Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Antworten sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

  117 Beiträge Seite 4 von 5

 1 2 3 4 5 
 

22. April 2013: Von TH0MAS N02N an Doug Richards

Und hier die aktuelle AOPA-Letter Nr. 195 vom 22.04.2012 (Auszug)

https://aopa.de/aktuell/loesung-in-sicht-fuer-easa-probleme.html

Flüge gegen Kostenbeteiligung, Rundflüge und Einführungsflüge in Vereinen und Flugschulen

Schon vor Jahren hatten wir auf die Problematik der sehr strengen Definition „der gewerblichen Luftfahrt" in der EASA-Grundverordnung, der Basic Regulation, hingewiesen. Aber die weitreichende Problematik ist für viele in den Verwaltungen erst in den letzten Wochen klar geworden. Deshalb sind wir sehr froh darüber, dass in einer neuen EU-Verordnung dauerhafte Lösungen gefunden werden sollen.

Mit den aktuell vorgeschlagenen Regelungen zur Kostenteilung zwischen einem Piloten und maximal fünf Mitfliegern könnten wir sicherlich sehr gut leben. Auch die vorgesehenen sehr pragmatischen Erleichterungen für Rund- und Einführungsflüge durch Vereine und Flugschulen begrüßen wir sehr. Auch von PPL- und LAPL-Inhabern sollen diese Flüge wieder durchgeführt werden können.

Als großer Wermutstropfen bleibt, dass die Korrekturen an den Vorschriften noch Zeit in Anspruch nehmen werden. Wann mit ihnen zu rechnen ist, kann derzeit niemand verbindlich sagen. Bis dahin kann man Vereinen nur dringend empfehlen ihre Rundflugpraxis zu überdenken und sich mit ihrer Genehmigungsbehörde in Verbindung zu setzen. Auch Privatpiloten, die sich weiterhin die Kosten von Flügen mit ihren Passagieren teilen wollen, raten wir ebenfalls zur Vorsicht und auf die Klarstellungen aus den Behörden zu warten. Welche Position das BMVBS zu den Selbstkostenflügen vertritt, können Sie hier nachlesen:

Darf ein PPL-Inhaber unter EASA-FCL ab dem 8. April noch Geld von Passagieren annehmen?

22. April 2013: Von Sönke Springer an TH0MAS N02N
Das wären ja gute Nachrichten - auch für den Kollegen Crepaz.
Hoffentlich dauert das nicht zu lange.
23. April 2013: Von Othmar Crepaz an Sönke Springer
Ich habe von AustroControl die Auskunft, dass ich mit meinem US CPL weiterhin ein N-registriertes Flugzeug in Europa betreiben darf. Und völlig legal im Werksverkehr auch ein Honorar nehmen darf. Und wenn ich tatsächlich mit dem Flieger auch einmal privat mit Freunden "auf einen Fisch" nach Portoroz fliege, dann mache ich mir auch keine Gedanken....
23. April 2013: Von Wolff E. an Othmar Crepaz
Gilt das auch dann wenn der eigene Wohnsitz in Europa ist? Ich glaube das da die Einschränkung war?
23. April 2013: Von Flieger Max L.oitfelder an Othmar Crepaz
Das mit dem "Honorar im Werksverkehr" würde ich mir auf alle Fälle schriftlich geben lassen-wenn das jemand bei der ACG macht spendier ich Ihnen Einen.
24. April 2013: Von Daniel K. an Jan Brill
Ich habe mal eine Frage, die vielleicht dazu passt.

Wenn ich (natürlich unentgeltlich) einen Freund mitnehme und der Fotos vom Flug macht und dieser Freund die Bilder dann kommerziell nutzt, ist das noch unter der Kategorie PPL-Flug zu führen? Und wie verhält es sich, wenn ich als PPL-er mit meiner Kamera Fotos mache und diese dann als Nebengewerbe verkaufe?

