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10. August 2021: Von Guido Frey an Bodo Teichmann Bewertung: +3.00 [3]

Ich glaube, in der Diskussion gehen zwei Punkte durcheinander:

Bei der Ausreise aus dem Schengengebiet ist zwingend eine Passkontrolle auf einem zugelassenen Flughafen oder Landeplatz erforderlich.

Ausnahme: Vorliegen einer Grenzerlaubnis durch die zust. Bundespolizeidirektion bzw. Grenzpolizei in Bayern.

Bei der Ausreise aus dem Zollgebiet der EU ist eine Zollkontrolle erforderlich.

Ausnahme: In der EU registrierte Luftfahrzeuge ohne Handelswaren dürfen beim Ausflug ohne Kontrolle und Zwischenlandung auf einem Zollflugplatz oder besonderem Landeplatz direkt aus der EU ausfliegen (Darauf, und nur darauf bezieht sich das vielzitierte Merkblatt des Zolls(!)...)

11. August 2021: Von Franz Kraus an Guido Frey Bewertung: +1.00 [1]

Korrekt was die Grenzerlaubnis betrifft.

trotz Dauergrenzerlaubnis nach § 61 PolBG ist bei jedem Aus- und Einflug eine Passkontrolle erforderlich.

im Genehmingungsbescheid ist die hierfür zu verständigende Plolizeibehörde benannt.

Seit 2015 wird auch jeder Flug auf Anweisung von oben kontrolliert. Ohne Kontrolle kein Start!
Vorher war die Regelung wenn zum angemeldeten Zeitraum die Beamten nicht da waren konnte gestartet werden.


Auch müssen die Crew/ Mitflieger namentlich auf der Crew/Passagierliste benannt sein und von der (in Bayern) Direktion der Bayerischen Grenzpolizei genehmigt sein. Mal schnell jemanden mitnehmen geht nicht.

Praktiziere das seit über 25 Jahren. Die Genehmigung wird auch immer nur für ein Jahr erteilt und muss über eine entsprechende vorherige Nutzung jährlich neu beantragt werde. Die Genehmigung wird auch nur für geschäftliche Zwecke erteilt.

ob Bayern hier wieder besonders streng ist kann ich nicht beurteilen.

12. August 2021: Von Bodo Teichmann an Guido Frey

Ums klarzustellen : es geht hier in dem Thread NICHT um den Zoll, das ist ein ganz anderes Thema!

Es geht hier um die Ausreisekontrolle (=Passkontrolle) in einen NICHT -Schengen-Staat

Dazu ist der Tip von

>9. August 2021 17:11 Uhr: Von TH0MAS N02N an Philipp Tiemann
>"Antrag auf Erteilung Grenzerlaubnis" googeln.

ist auch fast richtig, denn:

1. Ja, es ist möglich einen Antrag auf Erteilung Grenzerlaubnis bei Flughafen Nürnberg: grenzpolizeidirektion.passau@polizei.bayern.de (Bayerische Grenzpolizei, oder jede andere zuständige Stelle, im Zweifel unter www.bundespolizei.de recherchieren) zu stellen, dazu muss das entsprechenden Formular verwendet werden.

2. der Antrag wird aber NUR genehmigt, wenn es sich um einen geschäftlichen Flug handelt, jedoch leider nicht , wenn es sich um einen Urlaubsflug handelt.

So lautet jedenfalls die Auskunft von der Bayerischen Grenzpolizei, mit der ich gerade persönlich telefoniert habe. Ich hatte nämlich den Antrag mit allen Unterlagen (Kopien der Pässe) an obige Email gesendet.
Daraufhin bekam ich einen Anruf von der Bayerischen Grenzpolizei in dem mir relativ ausführlich, freundlich , aber bestimmt erklärt wurde, dass die Grenzpolizei hier sehr enge Vorgaben hat, die genau regeln, unter welchen Umständen so eine "Grenzerlaubnis" erteilt wird. Und Urlaubsflüge fallen da leider nicht drunter. Geschäftsflüge aber schon.

EDIT: pp-mfr.nuernberg.gpi-flughafen@polizei.bayern.de stimmt nicht, sondern: grenzpolizeidirektion.passau@polizei.bayern.de

17. August 2021: Von Bernhard Sünder an Bodo Teichmann
2 Anekdötchen:
BP: Flug von Corfu nach Split (Verlassen von Schengen)
Mein Mitflieger (auch Pilot) hielt der Grenzbeamtin seinen selbst designten und gedruckten „Crewausweis“ hin. Sie begutachtete ihn und meinte nur, da steht ja 22 drauf, da ist er ja noch nicht abgelaufen. Alles OK. Der Perso blieb in der Tasche.
Zoll: Flug von D nach Altenrhein (CH): Ich lande extra in Friedrichshafen, um Zoll zu machen. Der erste Zöllner fragte mich „Wo wollen Sie hin.“ Ich „nach Altenrhein“. Er „Was machen Sie denn hier in Friedrichshafen, fliegen Sie einfach nach Altenrhein.“ Um sicher zu gehen noch zwei Zöllner und zum Abschluss noch einen Bundespolizisten gefragt. Alle meinten, ich bräuchte keinen Zoll zu machen.
17. August 2021: Von Guido Frey an Bernhard Sünder Bewertung: +1.00 [1]

@Bernhard Sünder:

Die Zollkontrolle bei Ausreise ist nicht erforderlich, wenn das Flugzeug in der EU zugelassen ist, es sich um privaten Verkehr handelt und keine Handelsware an Bord ist. Siehe u. a. Merkblatt Absatz II Punkt 2.

Davon unabhängig ist eine erforderliche Passkontrolle durch die Bundespolizei. Diese wird bei Ausflug aus dem Schengengebiet erforderlich.

Die Schweiz ist zwar kein Zollgebiet der EU, nimmt aber trotzdem am Schengenabkommen teil. Demnach ist bei Ausflug aus D nach CH keine Passkontrolle (da inner-Schengen-Flug) und keine Zollabfertigung in D erforderlich (wenn Flug privat, keine Handelsware an Bord und Flugzeug in der EU zugelassen). Wie das rechtlich auf der Schweizer Seite aussieht, kann ich nicht beurteilen.



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merkblatt_befreiung_zollflugplatzzwang.pdf
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7. September 2021: Von Chris _____ an Guido Frey

Die ZOLLkontrolle ist möglicherweise auch bei der EINreise nicht mehr gegeben und der Flugplatzzwang infolgedessen evtl. auch nicht mehr.

Ich habe auf Rückfrage bei info.privat@zoll.de in Bezug auf eine Privatreise in die Schweiz nachgefragt. Die Antwort war:

"ausfliegende Flugzeuge sind vom Zollflugplatzzwang befreit, wenn sowohl das Flugzeug als auch alle beförderten Waren formlos zur Ausfuhr angemeldet werden können. Dies trifft für zur Wiedereinfuhr bestimmte Flugzeuge und das persönliche Reisegepäck zu. Sollten Waren befördert werden, bei denen Verbote und Beschränkungen bestehen, gilt diese Regelung nicht.

Auf dem Rückflug können Sie neu auf jedem Flugplatz landen, sofern das Flugzeug und alle beförderten Waren formlos zur (Wieder)Einfuhr angemeldet werden können. Dies trifft sowohl auf Ihr Flugzeug und das persönliche Reisegepäck als abgabenfreie Rückwaren als auch für Reisemitbringsel im Rahmen der Reisefreigrenzen zu.

Das "Merkblatt zur Befreiung vom Zollflugplatzzwang" muss an diese neue Rechtslage erst noch angepasst werden."

Unter "formloser Anmeldung" ist schlichtweg das Überfliegen der Grenze zu verstehen (Zollsprache). Ich hab noch zweimal nachgefragt, damit ich das nicht falsch verstehe.

8. September 2021: Von TH0MAS N02N an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

DAS wäre natürlich eine deutliche Erleichterung!

Kann man die neue VO oder Dienstanweisung auch im Original / Quelle bekommen.

Auf der Basis "nur" dieser Auskunft würde ich das nämlich nicht so machen!

8. September 2021: Von Chris _____ an TH0MAS N02N

Ich frage nochmal nach...

