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8. September 2021: Von Chris _____ an Chris _____
Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) UZK-DA, neuer Absatz (v).
Da steht das drin.... in Zolldeutsch.
8. September 2021: Von TH0MAS N02N an Chris _____

Danke! Super!

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02015R2446-20210315

Artikel 141

Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)
Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:
...
d)
Das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:
...
v)
wenn Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

------------------------------------------

Ist bereits seit 06/2020 in Kraft.

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2020/877/oj/deu

Die übrigen bezogenen Artikel muss man dann mal noch lesen, v.a. ob ein Lfz Artikel 203 erfüllt und wie ich gem. 138 verbringen kann.

Malte Höltken und Jan Brill lesen und referieren ja die Änderungen Luftrecht betreffend.

Wen setzen wir auf´s Zollrecht an?

-----------------------------------------

Artikel 138

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;

b) Waren gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben c und d;
c) Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;
d) tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden wiedereingeführt werden und als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;

Artikel 140

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden:

a) in Artikel 137 genannte Waren;
b) tragbare Musikinstrumente von Reisenden;
c) briefsendungen;
d) waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1 000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind;
e) organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;
f) waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt.

Zollkodex Artikel 203 Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(3) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.

Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(4) Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nach Artikel 154 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3.

(5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

(6) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.

8. September 2021: Von Chris _____ an TH0MAS N02N

Also Klavier geht ok, Kirchenorgel nicht....

9. September 2021: Von TH0MAS N02N an Chris _____

Auf dem Rückflug können Sie neu auf jedem Flugplatz landen, sofern das Flugzeug und alle beförderten Waren formlos zur (Wieder)Einfuhr angemeldet werden können. Dies trifft sowohl auf Ihr Flugzeug und das persönliche Reisegepäck als abgabenfreie Rückwaren als auch für Reisemitbringsel im Rahmen der Reisefreigrenzen zu.

Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) UZK-DA, neuer Absatz (v).
Da steht das drin.... in Zolldeutsch.

Nachdem ich mich jetzt da durch gewühlt habe, komme ich zum Schluss daß die Aussage oben nicht stimmen kann. In dem bezogenen Artikel 203 des Zollkodex heisst es klar in Satz 1:

(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Das Beförderungsmittel, vulgo Flugzeug, gilt also als angemeldet nach Artikel 141 1v, wenn es auf Antrag von den Einfuhrabgaben befreit ist. Das der Antrag formlos durch Grenzübertritt / überflug erfolgen kann lese ich nirgendwo.

Wenn es da eine klarere Anweisung gibt, oder das Merkblatt Zollflugplatzzwang geändert wurde glaube ich´s.

9. September 2021: Von Chris _____ an TH0MAS N02N
Na super. Wofür gibt's denn dann die offizielle Email des Zolls für private Fragen....
9. September 2021: Von Achim H. an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Vermute diese Email ist keine rechtsverbindliche Auskunft.

Das Beförderungsmittel, vulgo Flugzeug, gilt also als angemeldet nach Artikel 141 1v, wenn es auf Antrag von den Einfuhrabgaben befreit ist. Das der Antrag formlos durch Grenzübertritt / überflug erfolgen kann lese ich nirgendwo.

Wie wäre es, grüne Pylonen aufzustellen analog zu den grünen Kanälen an Flughäfen, deren Durchschreiten als "ich habe nichts anzumelden" gewertet wird? Man müsste nur durch den Pylon fliegen...

9. September 2021: Von Chris _____ an Achim H.

Ich habe eine weitere Nachfrage gestellt.

9. September 2021: Von Chris _____ an Chris _____
Beitrag vom Autor gelöscht
9. September 2021: Von Laro Kreuznach an Chris _____

Vielleicht ist der fettgedruckte Teil erfüllt, wenn man in dem anderen Zollgebiet durch bloßen Überflug die Anmeldung formfrei machen kann?

Health warning: Das ist reine Spekulation, die nicht durch Sachverstand eingetrübt ist.

9. September 2021: Von Chris _____ an Laro Kreuznach

Für mich ist diese Zollsprache wirklich unverständlich. Die Wörter bedeuten einfach etwas ganz anderes als in der Umgangssprache.

10. September 2021: Von Chris _____ an Chris _____ Bewertung: +3.00 [3]

Ich hatte nun nochmal einen Austausch mit dem (sehr geduldigen) Zollbeamten. Ergebnis ist, dass ICH jetzt am Wochenende in die Schweiz und zurück fliegen werde, OHNE auf einem Zollflugplatz zwischenzulanden.

Hier der wesentliche Teil seiner Antwort-Email:

"Schon immer konnten Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind, d. h. innerhalb von 3 Jahren im unveränderten Zustand wieder eingeführt werden, mit konkludenter Zollanmeldung zum freien Verkehr angemeldet werden; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA. Gleiches gilt für die auf dem Flug mitgeführten Waren im Rahmen des Artikels 138 Buchstabe a) UZK-DA.

Artikel 141 UZK-DA enthält die als konkludente Zollanmeldung geltenden Handlungen. Ohne die am 16.07.2020 aufgenommene Neuregelung in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA war in der Vergangenheit für Beförderungsmittel eine konkludente Zollanmeldung nur dann möglich, wenn auch auf die Beförderungspflicht zum zugelassenen Ort (der Zollstelle) verzichtet wurde; Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) i) UZK-DA i. v. m. Artikel 135 UZK. Von der Beförderungspflicht befreit waren bislang Luftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr einfliegen und auf einem der vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Flugplätze landen, § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g ZollV.

Mit Aufnahme von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA ist für die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung für Beförderungsmittel die Befreiung von der Beförderungspflicht keine Voraussetzung mehr. Mit Überfliegen der Grenze gilt die Beförderung und Gestellung des Flugzeuges als erfüllt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware zum freien Verkehr überlassen; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA, Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA, Artikel 218 UZK-IA."

Ich hebe mir den Emailaustausch für den Fall auf, dass irgendein Uninformierter mich später doch noch drauf anspricht. Aber dieser Austausch ist für mich genauso wertvoll wie ein "Merkblatt". Und nicht zwischenlanden zu müssen spart mindestens eine halbe Stunde Zeit, wenn nicht mehr.

10. September 2021: Von Wolff E. an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Und das soll verständliches Deutsch sein? Ist doch wohl eher dazu gedacht, den Bürger völlig zu verunsichern...

10. September 2021: Von Chris _____ an Wolff E.

Ich glaube, wenn man längere Zeit beim Zoll arbeitet, dann werden solche Formulierungen zum umgangssprachlichen Jargon.

10. September 2021: Von Flieger Max L.oitfelder an Chris _____
"Konkludent" bedeutet soviel wie "Zustimmung durch eine bestimmte Handlung", bspw. gilt der Kauf eines Flugtickets als Zustimmung zu den Beförderungsbestimmungen ohne separate Bestätigung.

Wir zum Beispiel bestätigen ein elektronisches Loadsheet durch Wegrollen.
10. September 2021: Von Chris _____ an Flieger Max L.oitfelder
Konkludent ist ja noch normale Juristensprache...
16. September 2021: Von Chris _____ an Chris _____ Bewertung: +2.00 [2]

Zu Thema Zollsprache gibt es den Klassiker "Bündnerfleisch".


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