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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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5. November 2013: Von Jan Brill an Philipp Tiemann
Ja, einige nationale CAAs mit denen ich 2012 bei Einführung gesprochen hatte haben klar gesagt dass sie das in der Übergangsphase nicht verfolgen. Aber das ist natürlich ein ziemlich dünnes Brett.

Ad-hoc Groundings beim Ramp-Check wegen Drittstaaten-Lizenz halte ich auch für sehr unwahrscheinlich, da man ja vor Ort kaum feststellen kann ob der Operator "Established or residing in the EU" ist.

Das Problem ist halt wie immer – wenn mal was passiert…

viele Grüße
Jan
5. November 2013: Von Philipp Tiemann an Jan Brill
...wenn mal was passiert...

Nun ja, die meisten Drittstaaten-IFRler haben ja zumindest auch einen EASA VFR PPL. Daher würde höchstens eine Ordnungswidrigkeit (Fliegen ohne Berechtigung) und keine Straftat (Fliegen ohne Lizenz) vorliegen.

Und was Versicherungen angeht, so muss ja stets ein Minimum an Kausalität zwischen Unfall und dem konkreten Verstoß vorliegen. Es dürfte ziemlich abwegig zu sein, den falschen Buchstaben auf dem Rumpf dafür heranzuziehen...

Aber egal, bis April 2015 sollte es für die meisten ja möglich sein, mit relativ wenig Aufwand das EASA-IR zu bekommen.
7. November 2013: Von Thomas Dietrich an Jan Brill
Interessant wird die Situation dann, wenn das Drittstaatenflugzeug keine EASA Zulassung hat und somit das Muster in der Lizenz gar nicht eingetragen werden kann, da das LIZ Programm es nicht vorsieht....

Wird dann die aequivalente Lizenz was der Drittstaat verlangt gefordert, oder die Lizenz die die EASA Länder nicht ausstellen können.

Z.B. Ein Muster , non Complex mit Turbine, hat eine FAA aber keine EASA Zulassung. Kann in USA mit FAA Lizenz PPL Single Engine Land geflogen werden.

EASA würde ein SET Type Rating fordern....lässt sich aber nicht ausstellen. Reicht dann ein EASA PPL mit SEP für das Purpinenflugzeug???

Die EASA Regelungen lassen sich an publizierten Schwachsinnsergüssen kaum übertreffen.
7. November 2013: Von Jan Brill an Thomas Dietrich
Theoretisch gibt's für diesen Fall den FCL Artikel 8 Absatz (5):

Flugzeug- oder Hubschrauber-Musterberechtigungen können den Inhabern von Teil-FCL-Lizenzen, die die von einem Drittland festgeleg­ten Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigungen erfüllen, erteilt werden. Diese Berechtigungen sind auf die in diesem Drittland registrierten Luftfahrzeuge beschränkt.

Ist aber ein völlig neues Konzept. Also viel Spass beim LBA damit. Vor allem dann, wenn z.B. unter FAR gar keine Musterberechtigung gefordert und das LFZ in der Liste der EASA-Typeratings nicht geführt wird. Enjoy …

viele Grüße
Jan Brill
7. November 2013: Von Olaf Musch an Jan Brill
Wieso denn eigentlich LBA?
Als PPL hätte ich doch nur mit meiner Landesluftfahrtbehörde zu tun. Was die dann mit dem LBA auskaspern, ist deren Bier.
Also mal gesponnen:
Muster X hat in EASA keine Zulassung, wohl aber in FAA
Muster X darf in FAA mit dem PPL-SEPL geflogen werden und braucht dort keine speziellen Berechtigungen
=> Inhaber des FAA PPL erfüllen die geforderten Voraussetzungen
=> Nach FCL 8 (5) muss also entweder die vorhandene EASA-Lizenz ausreichen
oder eine entsprechende Muster-/Klassenberechtigung muss durch die EASA erteilt werden.
Für PPL dann durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde.

Zu einfach gedacht? Zu logisch?
Gut, wie die das dann wieder umsetzen, könnte allerdings spannend werden...

Olaf
7. November 2013: Von Sabine Knüller an Thomas Dietrich Bewertung: -0.67 [1]
Bleib locker, flieg einfach auf deinem FAA-Schein weiter und frag bloss nicht das LBA.

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