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26. Dezember 2015: Von Lutz D. an Erwin Pitzer
...das ist doch des anonymen Rotorheads ceterum censeo seit Jahren, der Auffassung zu sein, UL dürften gewerblich nicht genutzt werden. Weil nicht sein kann, was nicht sein darf.
26. Dezember 2015: Von RotorHead an Lutz D.
Zumindest bin ich mit meiner Rechtsauffassung nicht alleine. Auch wenn ich mich wiederhole, hier ein Auszug aus dem Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht von Giemulla / Schmidt zu § 20 LuftVG:

"Eine gewerbsmäßige Verwendung von Luftsportgerät wurde in § 20 Abs. 1 Satz 3 ausgeschlossen. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, daß Luftsportgerät im Rahmen luftsportlicher Freizeitgestaltung verwendet werden soll und derartiges Gerät regelmäßig auch nicht den besonderen technischen Anforderungen entspricht, die für eine gewerbsmäßige Verwendung Voraussetzung wären (vgl. Begründung des Regierungsentwurfes von 12.12.1997, BT-Drucks 13/9513 S. 29 zu Nr. 66)"

§ 20 Abs. 1 LuftVG

"(1) Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen für
  1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist,

  2. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen
einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern."

Meine Rechtsauffassung entspricht wohl eher der des Gesetzgebers, obwohl inzwischen das Absetzen von Fallschirmspringen von der Ausnahme in Satz 2 nach Satz 3 geändert wurde.

Übringens gilt auch immer noch § 23 LuftBO:

"Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie) betrieben werden."

Der Verwendungszweck eines Luftsportgerätes ist Luftsport.
26. Dezember 2015: Von Lutz D. an RotorHead
LuftBO:
Haben doch gar keinen eingetragenen Verwendungszweck oder Kategorie?
LuftVG:
Wie verstehst Du 'Satz 1, Punkt 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte"?
26. Dezember 2015: Von Tee Jay an RotorHead
...verstehe gerade Dein Problem nicht. In der LuftVG steht doch doch "Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern." Was demnach für 3-Achs ULs nicht explizit verboten ist, ist erlaubt.

Und zumindest Banner- und F-Schlepp sind genehmigte Flugbewegungen mit einem Luftsportgerät und erlauben z.B. für Seil- und Bannerabwurf auch eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe, die für alle ansonsten eine nicht genehmigte Flugbewegung darstellt (hier mal eine Abhandlung aus meinem Blog).

Bei der Frage mit den gewerblichen Passagierflügen bewegen sich ULer in der Tat in einem juristischen Graubereich. Vielleicht kannst Du ja entsprechende Urteile oder Fallbeispiele anführen?
27. Dezember 2015: Von Flieger Max L.oitfelder an RotorHead
Da dürftest Du mit Deiner Rechtsauffassung einem Irrtum unterliegen:
Dass Lfz mit maximal 4 Sitzplätzen für Rundflüge oder ULs für gewerbliche Beförderung generell NICHT dieser Bestimmung unterliegen bedeutet nicht, dass es damit untersagt ist sondern dass man für diese Zwecke kein AOC braucht sondern eine leichter zu erlangende Genehmigung. Das österreichische Luftfahrtgesetz ist weitgehend an das deutsche angelehnt und dort wird es explizit so angeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch hier mit dem UL gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Sachen auch von A nach B erlaubt, ohne AOC.

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