfachten europäischen IFR, welches eine recht simple Konversion des US-IFRs in ein vollwertiges EASA-IFR beinhaltet, wird frühestens in der ersten Hälfte des nächsten Jahres gerechnet. Die Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen zwischen der EU und den USA zur Lizenzanerkennung auf PPL/IR-Ebene dauern mit Sicherheit noch länger.

Inhaber einer ICAO- oder US-Lizenz wären also ab dem 8. April 2014 unwiderruflich gegroundet, vor allem wenn man berücksichtigt, dass die Umschreibung tausender IFR-Berechtigungen nach den Regeln des neuen vereinfachten EU-IFRs auch ­nicht in einer Woche zu machen ist. Eine Fristverlängerung ist also dringend notwendig, darauf hatten die Verbände immer wieder hingewiesen.

Die Entscheidung fiel nun nach einer Meldung der AOPA Germany auf der Tagung des EASA-Komitees Ende Oktober. Allerdings ist die Sache – wie so oft in Europa – in der Praxis etwas komplizierter. Das EASA-Komitee hat nämlich keinesfalls beschlossen, die Frist generell zu verlängern, es hat lediglich den einzelnen Mitgliedsstaaten erlaubt, diese Implementierungs-Frist in eigener Regie bis zum April 2015 auszudehnen.

Inhaber einer ICAO- oder US-Lizenz müssen also nach wie vor streng genommen für jedes Land, das sie befliegen, einzeln prüfen, ob dort auch der volle Rahmen bis 2015 ausgeschöpft wurde. Um eine überfällige Klarstellung dieser Frage – ob nämlich die Implementierungsfrist des Heimat- und Lizenz-Austellungs-Landes oder die des Landes, in dem man sich befindet, ausschlaggebend ist – drückt sich die EU seit zwei Jahren.


  
 
 




5. November 2013: Von Philipp Tiemann an Jan Brill
Ja, aber es war ja auch bisher schon so, dass man keinerlei Durchblick hatte, wo welche Exemption tatsächlich gezogen wurde und wo nicht. Berichte von gegroundeten Drittstaatlizenzlern hat es bisher nicht gegeben. Und das wird es nun wohl auch bis mindestens April 2015 nicht geben.
5. November 2013: Von Jan Brill an Philipp Tiemann
Ja, einige nationale CAAs mit denen ich 2012 bei Einführung gesprochen hatte haben klar gesagt dass sie das in der Übergangsphase nicht verfolgen. Aber das ist natürlich ein ziemlich dünnes Brett.

Ad-hoc Groundings beim Ramp-Check wegen Drittstaaten-Lizenz halte ich auch für sehr unwahrscheinlich, da man ja vor Ort kaum feststellen kann ob der Operator "Established or residing in the EU" ist.

Das Problem ist halt wie immer – wenn mal was passiert…

viele Grüße
Jan
5. November 2013: Von Philipp Tiemann an Jan Brill
...wenn mal was passiert...

Nun ja, die meisten Drittstaaten-IFRler haben ja zumindest auch einen EASA VFR PPL. Daher würde höchstens eine Ordnungswidrigkeit (Fliegen ohne Berechtigung) und keine Straftat (Fliegen ohne Lizenz) vorliegen.

Und was Versicherungen angeht, so muss ja stets ein Minimum an Kausalität zwischen Unfall und dem konkreten Verstoß vorliegen. Es dürfte ziemlich abwegig zu sein, den falschen Buchstaben auf dem Rumpf dafür heranzuziehen...

Aber egal, bis April 2015 sollte es für die meisten ja möglich sein, mit relativ wenig Aufwand das EASA-IR zu bekommen.
7. November 2013: Von Thomas Dietrich an Jan Brill
Interessant wird die Situation dann, wenn das Drittstaatenflugzeug keine EASA Zulassung hat und somit das Muster in der Lizenz gar nicht eingetragen werden kann, da das LIZ Programm es nicht vorsieht....

Wird dann die aequivalente Lizenz was der Drittstaat verlangt gefordert, oder die Lizenz die die EASA Länder nicht ausstellen können.