8. September 2021: Von Chris _____ an Chris _____
Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) UZK-DA, neuer Absatz (v).
Da steht das drin.... in Zolldeutsch.
8. September 2021: Von TH0MAS N02N an Chris _____

Danke! Super!

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02015R2446-20210315

Artikel 141

Als Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung geltende Handlungen

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)
Für die in Artikel 138 Buchstaben a bis d und h, Artikel 139 und Artikel 140 Absatz 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung:
...
d)
Das einfache Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Union in einer der folgenden Situationen:
...
v)
wenn Beförderungsmittel aus Nicht-Unionsländern, die die Bedingungen von Artikel 203 des Zollkodex erfüllen, gemäß Artikel 138 Buchstabe c dieser Verordnung in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

------------------------------------------

Ist bereits seit 06/2020 in Kraft.

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2020/877/oj/deu

Die übrigen bezogenen Artikel muss man dann mal noch lesen, v.a. ob ein Lfz Artikel 203 erfüllt und wie ich gem. 138 verbringen kann.

Malte Höltken und Jan Brill lesen und referieren ja die Änderungen Luftrecht betreffend.

Wen setzen wir auf´s Zollrecht an?

-----------------------------------------

Artikel 138

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;

b) Waren gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben c und d;
c) Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;
d) tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden wiedereingeführt werden und als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;

Artikel 140

Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet gelten

(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Die folgenden Waren gelten gemäß Artikel 141 als zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden:

a) in Artikel 137 genannte Waren;
b) tragbare Musikinstrumente von Reisenden;
c) briefsendungen;
d) waren in Post- oder Expressgutsendungen, deren Wert 1 000 EUR nicht übersteigt und die nicht ausfuhrabgabenpflichtig sind;
e) organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;
f) waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt.

Zollkodex Artikel 203 Geltungsbereich und Wirkung
(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Rückwaren nur einen Teil der zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführten Waren darstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(3) Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.

Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(4) Haben Unionswaren ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren nach Artikel 154 verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3.

(5) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

(6) Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird durch Informationen untermauert, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Befreiung erfüllt sind.

8. September 2021: Von Chris _____ an TH0MAS N02N

Also Klavier geht ok, Kirchenorgel nicht....

9. September 2021: Von Udo R. an Franz Kraus

Seit 2015 wird auch jeder Flug auf Anweisung von oben kontrolliert. Ohne Kontrolle kein Start!
Vorher war die Regelung wenn zum angemeldeten Zeitraum die Beamten nicht da waren konnte gestartet werden.

Ich habe das bei meiner letzten Ausreise letztes Wochenende (nach Kroatien) auch mal bei den Grenzbeamten angesprochen, warum die jetzt wegen einem Ausflug nach Kroatien extra zur Kontrolle zum Flugplatz kommen. Angeblich wäre man im Moment wieder so penibel mit den Kontrollen wegen Corona - unt tatsächlich, wir wurden bei Ausreise (und auch bei der Einreise) nicht nur hinsichtlich der Pässe überprüft, sondern mussten auch unseren "G"-Status vorzeigen.

An und für sich finde ich die Passkontrolle für die Ausreise auch entbehrlich...aber mich findet man wohl auch auf keiner Fahndungsliste :-)

9. September 2021: Von TH0MAS N02N an Chris _____

Auf dem Rückflug können Sie neu auf jedem Flugplatz landen, sofern das Flugzeug und alle beförderten Waren formlos zur (Wieder)Einfuhr angemeldet werden können. Dies trifft sowohl auf Ihr Flugzeug und das persönliche Reisegepäck als abgabenfreie Rückwaren als auch für Reisemitbringsel im Rahmen der Reisefreigrenzen zu.

Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) UZK-DA, neuer Absatz (v).
Da steht das drin.... in Zolldeutsch.

Nachdem ich mich jetzt da durch gewühlt habe, komme ich zum Schluss daß die Aussage oben nicht stimmen kann. In dem bezogenen Artikel 203 des Zollkodex heisst es klar in Satz 1:

(1) Nicht-Unionswaren, die ursprünglich als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Das Beförderungsmittel, vulgo Flugzeug, gilt also als angemeldet nach Artikel 141 1v, wenn es auf Antrag von den Einfuhrabgaben befreit ist. Das der Antrag formlos durch Grenzübertritt / überflug erfolgen kann lese ich nirgendwo.