Vielen Dank für euere Antworten ;)
24. April 2013: Von B. Quax F. an Daniel K.
Die hat es entschäft, ist wohl so nicht OK?
27. April 2013: Von Othmar Crepaz an Othmar Crepaz
Und wieder eine neue "Version" - laut Zeitungsbericht zum TBM700-Unfall der D-FERY steht da zu lesen:

Die in Kiel stationierte TBM 700 gilt als kleines und mit einer Reisegeschwindigkeit von 550 Kilometern pro Stunde äußerst schnelles Flugzeug. Die in Kiel ansässige Charterfirma bietet das Flugzeug für Ziele in Deutschland und Europa an. Spezialisiert hatte sich der Betrieb auf kleine und mittelgroße Flugplätze. Verchartert wurde nach dem "Münchner Modell" nur das Flugzeug, freiberuflich tätige Piloten würden aber auf Anfrage vermittelt - sofern der Kunde über keinen eigenen Piloten oder einen Pilotenschein verfüge, heißt es dort weiter.

Nie gehört, "Münchner Modell". Eine gewerbliche Zulassung einmotoriger Flugzeuge ist m.M. nur für Flüge nach Sichtflugregeln möglich.
27. April 2013: Von Wolff E. an Othmar Crepaz
Das "Müncher Modell" war meines Wissen mal eine Art Flugzeugcharter, bei der der Kunde den Flieger zum "Selbstfliegen" mietet und wenn er keinen Piloten hat, sich diesen extra mieten kann. Das ganze ging damals über das Gericht München und der Flugzeughalter gewann den Prozess. Ist aber schon lange her. Daher der Name "Müncher Modell". Ob das aber heute noch belastbar ist kann ich nicht sagen.
27. April 2013: Von Flieger Max L.oitfelder an Othmar Crepaz
Das Münchner Modell bietet ja auch keine "gewerbliche" Zulassung sondern ist einer der vielen Versuche ein AOC zu umgehen. Siehe "Werksverkehr" mit CPL und Honorar.
28. April 2013: Von joy ride an Flieger Max L.oitfelder
wie von anwälten im forum erläutert, ist "versuch zu hintergehen" erstmal eine unterstellung (sonst hätte der münchner nicht recht bekommen). es wird aber davor gewarnt, dieses "modell" zur AOC umgehung zu benützen.

einzelheiten und auslegung wären natürlich zu klären, pauschal-verurteilung genauso wie pauschal-freigaben in derartig kurzatmigen foren-phrasen sind selbsterklärend sinnlos.

allen viel spass beim wiederkäuen der lektüre!

28. April 2013: Von Flieger Max L.oitfelder an joy ride
es wird aber davor gewarnt, dieses "modell" zur AOC umgehung zu benützen.

So klingt es natürlich viel schöner :-)
Vor Allem wenn man das Modell im Ausland kopieren möchte.
28. April 2013: Von Lutz D. an Flieger Max L.oitfelder
Bei dem vorliegenden Unfall war der (wirtschaftliche) Eigner der Maschine jedenfalls an Bord. Ob auch PIC - k.A.
28. April 2013: Von Flieger Max L.oitfelder an Lutz D.
Darauf habe ich mich auch nicht bezogen.
29. April 2013: Von Alexander Krueger an Flieger Max L.oitfelder
Ja, man kann leider viele Stunden damit zubringen zu verstehen, dass man keine Chance hat es zu verstehen. Ich hänge die ganze Zeit an der Problematik der Definitionen. Speziell der "Entgelte" und "Selbstkostenflüge, Gewinnerzielungsabsicht." usw. Auch die Unterschiede PPL zum CPL.

Da es sinnlos ist, die Behörden zu fragen, weil man keine oder bestenfalls schwammige Auskünfte bekommt, muüsste man das ganze vielleicht erzwingen.

Tja, ich hätte da eine Idee...aber dazu brauchts Freiwillige:

Man nehme einen Gast, der einen non-shedule-Flug von einem PPL (CPL) Piloten durchführen lässt. Selbstverständlich bestünde kein Beförderungsvertrag, weil der Pilot den Flug jederzeit ohne Nennung von Gründen absagen kann und - vor allem - ohne irgendwelche Regressansprüche zu fürchten. Der Gast zahlt dem Flugzeugeigner eine Art Chartergebühr. Der Pilot bekommt nix (für seine Arbeit). Jaja...das ist wohl sowas wie das "Müncher Modell".

