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27. November 2011: Von Thore L. an Hubert Eckl

Moin zusammen,

so, habe mir das in weiten Teilen reingezogen. Ich habe dabei nichts gefunden, was genau auf N-Reg Flugzeuge mit FAA Lizenzen zugeschnitten ist.

Das einzige aus der Ecke:

BEDINGUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG VON LIZENZEN, DIE VON DRITTLÄNDERN ODER FÜR DRITTLÄNDER AUSGESTELLT WURDEN
A. GÜLTIGERKLÄRUNG VON LIZENZEN
Allgemeines
1. Eine Pilotenlizenz, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Abkommens von Chicago durch ein Drittland ausgestellt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für gültig erklärt werden.
Piloten müssen sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats wenden, in der sie ihren Wohnsitz haben oder niedergelassen sind oder, falls sie nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wohnhaft sind, in dem der Betreiber, für den sie fliegen oder fliegen möchten, seinen Hauptgeschäftssitz hat.
2. Der Zeitraum der Gültigerklärung einer Lizenz beträgt maximal ein Jahr, sofern die Grundlizenz gültig bleibt.
Dieser Zeitraum kann von der zuständigen Behörde, die die Gültigerklärung erteilt hat, nur einmal verlängert werden, wenn der Pilot während des Gültigkeitszeitraums eine Ausbildung für die Erteilung einer Lizenz gemäß Teil-FCL beantragt oder begonnen hat. Die Verlängerung gilt für den Zeitraum, der für die Erteilung der Lizenz gemäß Teil- FCL erforderlich ist.

Aber ich will doch meine FAA Lizenz gar nicht "gültig erklären lassen". Reicht mir völlig, dass die FAA die gültig findet. Dann gibt es wohl offensichtlich noch eine andere Stelle, oder? Ich meine, aus dem hier lese ich nicht, dass ich kein N-Reg Flugzeug mehr mit FAA Lizenz fliegen darf, sondern allenfalls, dass ich keine national zugelassenen Flugzeuge mit FAA Lizenz fliegen darf. Das ist aber nix neues, und das habe ich in den letzten 10 Jahren auch nicht wirklich vermisst...

Das wird schon irgendwo stehen, aber ich finde es nicht. Hat es einer von Euch gefunden?

27. November 2011: Von  an Thore L.
>

Das wird schon irgendwo stehen, aber ich finde es nicht. Hat es einer von Euch gefunden?

Artikel 3.

Im Übrigen sind die Übersetzungsfehler raus, etwa bei den 1500 Stunden für ATPL.

27. November 2011: Von Thore L. an 

ich versteh hier nur Bahnhof.

 

 

Artikel 3

Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen

Unbeschadet Artikel 7 haben Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.

Hä?

27. November 2011: Von  an Thore L.

Dann schau Dir die genannte EG-Verordnung mal an. Das ist die berühmte Basic Regulation, in der der gründsätzliche Rahmen für die Arbeit der EASA abgesteckt wird. Und da steht in den genannten Passagen das berühmte "Flugzeuge registriert in Drittstaaten mit Betreibern, die im EASA-Gebiet wohnen".

Deswegen sagt die EASA ja immer, sie könne nicht anders, denn die Basic Regulation kann nur das EU-Parlament ändern. Was immer man davon halten mag, auch unter Beachtung der Frage, wer denn wohl dem EU-Parlament die Basic Regulation entworfen hat...

27. November 2011: Von Hans-Georg Pauthner an Thore L.

Die von Ihnen zitierte Stelle besagt, dass man seine FAA-PPL für ein Jahr in einem Staat der EASA verlängern kann, ein zweites Jahr aber nur, wenn man eine Ausbildung zu einer EASA-Lizens anfängt. Dies bedeutet im Endeffekt eine maximal zweijährige Übergangszeit bis man mit der FAA-Lizens und Wohnort im EASA-Land ein N-registriertes Flugzeug im EASA Land nicht mehr fliegen darf. Zumindestens lese ich dies aus dem Absatz heraus.


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