Für uns hier in D habe ich das mal vor Jahren in blogform herausgearbeitet:
https://ul-fluglehrer.de/blog/files/20160108-flugzeughalter.html
Hier eine Kurzübersicht:
Kurzum: Der Halter haftet immer: Es beginnt mit §33, Absatz 1 LuftVG
„Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.“
ergänzend kommt noch §823, Absatz 1 BGB hinzu:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Nach Außen haftet der Halter als Verantwortlicher der Gefährdungshaftung entsprechend §840, Absatz 1 BGB als Gesamtschuldner:
„Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.“
Es besteht keine Entlastungsmöglichkeit und gem. §43, Absatz 2 LuftVG die Verpflichtung, entsprechende Mindestsummen zu versichern:
„Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten“
Es gibt da ein OLG Urteil, daß der Halter sogar haftet wenn...
„Die Ersatzpflicht des Luftfahrzeughalters kann - neben der Verpflichtung zur Erstattung von Beerdigungskosten, des Unterhaltsschadens sowie der notwendigen Rechtsverfolgungskosten - nach den Grundsätzen der „Schockschadens-Rechtsprechung“ auch die Zahlung eines Angehörigen-Schmerzensgeldes erfassen. Hierbei sind die Höchstgrenzen des § 37 LuftVG zu beachten.“
Alles klar?
Delikat wird das Ganze wenn ein unfallverursachender Pilot gleichzeitig Halter ist, dann kann eine Police schonmal pauschal eine Leistung zurückhalten und/oder einfach mal so auf Zeit spielen und schauen, was man im Vergleich erreicht. Von daher ist es ratsam (zumindest außerhalb der zertifizierten Fliegerei) sein schönstes Hobby derart zu gestalten, daß der Halter eine juristische Person ist, während der Pilot eine natürliche Person ist. Dann muss eine Versicherung der juristischen Person erstmal den vollen Betrag auszahlen und anschliessend versuchen beim Piloten etwaige Forderungen zurückzuholen. Eine erheblich günstigere Ausgangslage.