So, NACH dem Flug bekommt der Pilot ein schlechtes Gewissen und führt eine Selbstanzeige durch. Das ist heutzutage ja recht modern geworden, so hört man. Und wenn man das ehrlich und offen offenlegt, dann ist das vielleicht auch noch straffrei. Schlechtestensfalls muss man ein paar Liter Avgas irgendwo als Pönnale abführen. Dieses Procedere macht man dann in D, in Ö, in CH und was weiss ich noch wo in EASA-Land.

Wenn dann nur zwei UNTERSCHIEDLICHE Ergebnisse rauskommen, könnte man vor einem deutschen Gericht sagen, dass die Auslegung dieser Gesetze wohl nicht eindeutig sei, denn Land B hat da eine andere Meinung. Spätetsens der BGH oder allerspätetsens der EuGH würde dann dem jeweiligen Lande aufbürden, die Gesetzestexte so auszuführen, dass sie jeder klar und deutlich = EINDEUTIG verstehen kann. BIS dahin (also so bis in 6-22 Jahren) kann der Privatpilot weiterhin so verfahren, wie ER das Gesetz auslegt.....

Ich wäre bereit, das in D durchzuführen. Wer macht mit?
29. April 2013: Von Wolfgang Lamminger an Alexander Krueger
die Frage ist letztlich nicht die Auslegung der Behörde(n) sondern die Auslegung der Versicherung "in case of".

Im Gespräch mit einem Vertreter des BMVBS auf der Aero war dies der Tenor... Man arbeitet derzeit daran, eine Lösung für das Problem zu finden. Unabhängig davon, dass man vielleicht ein bis zwei Jahre früher damit hätte anfangen können... konnte ja keiner ahnen, dass der 08.04.2013 sooo schnell kommt :-O

Ausserdem finde ich es bemerkenswert, dass die Einschränkung in erster Linie

  • nur für PPL (nicht für CPL, ATPL)
  • nur für Passagierflüge (nicht zB. für Flugvorführungen ohne Pax)

gilt.

Dies ist in meinen Augen zwar vollkommen inkonsequent, aber derzeitige Auffassung der Behörden.

29. April 2013: Von Alexander Krueger an Wolfgang Lamminger
Ja, aber auch die Versicherungen würden - LETZTLICH - ein Problem damit haben, "in case of" durchzuziehen, wenn die Behörden selbst es nicht genau wissen. Aber - vorsichtig negativ gedacht - es könnte natürlich sein, dass die Versicheung nicht oder nur unter Vorbehalt zahlen würde. Allerdings stellt sich da widerum die Frage nach der "Härtefallklausel". Nobody knows....wie immer! Und das die Versicherungswirtschaft eine Lösung OHNE einen sicheren Gesetzestext FINAL anbieten kann, wage ich zu bezweifeln. Und es bleibt weiterhin die (nicht neue) Frage, ob eine Haftungsfreistellung, die der Passagier unterschreibt, wirklich so oder so zu einer Freistellung führen kann. Der geschädigte Passagier wird sich darauf berufen, dass etwas nicht ERLAUBT war. Der Pilot wird sich darauf berufen, dass etwas nicht VERBOTEN war....... TOLL

Und was den CPL angeht, dass DER nicht drunter fällt. Hab ich das überlesen oder bin ich einfach nur schon verwirrt? Ich kann also mit dem CPL Gastflüge unternehmen?
29. April 2013: Von Wolfgang Lamminger an Alexander Krueger

Ich kann also mit dem CPL Gastflüge unternehmen?

nach Darstellung des BMVBS "JA" - Aussage: "ein CPL oder ATPL-Pilot darf ja für seine Tätigkeit Geld oder Gegenleistung erhalten" jedoch wurde im Nebensatz noch darauf hingewiesen, dass damit die weiteren Fragen nach gewerblicher Wartung des Lfz. etc. nicht beantwortet sind.

