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15. Dezember 2014: Von Robert Hartmann an Stefan Jaudas
nach Auskunft der Rechtsabteilung, Fernmeldeamt Innsbruck ist das in Österreich nicht erlaubt:

Der Betrieb einer Funkempfangsanlage ist mit wenigen Ausnahmen bewilligungsfrei, jedoch darf nur jene Funkkommunikation empfangen werden, zu deren Empfang der Betreiber berechtigt ist. Das angesprochene Empfangsgerät empfängt laut der Beschreibung Funkkommunikation auf 1090 MHz und dieser Frequenzbereich ist laut der Frequenznutzungsverordnung als Sekundärradar - Empfangsfrequenz der Bodenstation gewidmet. Ein Betrieb einer Empfangsanlage auf 1090 MHz ist daher nur solchen Personen erlaubt, die dazu berechtigt sind (Personen, die im Besitz eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses sind).

Gemäß § 93 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz ist das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen von Nachrichten und der damit verbundenen Verkehrs- und Standortdaten sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer unzulässig. Das Telekommunikationsgeheimnis ist gemäß § 119 Strafgesetzbuch vom zuständigen Gericht mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.


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