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27. November 2011: Von Thore L. an 

ich versteh hier nur Bahnhof.

 

 

Artikel 3

Erteilung von Pilotenlizenzen und Tauglichkeitszeugnissen

Unbeschadet Artikel 7 haben Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.

Hä?

27. November 2011: Von  an Thore L.

Dann schau Dir die genannte EG-Verordnung mal an. Das ist die berühmte Basic Regulation, in der der gründsätzliche Rahmen für die Arbeit der EASA abgesteckt wird. Und da steht in den genannten Passagen das berühmte "Flugzeuge registriert in Drittstaaten mit Betreibern, die im EASA-Gebiet wohnen".

Deswegen sagt die EASA ja immer, sie könne nicht anders, denn die Basic Regulation kann nur das EU-Parlament ändern. Was immer man davon halten mag, auch unter Beachtung der Frage, wer denn wohl dem EU-Parlament die Basic Regulation entworfen hat...


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