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13. Januar 2015: Von Gerald Heinig an M. S.
Daß das Finanzgericht seine CPL-Ausbildungskosten nicht anerkennen wollte, wundert mich gar nicht. Wenn überhaupt, dann hätte ein PPL/IR mehr Sinn gemacht, aber selbst in diesem Fall steht der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen.

Die nicht-Anerkennung der Fahrt/Flugkosten ist für mich dagegen nicht so einfach nachvollziehbar. Es wurde argumentiert, daß man als selbststeuernder Pilot keine Unterlagen einsehen und keine Telefonate machen kann. Das kann man bei einer Autofahrt allerdings auch nicht. Zumindest nicht Akten/Unterlagen einsehen und telefonieren tue ich beim Autofahren grundsätzlich nicht, da sind andere vielleicht anderer Meinung.

Wenn ich anstatt einer 5-stündigen Autofahrt, Übernachtung im Hotel plus 5-stündiger Rückfahrt einen 2-stündigen Flug mit anschließendem genauso langen Rückflug deutliche finanzielle und zeitliche Ersparnisse erzielen kann (letztens aus gegebenem Anlass selber nachgerechnet) wieso wird das nicht anerkannt?

Hat das jemand mal versucht? (Hubert zum Beispiel...)
14. Januar 2015: Von Hubert Eckl an Gerald Heinig
Man darf da nicht Birnen mit Äpfel vergleichen:

Reisen als abhängig Beschäftigter: Meine bisherigen Arbeitgeber haben meine Spesen, Sprit und Charterrechnung bezahlt, wenn es " im Rahmen" bleibt. Äquivalent LH-Ticket und/oder 50ct-KM-Geld. Belege müssen eindeutig sein. Vorh Jahren hatten wir zu viert eine Cheyenne Hannover-Strassburg-Hannover gechartert, ca. 6.000,-DM. Da mussten wir argumentieren: Nur ein Arbeitstag, keine Übernachtung für Vier.Hilfreich ist das Statement der Berufsgenossenschaft: GA ist ein völlig normales REisemittel, nicht gefährlicher als Fähre und Fahrrad..

Reisen zum Arbeitsplatz und retour: Es sind maximal 30ct für die einfache Strecke in Anrechnung zu bringen. Pauschal als wärest Du Autofahrer oder beleghaft. LH-Tickets, Bahnrechnungen. Interessanterweise ist die Bahncard 100 für 4.700,-€ p.a. exakt das Maximale was p.a. zwischen Ffm und Berlin möglich ist..Zufall?

Ausbildung zum Piloten: Ja das geht! Aber nur, wenn der Beruf "luftfahrtverwandt" ist. Techniker, Avioniker, FLugzeugverkäufer, Flugzeugversicherungsverkäufer (!) und natürlich Berufspilot. Es muss ein Bezug her.

Interessant: Im Rahmen einer Veranstaltung sollte ich Sponsoringeinnahmen versteuern. Herzlich gerne! Dann aber auch den Aufwand gegenrechnen. Da war fiskale Stille.

15. Januar 2015: Von Guido Frey an Hubert Eckl
"Reisen zum Arbeitsplatz und retour: Es sind maximal 30ct für die einfache Strecke in Anrechnung zu bringen. Pauschal als wärest Du Autofahrer oder beleghaft. LH-Tickets, Bahnrechnungen. Interessanterweise ist die Bahncard 100 für 4.700,-€ p.a. exakt das Maximale was p.a. zwischen Ffm und Berlin möglich ist..Zufall?"


Ganz so einfach ist es leider nicht: EStG §9 Abs. 1 Punkt 4 Satz 3 sagt "Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32"

Demnach können für den Weg von und zum Arbeitsplatz Flugkosten nur in der tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden. Das wurde mir nämlich mal um die Ohren gehauen, als ich die Entfernungspauschale für meine Linienflüge zum Dienst ansetzen wollte...
15. Januar 2015: Von Peter Schneider an Gerald Heinig Bewertung: +1.00 [1]
Mit Erfolg versucht. Der Teufel liegt im Detail. Wenn ich nach Köln-Bonn fliege mit einem Zweisitzer und stelle dabei den Gegenwert in Ansatz, der auf Autokilometern (0,3 €/km) beruht, dann habe ich einen vernünftig nachvollziehbaren Ansatz. Wenn ich dann noch eine Dienstreisegenehmigung vorweise, dann bestehen keine Zweifel mehr an einer rein dienstlich (geschäftlichen) Nutzung.
15. Januar 2015: Von  an Guido Frey
Entfernungspauschalen sind nur eine vereinfachte Möglichkeit die Kosten anzusetzen, übrigens eine bei der der Staat einen richtig guten Schnitt macht. Es gibt natürlich auch die Möglichkeit die Vollkosten steuerlich abzusetzen, wenn denn die Fahrten und Kosten lückenlos belegt werden und der Anteil privat herausgerechnet werden kann. Auf die Art und Weise gibt es meines Wissens auch keine Deckelung, denn die Aufwendungen für die Ausübung des Berufs sind generell vom Gesetz privilegiert. Die meisten Steuerzahler haben allerdings keine Lust auf den erheblichen Dokumentationsaufwand und verschenken da viel Geld.
15. Januar 2015: Von Gerald Heinig an Peter Schneider
Mit Erfolg versucht. Der Teufel liegt im Detail. Wenn ich nach Köln-Bonn fliege mit einem Zweisitzer und stelle dabei den Gegenwert in Ansatz, der auf Autokilometern (0,3 €/km) beruht, dann habe ich einen vernünftig nachvollziehbaren Ansatz. Wenn ich dann noch eine Dienstreisegenehmigung vorweise, dann bestehen keine Zweifel mehr an einer rein dienstlich (geschäftlichen) Nutzung.

Peter, danke für Deine Antwort. Es geht also doch. Selbst bei einer Person im Flugzeug wäre eine Reise zum Kunden in vielen von mir bearbeiteten Projekten finanziell vorteilhaft. Wenn da noch ein Kollege mitfliegt dann wird's zum 'no-brainer'.
15. Januar 2015: Von  an Gerald Heinig
Ich habe öfter aus Zeitgründen das Flugzeug in Projekten genutzt und das macht bei gewissen Strecken in Deutschland schnell den Unterschied zu notwendigen Übernachtungen. Vom Mitnehmen eines Kollegen, oder noch schlimmer jemandem vom Kunden, hat unser Firmenrechtsbeistand aber dringend abgeraten, weil es da wohl zu Problemen mit dem PPL kommen kann - der war der Meinung, dass man wahrscheinlich CPL haben muss.
15. Januar 2015: Von Guido Frey an 
"Entfernungspauschalen sind nur eine vereinfachte Möglichkeit die Kosten anzusetzen, übrigens eine bei der der Staat einen richtig guten Schnitt macht. Es gibt natürlich auch die Möglichkeit die Vollkosten steuerlich abzusetzen <...>"

Es ist leider nicht ganz so einfach: Auf dem Weg von zuhause zur ersten Tätigkeitsstätte funktioniert das nicht, da greift die Pauschalierung für Autofahrer, auch bei Nachweis der tatsächlichen Kosten. Etwas anderes ist es bei Dienstreisen zu einem anderen Arbeitsort als die erste Tätigkeitsstätte...

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