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6. November 2012: Von Derk Dr. Janßen an Sebastian Willing
Das wäre dann das sogenannte "Münchener Modell"".

Was aber nicht zulässig ist, weil das VG München seinerzeit schon klar ausgeführt hat, daß bei einer solchen Konstellation entweder der charternde Fluggast oder der Pilot die Betriebsgenehmigung nach §20 LuftVG in der Hand haben muß.

Beste Grüße von D. Janßen

6. November 2012: Von Derk Dr. Janßen an Derk Dr. Janßen
Beitrag vom Autor gelöscht
6. November 2012: Von Sönke Springer an Derk Dr. Janßen
Können sie das Urteil mal verlinken oder nennen?
Danke
7. November 2012: Von Sebastian Willing an Derk Dr. Janßen

Ich habe zum Müncher Modell nur das hier gefunden: https://www.luftfahrt-sv.de/PDF/2004-01.pdf (Seite 18/19), demnach hat das Gericht das Münchner Modell explizit für zulässig erklärt, auch wenn die Grenze zum Beförderungsvertrag in der damaligen Konstellation sehr dünn ist.

In diesem Fall verdienten die Piloten allerdings mindestens indirekt als Gesellschafter der GmbH an der Vercharterung. Mein Vorschlag bezieht sich explizit nicht auf die Vercharterung oder Einnahmen des Piloten, ich gehe davon aus, dass die betroffenen Piloten selbst lediglich Kunden des Vercharterers sind, aber dort weder angestellt noch Teilhaber (diese Variante wäre gesondert zu klären).

"Ich möchte einen Rundflug mit Dir machen" oder "kannst Du mich nach XYZ fliegen" könnte jeder Privatpilot dann mit "ja, aber Du musst das Fluzeug von [Name des Vercharterers] mieten und ich bekomme kein Geld oder sonstige Gegenleistungen" beantworten.

7. November 2012: Von M. Koepfer an Sebastian Willing
Interessanterweise geht die FAA weiter: Auch wenn man kein Geld bekommt, so erhält man doch Flugzeit (die ja auch einen Wert darstellen kann) und sagt deshalb, dass dies auch eine "compensation" ist.
11. November 2012: Von Derk Dr. Janßen an Sebastian Willing

Ich verstehe das Urteil so, daß eine Vermietung an Selbstflieger erlaubt ist...logisch.

Aber die Vermietungsfirma darf nicht beliebige Paxe gegen Entgelt mal eben von A nach B fliegen. Auch und gerade dann nicht, wenn rein zufällig ein Pilot zur Verfügung stehen würde... Solches nicht ohne Betriebsgenehmigung!

Ausnahme:Werksverkehr.

Hier kann der Pilot auch beim Werk angestellt sein. Oder er wird vom Werk für den Flug separat bezahlt.

Aber der Unterschied ist hier eben, daß die Paxe für Ihren Flug nichts zahlen. Weil das Unternehmen für seine Mitarbeiter eine Maschine vorhält oder auch separat anchartert.

Beste Grüße Derk Janßen

12. November 2012: Von RotorHead an Derk Dr. Janßen
So ist es. Und wenn der Pilot vom Arbeitgeber für das Fliegen im Werksverkehr bezahlt wird, oder das Fliegen als Pilot auch nur vom Arbeitgeber als Nebendienst angeordnet wird, benötigt der Pilot wenigstens eine CPL und muss sich an die FDR (2. DVO LuftBO) halten.

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