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Leider müssen wir diesmal eine sehr traurige Nachricht überbringen.
Unser Fliegerfreund Thomas Irmscher ist am 20. Juli 2020 bei einem tragischen Unfall mit einem Tragschrauber (Gyrokopter) ums Leben gekommen.
Wir bringen auf diesem Weg seiner Familie und seinen Freunden tief empfundene Anteilnahme zum Ausdruck.
"Fly and see“ – Du bleibst unvergessen.
Ruhe in Frieden! Deine Freunde von der AOPA Austria
Hier weitere Infos für alle, die ihn gekannt haben und sich von ihm verabschieden möchten: https://www.aopa.at/home/?p=103282
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Der Vorstand der AOPA Austria teilt mit:
Der 1. Vizepräsident, Herr Friedrich Buza, hat am 30.07.2020 seinen Rücktritt als Vorstand mit 31.07.2020 angeboten.
In einer kurzfristig einberufenen Vorstandssitzung am Abend des 30.07.2020 hat die Mehrheit des Vorstandes diesen Rücktritt angenommen und
Herrn Dipl. Ing. Walther Hartl mit Wirksamkeit ab 01.08.2020 als Nachfolger in den Vorstand der AOPA Austria kooptiert.
Wir wünschen Hrn. Friedrich Buza alles Gute auf seinem weiteren Lebensweg und Hrn. Walther Hartl viel Erfolg bei seiner neuen Tätigkeit!
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Und, was waren die Gründe? Möchte man ja schon erfahren, ist schließlich ein GA-Forum hier, keine PR-Pressestelle ;-).
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und eine frage drängt sich mir auf: muß man austrianer sein, um bei der aopa-a als oberstes leithuhn gewählt zu werden oder genügt schon eine grenzwertige staastbürgerschaft?
mfg
ingo fuhrmeister
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Welche hättest Du denn anzubieten? Sealand gilt nicht mangels Airport, nur Heli.
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schaugn o...den herr max flieger....also - ich habe die ägyptische staatsbürgerschaft beantragt - dann könnte ich diese anbieten, jedoch dann als ehemaliger deutscher in AT ansassig...ich seh schon...das wird ein babilonisch-bayrisch-österreichisches sprachgewirr werden....
schönes heißes wochenende noch...
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BREAKING NEWS:
Ungarn schliesst ab 1. Sept. 2020 seine Grenzen.
Da im Osten Österreichs ansässige Piloten gern zu unseren südöstlichen Nachbarn fliegen, eine ziemlich betrübliche Nachricht:
https://orf.at/#/stories/3179212/
Edit / Nachtrag: https://orf.at/stories/3179213/
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Danke fuer die Info, hatte ich mir doch fuer September die Strecke Mannheim - Graz - Budapest vorgenommen ...
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Deutsches BZF 2 in Österreich
Nach einer Anfrage bei den zuständigen Stellen freuen wir uns mitteilen zu können, dass sowohl lt. AustroControl als auch lt. der letztlich zuständigen Fernmeldebehörde das deutsche BZF 2 in Österreich anerkannt wird.
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Handeintrag eines deutschen FI in eine österreichische Lizenz
Nach der Anfrage eines Mitgliedes konnten wir eine Bestätigung der AustroControl bekommen, dass ein deutscher FI die Bestätigung eines PPL(A)-Übungsfluges eines deutschen Staatsbürgers per Handeintrag in eine österreichische Lizenz vornehmen darf.
Allerdings muss dem Formular, das an die AustroControl zu senden ist, eine Kopie der Lizenz des FI beigelegt werden, damit die Behörde das FI-Endorsement im Bedarfsfall überprüfen kann.
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Danke für die Information, vielleicht gibt's noch eine verbindliche Quelle in den EASA Documents. Nach meinem Verständnis trägt kein ausländischer FI, hier DE.FCL.xxx in eine Drittstaaten Lizenz, hier OE.FCL.xxx ein. Der deutsche FI darf die Auffrischungsschulung durchführen, ins Flugbuch eintragen, die Lizenz wird dann von der Behörde des Lizenzen ausstellenden Staates neu ausgestellt.
ME gilt unverändert das "Examiner Differences Document" Version 2020/Q3
Vielleicht gibt's eine Änderung, die an mir vorbei gelaufen ist.
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Was an Eintragungen in eine österreichische Lizenz erlaubt ist, legt Österreich fest. Das examiner differences document ist nur eine unverbindliche Übersicht der EASA. Es zählt also die Auskunft von Austrocontrol.
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Achim, ja, das ist bekannt. Vom Ersteller liest es sich so, als wäre es auf Zuruf möglich, das mag ich nicht glauben.
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Hallo Alfred,
meine AT-Lizenz wurde 2017 und 2019 durch einen DE-FI durch Handeintrag in der Lizenz verlängert (ohne Neuausstellung). Funktioniert also, kann ich bestätigen. Kopien von Verlängerungsantrag / Übungsflug-Protokoll, von der mit Handeintrag verlängerten Lizenz, des Medical und der Lizenz des FI habe ich anschließend an die AustroControl geschickt.