Siehe auch https://aopa.de/aktuell/darf-ein-ppl-inhaber-unter-easa-fcl-ab-dem-8.-april-noch-geld-von-passagieren-annehmen.html

Gruß

Wolfgang

30. April 2013: Von Alexander Krueger an Wolfgang Lamminger
Danke Wolfgang, jetzt bin ich wieder "en route" vulgo "in der Spur" )))

Ich geh dann mal fliegen und sammel Kohle ein, bis................hehe

Alex
2. Mai 2013: Von joy ride an Alexander Krueger
https://www.lds.sachsen.de/luftverkehr/index.asp?ID=6110&art_param=458

bis zur endgültigen Klärung durch die EU-Kommission

Mitflüge gegen Selbstkosten innerhalb von Vereinen,
Mitflüge bei gleichgerichteten Interessen im Sinne einer Fahr-/Fluggemeinschaft,
Mitflüge unter Verwandten und engen Bekannten,
Absetzflüge von Fallschirmspringern, sofern diese nicht im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens angeboten werden und
Schleppflüge zum Start eines Segelflugzeugs

sind bis auf Weiteres auch für Inhaber einer Privatpilotenlizenz gestattet
2. Mai 2013: Von Philipp Tiemann an joy ride
Das BMVBS hat also entschieden...kann man das auch irgendwo offiziell, und nicht nur auf der Website des LD Sachsen nachlesen?

Und: wozu haben wir eigentlich EASA-Lizenzen, wenn dann doch wieder jedes Land für sich "entscheidet", was man mit 'nem PPL darf und was nicht? Langsam wird es echt albern...

Whatever....erstmal recht gute news, wie es scheint.
3. Mai 2013: Von Achim H. an Philipp Tiemann
Wozu haben wir Richter, wenn doch alles im Gesetz steht? :) Bei jeder Verwaltungsvorschrift gibt es noch Durchführungsbestimmungen und eine für die Umsetzung zuständige Behörde mit viel Spielraum im Detail.

Ich finde es auf jeden Fall bemerkenswert, dass sich die deutschen Behörden bisher bei EASA FCL für Lockerungen einsetzen und nicht das Gegenteil. Siehe Fliegen mit >60. In diesem Fall mit den Selbstkostenflügen geht das BMVBS ziemlich weit, ich würde sogar sagen gegen den Wortlaut der Verordnung. Gute Sache.
3. Mai 2013: Von RotorHead an Achim H.
... und seit wann kann ein deutsches Ministerium gesetzgebend tätig werden? Das BMVBS kann weder deutsches Recht und schon gar nicht europäisches Recht ändern. Hier geht es immerhin nicht um eine Auslegung oder Gestaltung der Durchführung eines Gesetzes, sondern um dessen Ignorierung. - Die Frage wird sein, ob sich im Fall der Fälle ein Richter dazu entschließen wird eine ministerielle Rechtsgebung anzuerkennen. Spätestens vor europäischen Gerichten wird der Fall dann eher zugunsten des europäischen Rechts entschieden werden. Es ist als Vorsicht geboten!
3. Mai 2013: Von Achim H. an RotorHead
Klagen könnte aber nur die EU gegen die BRD und die Rechtsfolge wäre dann, dass es nach Ergehen eines rechtswirksamen Urteils untersagt ist. Da die EU jedoch vorhat, die Regelung aufzuweichen wird sie das eher nicht tun und außerdem dauert das noch länger als die Verordnung anzupassen...

Deutschland hätte auch aktiv und kompetent an der Verordnung mitarbeiten können aber das überlässt man lieber den anderen Ländern und betreibt dafür etwas Rechtsbeugung zu Gunsten der Piloten. Man hat halt noch so seine Schwierigkeiten mit Europa.
3. Mai 2013: Von RotorHead an Achim H.
Jeder Geschädigte kann klagen, nicht nur die EU.

  117 Beiträge Seite 4 von 5

 1 2 3 4 5 
 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang