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17. Oktober 2019: Von Chris _____ an Oliver Burchardt

Die AOPA ist der Rechtsauffassung, dass (zumindest unterhalb FL245) KEIN zweites 8,33kHz-Gerät erforderlich ist. Zu dieser Auffassung gelangte die AOPA nach Nachfragen beim LBA.

Es gab mal hier im PuF-Forum einen sehr guten Leserkommentar dazu, den ich gerade nicht mehr finde. Im Prinzip stand da drin, dass man, um zu einer anderen Auffassung der benötigten Funkgeräte zu kommen, eine EU-Vorschrift mit der FSAV "kreuzen" muss, also beide gleichzeitig dem Buchstaben nach (!) befolgen.

Genau das tut das BAF zum Beispiel. Das Resultat ist dabei, dass die Exekutive (BAF) dem Gesetzgeber unterstellt, dass er was ganz anderes meinte als er sagte: "Zu beachten ist, dass die aktuell gültige Fassung der FSAV die Eignung der Funkgeräte für den Betrieb im Kanalraster von 8,33 kHz nur für den oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) fordert. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 Artikel 4 (5) fordert aber das alle Funkgeräte mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz betreibbar sein müssen bzw. fordert auch Artikel 5 (4) das Flüge in einem Luftraum, in dem das Mitführen eines Funkgerätes vorgeschrieben ist, nur durchgeführt werden dürfen, wenn die Bordfunkausrüstung des betroffenen Luftfahrzeugs mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz betrieben werden kann. Insofern gilt die Forderung für Fähigkeit zum Betrieb im Kanalraster von 8,33 kHz auch unterhalb der Flugfläche 245."

(WIderspruch von mir hervorgehoben)

Der Leserkommentar, den ich jetzt nicht mehr finde, sagte im wesentlichen: Zwei Gesetzesvorschriften, die zu völlig verschiedenen Zeiten von völlig verschiedenen gesetzgeberischen Gremien beschlossen wurden, gemeinsam zu betrachten, macht jedenfalls keinen Sinn "dem Buchstaben nach". Man muss das Gemeinte durch eine "Auslegung" ermitteln, zB herausfinden, ob "erforderliche Funkgeräte" jeweils das Gleiche meinen in beiden Texten. Denn ansonsten wäre der EU-Wortlaut ja unsinnig. Sicher würde die EU nicht 2 Funkgeräte "ab FL245" vorschreiben, wenn eigentlich (durch Zusammenwirken mit anderen Vorschriften) automatisch impliziert wäre, dass die Vorschrift auch schon im unteren Luftraum gelten würde.

Daran halte ich mich jetzt mal. Ich habe nämlich wenig Lust, rund 5k in Geräte zu stecken, die ich in den letzten Jahren gar nicht mehr benutzt, geschweige denn gebraucht habe.

Nachtrag: entweder habe ich oben den falschen Text der BAF verlinkt, oder die BAF hat ihn leicht geändert. Jedenfalls kann man den Text, der oben verlinkt ist, auch so interpretieren, dass die BAF nun auch nicht mehr der Meinung ist, unterhalb FL245 bräuchte es ZWEI 8,33kHz-Geräte. Wie gesagt, daran halte ich mich mal.

Vielleicht kann jemand mit mehr Detailkenntnis noch was zur Klärung schreiben.


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