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Welch Tragödie für die Familie. Mein herzliches Beileid an die Familie, Freunde und Bekannte.
Ist Näheres über Wetter und Rahmenbedingungen zu der Uhrzeit in Lützellinden bekannt?
Trotzdem allen eine frohe Weihnacht!
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Fliegerkollege aus meinen Lüli Zeiten. Seine WT9 soll erst vor Kurzem in einer UL Werft grundüberholt worden sein...
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wann warst Du in LüLi?
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kann das der peter sein, der in lüli mit der WT9 bannerschlepp macht(e) ?
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@Alexander, @Erwin: PN
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Ich wusste gar nicht, dass ein Luftsportgerät für Luftarbeit zugelassen ist.
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Wenn meine Informationen stimmen, ist z.B. die C42 für Flugzeugschlepp, Bannerschlepp und Springerabsetzen zugelassen.
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Ich wusste gar nicht, dass ein Luftsportgerät für Luftarbeit zugelassen ist.
doch, er hat reklame-banner für verschiedene firmen selbst hergestellt und ist mit der WT9 damit gewerblich geflogen.
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...das ist doch des anonymen Rotorheads ceterum censeo seit Jahren, der Auffassung zu sein, UL dürften gewerblich nicht genutzt werden. Weil nicht sein kann, was nicht sein darf.
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Das sind ULs doch weltweit inkl. Europa..
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Zumindest bin ich mit meiner Rechtsauffassung nicht alleine. Auch wenn ich mich wiederhole, hier ein Auszug aus dem Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht von Giemulla / Schmidt zu § 20 LuftVG:
"Eine gewerbsmäßige Verwendung von Luftsportgerät wurde in § 20 Abs. 1 Satz 3 ausgeschlossen. Damit trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, daß Luftsportgerät im Rahmen luftsportlicher Freizeitgestaltung verwendet werden soll und derartiges Gerät regelmäßig auch nicht den besonderen technischen Anforderungen entspricht, die für eine gewerbsmäßige Verwendung Voraussetzung wären (vgl. Begründung des Regierungsentwurfes von 12.12.1997, BT-Drucks 13/9513 S. 29 zu Nr. 66)"
§ 20 Abs. 1 LuftVG
"(1) Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen für
- gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist,
- die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen
einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). Der
Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung
von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt;
ausgenommen hiervon sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die für höchstens
vier Personen zugelassen sind. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern."
Meine Rechtsauffassung entspricht wohl eher der des Gesetzgebers, obwohl inzwischen das Absetzen von Fallschirmspringen von der Ausnahme in Satz 2 nach Satz 3 geändert wurde.
Übringens gilt auch immer noch § 23 LuftBO:
"Ein Luftfahrzeug darf nur in Übereinstimmung mit dem im
Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck (Kategorie)
betrieben werden."
Der Verwendungszweck eines Luftsportgerätes ist Luftsport.
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LuftBO:
Haben doch gar keinen eingetragenen Verwendungszweck oder Kategorie?
LuftVG:
Wie verstehst Du 'Satz 1, Punkt 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte"?
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...verstehe gerade Dein Problem nicht. In der LuftVG steht doch doch "Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern." Was demnach für 3-Achs ULs nicht explizit verboten ist, ist erlaubt.
Und zumindest Banner- und F-Schlepp sind genehmigte Flugbewegungen mit einem Luftsportgerät und erlauben z.B. für Seil- und Bannerabwurf auch eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe, die für alle ansonsten eine nicht genehmigte Flugbewegung darstellt ( hier mal eine Abhandlung aus meinem Blog).
Bei der Frage mit den gewerblichen Passagierflügen bewegen sich ULer in der Tat in einem juristischen Graubereich. Vielleicht kannst Du ja entsprechende Urteile oder Fallbeispiele anführen?
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Da dürftest Du mit Deiner Rechtsauffassung einem Irrtum unterliegen:
Dass Lfz mit maximal 4 Sitzplätzen für Rundflüge oder ULs für gewerbliche Beförderung generell NICHT dieser Bestimmung unterliegen bedeutet nicht, dass es damit untersagt ist sondern dass man für diese Zwecke kein AOC braucht sondern eine leichter zu erlangende Genehmigung. Das österreichische Luftfahrtgesetz ist weitgehend an das deutsche angelehnt und dort wird es explizit so angeführt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch hier mit dem UL gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Sachen auch von A nach B erlaubt, ohne AOC.
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