Z.B. Ein Muster , non Complex mit Turbine, hat eine FAA aber keine EASA Zulassung. Kann in USA mit FAA Lizenz PPL Single Engine Land geflogen werden.

EASA würde ein SET Type Rating fordern....lässt sich aber nicht ausstellen. Reicht dann ein EASA PPL mit SEP für das Purpinenflugzeug???

Die EASA Regelungen lassen sich an publizierten Schwachsinnsergüssen kaum übertreffen.
7. November 2013: Von Jan Brill an Thomas Dietrich
Theoretisch gibt's für diesen Fall den FCL Artikel 8 Absatz (5):

Flugzeug- oder Hubschrauber-Musterberechtigungen können den Inhabern von Teil-FCL-Lizenzen, die die von einem Drittland festgeleg­ten Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigungen erfüllen, erteilt werden. Diese Berechtigungen sind auf die in diesem Drittland registrierten Luftfahrzeuge beschränkt.

Ist aber ein völlig neues Konzept. Also viel Spass beim LBA damit. Vor allem dann, wenn z.B. unter FAR gar keine Musterberechtigung gefordert und das LFZ in der Liste der EASA-Typeratings nicht geführt wird. Enjoy …

viele Grüße
Jan Brill
7. November 2013: Von Olaf Musch an Jan Brill
Wieso denn eigentlich LBA?
Als PPL hätte ich doch nur mit meiner Landesluftfahrtbehörde zu tun. Was die dann mit dem LBA auskaspern, ist deren Bier.
Also mal gesponnen:
Muster X hat in EASA keine Zulassung, wohl aber in FAA
Muster X darf in FAA mit dem PPL-SEPL geflogen werden und braucht dort keine speziellen Berechtigungen
=> Inhaber des FAA PPL erfüllen die geforderten Voraussetzungen
=> Nach FCL 8 (5) muss also entweder die vorhandene EASA-Lizenz ausreichen
oder eine entsprechende Muster-/Klassenberechtigung muss durch die EASA erteilt werden.
Für PPL dann durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde.

Zu einfach gedacht? Zu logisch?
Gut, wie die das dann wieder umsetzen, könnte allerdings spannend werden...

Olaf
7. November 2013: Von Sabine Knüller an Thomas Dietrich Bewertung: -0.67 [1]
Bleib locker, flieg einfach auf deinem FAA-Schein weiter und frag bloss nicht das LBA.
7. November 2013: Von  an Jan Brill
Inhaber einer ICAO- oder US-Lizenz wären also ab dem 8. April 2014 unwiderruflich gegroundet, ...

Hallo Jan,
kann man daraus ableiten, dass der Verfall der in Deutschland ausgestellten ICAO Lizenzen (also vor JAR-FCL) dann auch noch ein Jahr länger hinausgezögert werden könnte?
11. März 2014: Von Othmar Crepaz an Jan Brill
Hallo, Herr Brill,

gibt es inzwischen so etwas wie eine Liste, aus welcher hervorgeht, welche Länder dem Aufschub bis 2015 zugestimmt haben? Wichtig wären die zentralen Länder D, AUT, I und CH.
Vielen Dank!
8. April 2014: Von Tim Kramer an Othmar Crepaz
Hallo Herr Crepaz,

die EASA veröffentlicht eine solche List auf der Homepage unter:

https://www.easa.europa.eu/regulations/opt-out-to-regulations.php

Diese Liste ist allerdings zuletzt im Januar aktualisiert worden und enthält somit noch nicht die möglichen Fristverlängerungen bis 2015. Mehrere Anfragen beim LBA meinerseits sind bislang unbeantwortet geblieben und auch die AOPA scheint nocht nicht mehr zu wissen. Die Rechtsunsicherheit bleibt also weiter bestehen, was insbesondere deshalb ungeheurlich ist, weil die Frist heute ausläuft. Interessant wäre auch eine Stellungnahme seitens der Versicherungen.
8. April 2014: Von Othmar Crepaz an Tim Kramer
Ich habe von der AOPA Austria in einem Nebensatz zu meiner Beitragsvorschreibung erfahren, dass die FAA-Lizenz ein weiteres Jahr ohne EASA-Lizenz gültig ist. Was aber meines Wissens länderweise geregelt ist. Ich weiß weiterhin nicht, ob Italien die Verlängerung akzeptiert.
Wenn ich aber sehe, dass die Sicherheitsorgane von Lizenzen aller Art Null Ahnung haben, mache ich mir darüber keine Gedanken und habe für alle Fälle jenes E-mail, das mir Austrocontrol schon zu Jahresbeginn geschickt hat ("Sie können mit Ihrer FAA-Lizenz weiterhin N-registrierte Flugzeuge fliegen, unabhängig von EASA....." ) bei meinen Flugunterlagen.
Zur Erinnerung (hab's, glaube ich, schon mal gepostet): Auf einem großen Flughafen in Deutschland hat eine freundliche Dame meine Lizenz sehen wollen. Ziemlich ratlos drehte sie mein Scheckkarten-Format zwischen den Fingern (auch ihre Englischkenntnisse dürften nicht sonderlich weitreichend gewesen sein) und errötete, als ich sie fragte, ob sie denn die Lizenz der weltweit größten Luftfahrer-Nation nicht kenne. Natürlich kenne sie diese und ließ mich passieren. Weil ich Zeit hatte (und das Mädl verdammt hübsch war) bedankte ich mich und machte sie darauf aufmerksam, dass sie nächstes Mal unbedingt auch zusätzlich ein Personaldokument verlangen müsse, da auf der FAA-Lizenz ja kein Lichtbild den Träger identifizieren lässt. Sie wurde noch etwas roter, zumal sich inzwischen ein (ebenso unwissender!) Kollege dazu gesellt hatte. Und weil's so prickelnd war, sagte ich den beiden noch, dass sie - genau genommen - auch mein Flugbuch mit dem Eintrag meines letzten Biannuals überprüfen müsste, da die FAA-Lizenz als solche ja unbegrenzt gültig ist, was aber nicht bedeutet, dass ich current bin. So frech war ich, weil gerade der Fall des Citation-Cowboys mit nicht vorhandener Lizenz aktuell war, der doch etwas nachdenklich gemacht hat.
8. April 2014: Von Tim Kramer an Othmar Crepaz
Ja, das Maß an Inkompetenz ist wirklich erschütternd (wenigstens war sie hübsch!).
Ich würde auch ohne Bedenken weiterfliegen, wäre da nicht das Problem mit der Versicherung. Im Falle eines Falles hätte diese ein nicht von der Hand zu weisendes Argument - Flug im europäischen Luftraum ohne eine der dafür erforderlichen Lizenzen. Daraus dürfte sich ohne größeres Problem ein kausaler Zusammenhang zum Unfall herleiten lassen und dann wird es teuer.
8. April 2014: Von Markus Doerr an Othmar Crepaz
In Frankreich wird die Luftpolizei nicht so zimperlich sein. Die sind ziemlich fit und können nicht mit den ungelernten Sicherheitsmitarbeitern auf deutschen Flughäfen verglichen werden.
Zudem ist auch auf einer JAR oder EU Lizenz kein Bild mehr.
Die Zeiten sind vorbei als die PPL noch Bild und Beiblätter hatte (lange ist es her).
15. April 2014: Von Tim Kramer an Markus Doerr Bewertung: +1.00 [1]
Liebe Mitleidende,

nachdem ich nun mehrfach erfolglos beim LBA bzgl. Fristverlängerung für Third-Country-Lizenzinhaber angefragt habe, dachte ich mir heute, ich versuche es mal bei der EASA und siehe da - man hat mir bestätigt, dass das LBA die EASA informiert hat, von der Fristverlängerung Gebrauch zu machen. Die EASA wird dies vermutlich in den nächsten Tagen auf folgender aktualisierten Liste bestätigen:

https://easa.europa.eu/document-library/regulations/opt-out-to-regulations

Das heißt, private Flüge sind für Inhaber einer Third-Country-Lizenz zunächst bis 8. April 2015 ohne zusätzliche EASA-Lizenz weiterhin legal!!!

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