Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

8. September 2021: Von TH0MAS N02N an Chris _____

Danke! Super!

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02015R2446-20210315

Artikel 141

Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)
Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:
...
d)
Das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:
...
v)
wenn Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

------------------------------------------

Ist bereits seit 06/2020 in Kraft.

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2020/877/oj/deu

Die übrigen bezogenen Artikel muss man dann mal noch lesen, v.a. ob ein Lfz Artikel 203 erfüllt und wie ich gem. 138 verbringen kann.

Malte Höltken und Jan Brill lesen und referieren ja die Änderungen Luftrecht betreffend.

Wen setzen wir auf´s Zollrecht an?

-----------------------------------------

Artikel 138

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;

b) Waren gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben c und d;
c) Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;
d) tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden wiedereingeführt werden und als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;

Artikel 140

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden:

a) in Artikel 137 genannte Waren;
b) tragbare Musikinstrumente von Reisenden;
c) briefsendungen;
d) waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1 000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind;
e) organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;
f) waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt.

Zollkodex Artikel 203 Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(3) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.

Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(4) Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nach Artikel 154 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3.

(5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

(6) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.

8. September 2021: Von Chris _____ an TH0MAS N02N

Also Klavier geht ok, Kirchenorgel nicht....


2 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang