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12. November 2012: Von Martin Steinmetz an 


Eine EU-Verordnung wirkt tatsächlich unmittelbar, jedoch nicht jeweils in der Sprachfassung des Landes, sondern alle Sprachen sind gleichwertig. Darüber hinaus ist die Verordnung autonom auszulegen und grundsätzlich kein Rückgriff auf Legaldefinitionen des nationalen Rechts zulässig. Im Ergebnis heißt das, daß man im Streitfalle sehr wohl die anderen Sprachfassungen angucken wird und sehen muß, in wie weit man da Honig saugen kann. Das ist eine übliche Vorgehensweise, wenn man es mit EU-Recht zu tun hat.

Schaut man in die englische Fassung, so scheint lediglich eine Bezahlung des Piloten als unzulässig. Die Unkosten könnten dann sehr wohl durch den Passagier erstattbar sein.

Wenn die FAA meint, daß Flugzeit eine "remuneration" sei, dann ist das für EU nicht relevant, es erklärt jedoch die schlechte Bezahlung von Berufs-Piloten in den Staaten...





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