VG Peter
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https://www.austrocontrol.at/jart/prj3/ac/data/dokumente/ZPA_LFA_LSA_001_DE_2016-12-15_1512752.pdf
4 Beschreibung/Regelung
4.1 Zulässigkeit von Handeinträgen
4.1.1 Berechtigte Prüfer/Lehrer Alle Personen, die Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1178/2011 ausgestellten Prüfer-Urkunde sind, dürfen in von der Austro Control GmbH gemäß den Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1178/2011 ausgestellten Lizenzen Handeinträge im Sinne von FCL.1030 (b) (2) vornehmen. Im Falle eine Verlängerung einer Klassenberechtigung SEP bzw. TMG, dürfen in von der Austro Control GmbH gemäß den Bestimmungen der VO (EU) Nr. 1178/2011 ausgestellte Lizenzen Handeinträge im Sinne von FCL.945 auch durch Inhaber einer Fluglehrerberechtigung (FI) und/oder Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (CRI) vorgenommen werden.
...
4.2.6 Übermittlung der Dokumentation
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Sofern die Befähigungsüberprüfung von einem Prüfer, welcher der Aufsicht einer Behörde eines anderen Mitgliedsstaates unterliegt, durchgeführt wurde, ist eine Kopie von dessen Prüferberechtigung beizufügen.
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Danke Achim für die Nachhilfe, sogar mit Link zur Quelle, irgendwie habe ich diese Änderung verpasst. Sehr freundlich von Dir.
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Zur österreichischen COVID19 - Schutzmaßnahmenverordnung (schönes Wort, die Abkürzung ist noch schöner: SchuMaV. Auch als Lockdown light oder Lockdown 2 bekannt), die vom 03.11. bis zum 30.11.2020 in Kraft ist, haben wir nach Abstimmung mit unserem Kontaktmann im Ministerium und einem Rechtsanwalt folgende, die GA betreffende Zusammenfassung erstellt:
https://www.aopa.at/?p=103426
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Dieses Gesetzblatt gibt es schon sehr lange!
Nur leider ist es nicht ganz so. Hier hast du eine der wenigen Stellen gefunden, wo sich AIP und österreichisches Gesetz wiedersprechen.
Austrian AIP ENR 1.10 sagt nämlich außdrücklich nach Deutschland und Tschechien in den bereits genannten Luftraumklassen.
Und wiederspricht auch SERA.4001 (b) (5) da außer Deutschland und Tschechien den Grenzübertritt nicht ohne Flugplan erlaubt!
Also einfach 2min investieren und einen Flugplan aufgeben und ich kann dir versichern, dass SAR dich im Ernstfall um sicher 2min früher findet ;-)
Habe übrigens die Erfahrung gemacht mit Corona hat mich Deutschland in den bereits genannten Luftraumklassen ohne Flugplan nicht akzeptiert.
Und in einem Corona NOTAM innerhalb Österreichs wurde einem nahegelegt für jeden Flug einen Flugplan aufzugeben.
Mein Tipp: Gebt einfach immer einen Flugplan für Überlandflüge auf.
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Hallo zusammen!
Ganz pragmatisch gesehen:
1. wir dürfen weiterhin zwischen 06:00-20:00 egal ob gewerblich oder privat in Österreich fliegen; soweit so gut und besser als im Lockdown 1 wo wir alle Freunde der GA gegroundet waren. Die Schutzmassnahmen zu befolgen wie Abstand, MNS und Co. sind ja technisch und geistig machbar für jemanden, der den Prüfungsfragenwahnsinn nach EASA erfolgreich bestanden hat, oder?
2. zwischen 20:00-06:00 ist in AT die GA sowieso nicht vorhanden, da NVFR/ NIFR sowieso prohibitiv wegen den Zuschlägen/ Verfügbarkeiten sind und im Winter die Sonne ziemlich rasch vom Horizont verschwindet, dh. NVFR/NIFR Trainings sind lange vor 20:00 darstellbar.
3. SERA hin oder her, es gibt dzt. nationale Einreise/Ausreisebestimmungen; bis die AIP diese übernimmt, sind diese weitgehenst wieder geändert und eine Flugplanaufgabe ist dank Autorouter einfach und sogar kostenlos - ich habe seit Jahren keine Berührungsängste und Co. und meine Frau freut sich über die automatische Landemeldung per SMS ...
4. Die neue AOPA.at berichtet schnell und ziemlich treffend über neue Ereignisse - kein Vergleich zu früher. Es können natürlich auch Fehler passieren, aber diese werden korregiert und Fake-News waren bis dato nicht erkenntlich.
Nur zum "Luxus"-Nachdenken nach der letzten Nacht,
aus LOWW,
Gottfried
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In Österreich gibt es vom 17.11. bis zum 06.12.2020 einen harten Lockdown. Die entsprechende Notmaßnahmenverordnung des Gesundheitsministeriums groundet leider auch die gesamte GA in besagtem Zeitraum:
https://www.aopa.at/?p=103443
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Nicht ganz. Gem. §1 (1) 4 sind Ausbildungszwecke ein Grund, den privaten Wohnbereich zu verlassen.
D.h. Schulflüge auf Flughäfen sind sehr wohl möglich.
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Bei buchstabengetreuer Auslegung der aktuellen Verordnung nach ja.
Aber unter Zusatzinformation aus dem BMK / Krisenstab steht u.a.:
...Zur weiteren Klarstellung soll ggst. § 9 Abs. 5 der Vollständigkeit halber auch um Flughäfen ergänzt werden...
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Nach vielen Diskussionen und Rückfragen zum Thema Notmaßnahmenverordnung in Österreich haben wir ein Update auf unserer Homepage veröffentlicht:
https://www.aopa.at/?p=103443
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Wiener Neustadt LOAN ist weiterhin geöffnet, siehe auch NOTAMs A3276 bis A3276.
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