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Der Pilot darf keine Flüge gegen Entgeld durchführen (nach EASA), wie sieht das aus wenn er kostenlos fliegt, aber die Passagiere das Flugzeug stellen?
Vielleicht reicht es schon aus, wenn Vercharterer umdenken und in Zukunft an jeden verchartern der bezahlt solange ein registrierter Pilot das Ding steuert. (Registrierter Pilot = Jemand der die Hürden genommen hat die derzeit für die Anmeldung bei einem Vercharterer notwendig sind). Dem Vercharterer kann es eigentlich egal sein von wem er sein Geld bekommt und die Haftungsfrage kann immernoch im direkten Vertrag zwischen Vercharterer und Pilot geregelt sein.
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es gibt diverse Übersetzungen für remuneration:
https://dict.leo.org/ende?lp=ende&p=_xpAA&search=remuneration&trestr=0x1001
sucht ein passendes aus.........
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Nach dem Motto: LuftVG und EU-Verordnung widersprechen sich bzw. sind nicht deutlich?
Ab 8. April wird es die entsprechenden deutschen Gesetzespassagen nicht mehr geben.
Wie die EU das meint, entscheidet im Zweifel ein Gericht.
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es gibt diverse Übersetzungen für remuneration: https://dict.leo.org/ende?lp=ende&p=_xpAA&search=remuneration&trestr=0x1001 sucht ein passendes aus.........
Eben nicht, das englische Wort ist irrelevant, es gilt das Wort der deutschen Fassung. Wenn das falsch übersetzt ist, dann wird das so lange falsch interpretiert, bis ein Gericht rechtskräftig entscheidet, dass es falsch ist und nicht dem Sinne des Gesetzgebers entspricht. Oder natürlich der Gesetzgeber das von sich aus merkt.
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... und dann ist die frage, welcher "gesetzgeber"? klassischerweise kann man EGH erst anrufen, wenn alle deutschen instanzen durch sind ... viel spass, man hört ja sogar bei PuF leitartikeln schon nach einer instanz nichts mehr ...
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Das wäre dann das sogenannte "Münchener Modell"".
Was aber nicht zulässig ist, weil das VG München seinerzeit schon klar ausgeführt hat, daß bei einer solchen Konstellation entweder der charternde Fluggast oder der Pilot die Betriebsgenehmigung nach §20 LuftVG in der Hand haben muß.
Beste Grüße von D. Janßen
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Beitrag vom Autor gelöscht
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Können sie das Urteil mal verlinken oder nennen? Danke
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Ich habe zum Müncher Modell nur das hier gefunden: https://www.luftfahrt-sv.de/PDF/2004-01.pdf (Seite 18/19), demnach hat das Gericht das Münchner Modell explizit für zulässig erklärt, auch wenn die Grenze zum Beförderungsvertrag in der damaligen Konstellation sehr dünn ist.
In diesem Fall verdienten die Piloten allerdings mindestens indirekt als Gesellschafter der GmbH an der Vercharterung. Mein Vorschlag bezieht sich explizit nicht auf die Vercharterung oder Einnahmen des Piloten, ich gehe davon aus, dass die betroffenen Piloten selbst lediglich Kunden des Vercharterers sind, aber dort weder angestellt noch Teilhaber (diese Variante wäre gesondert zu klären).
"Ich möchte einen Rundflug mit Dir machen" oder "kannst Du mich nach XYZ fliegen" könnte jeder Privatpilot dann mit "ja, aber Du musst das Fluzeug von [Name des Vercharterers] mieten und ich bekomme kein Geld oder sonstige Gegenleistungen" beantworten.
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Interessanterweise geht die FAA weiter: Auch wenn man kein Geld bekommt, so erhält man doch Flugzeit (die ja auch einen Wert darstellen kann) und sagt deshalb, dass dies auch eine "compensation" ist.
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Ich verstehe das Urteil so, daß eine Vermietung an Selbstflieger erlaubt ist...logisch.
Aber die Vermietungsfirma darf nicht beliebige Paxe gegen Entgelt mal eben von A nach B fliegen. Auch und gerade dann nicht, wenn rein zufällig ein Pilot zur Verfügung stehen würde... Solches nicht ohne Betriebsgenehmigung!
Ausnahme:Werksverkehr.
Hier kann der Pilot auch beim Werk angestellt sein. Oder er wird vom Werk für den Flug separat bezahlt.
Aber der Unterschied ist hier eben, daß die Paxe für Ihren Flug nichts zahlen. Weil das Unternehmen für seine Mitarbeiter eine Maschine vorhält oder auch separat anchartert.
Beste Grüße Derk Janßen
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So ist es. Und wenn der Pilot vom Arbeitgeber für das Fliegen im Werksverkehr bezahlt wird, oder das Fliegen als Pilot auch nur vom Arbeitgeber als Nebendienst angeordnet wird, benötigt der Pilot wenigstens eine CPL und muss sich an die FDR (2. DVO LuftBO) halten.
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Eine EU-Verordnung wirkt tatsächlich unmittelbar, jedoch nicht jeweils in der Sprachfassung des Landes, sondern alle Sprachen sind gleichwertig. Darüber hinaus ist die Verordnung autonom auszulegen und grundsätzlich kein Rückgriff auf Legaldefinitionen des nationalen Rechts zulässig. Im Ergebnis heißt das, daß man im Streitfalle sehr wohl die anderen Sprachfassungen angucken wird und sehen muß, in wie weit man da Honig saugen kann. Das ist eine übliche Vorgehensweise, wenn man es mit EU-Recht zu tun hat.
Schaut man in die englische Fassung, so scheint lediglich eine Bezahlung des Piloten als unzulässig. Die Unkosten könnten dann sehr wohl durch den Passagier erstattbar sein.
Wenn die FAA meint, daß Flugzeit eine "remuneration" sei, dann ist das für EU nicht relevant, es erklärt jedoch die schlechte Bezahlung von Berufs-Piloten in den Staaten...
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