Wenn es da eine klarere Anweisung gibt, oder das Merkblatt Zollflugplatzzwang geändert wurde glaube ich´s.

9. September 2021: Von Chris _____ an TH0MAS N02N
Na super. Wofür gibt's denn dann die offizielle Email des Zolls für private Fragen....
9. September 2021: Von Achim H. an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Vermute diese Email ist keine rechtsverbindliche Auskunft.

Das Beförderungsmittel, vulgo Flugzeug, gilt also als angemeldet nach Artikel 141 1v, wenn es auf Antrag von den Einfuhrabgaben befreit ist. Das der Antrag formlos durch Grenzübertritt / überflug erfolgen kann lese ich nirgendwo.

Wie wäre es, grüne Pylonen aufzustellen analog zu den grünen Kanälen an Flughäfen, deren Durchschreiten als "ich habe nichts anzumelden" gewertet wird? Man müsste nur durch den Pylon fliegen...

9. September 2021: Von Chris _____ an Achim H.

Ich habe eine weitere Nachfrage gestellt.

9. September 2021: Von Chris _____ an Chris _____
Beitrag vom Autor gelöscht
9. September 2021: Von Laro Kreuznach an Chris _____

Vielleicht ist der fettgedruckte Teil erfüllt, wenn man in dem anderen Zollgebiet durch bloßen Überflug die Anmeldung formfrei machen kann?

Health warning: Das ist reine Spekulation, die nicht durch Sachverstand eingetrübt ist.

9. September 2021: Von Chris _____ an Laro Kreuznach

Für mich ist diese Zollsprache wirklich unverständlich. Die Wörter bedeuten einfach etwas ganz anderes als in der Umgangssprache.

10. September 2021: Von Chris _____ an Chris _____ Bewertung: +3.00 [3]

Ich hatte nun nochmal einen Austausch mit dem (sehr geduldigen) Zollbeamten. Ergebnis ist, dass ICH jetzt am Wochenende in die Schweiz und zurück fliegen werde, OHNE auf einem Zollflugplatz zwischenzulanden.

Hier der wesentliche Teil seiner Antwort-Email:

"Schon immer konnten Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind, d. h. innerhalb von 3 Jahren im unveränderten Zustand wieder eingeführt werden, mit konkludenter Zollanmeldung zum freien Verkehr angemeldet werden; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA. Gleiches gilt für die auf dem Flug mitgeführten Waren im Rahmen des Artikels 138 Buchstabe a) UZK-DA.

Artikel 141 UZK-DA enthält die als konkludente Zollanmeldung geltenden Handlungen. Ohne die am 16.07.2020 aufgenommene Neuregelung in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA war in der Vergangenheit für Beförderungsmittel eine konkludente Zollanmeldung nur dann möglich, wenn auch auf die Beförderungspflicht zum zugelassenen Ort (der Zollstelle) verzichtet wurde; Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) i) UZK-DA i. v. m. Artikel 135 UZK. Von der Beförderungspflicht befreit waren bislang Luftfahrzeuge, die zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr oder Gelegenheitsverkehr einfliegen und auf einem der vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Flugplätze landen, § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g ZollV.

Mit Aufnahme von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA ist für die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung für Beförderungsmittel die Befreiung von der Beförderungspflicht keine Voraussetzung mehr. Mit Überfliegen der Grenze gilt die Beförderung und Gestellung des Flugzeuges als erfüllt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware zum freien Verkehr überlassen; Artikel 138 Buchstabe c) UZK-DA, Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d) v) UZK-DA, Artikel 218 UZK-IA."

Ich hebe mir den Emailaustausch für den Fall auf, dass irgendein Uninformierter mich später doch noch drauf anspricht. Aber dieser Austausch ist für mich genauso wertvoll wie ein "Merkblatt". Und nicht zwischenlanden zu müssen spart mindestens eine halbe Stunde Zeit, wenn nicht mehr.

10. September 2021: Von Wolff E. an Chris _____ Bewertung: +1.00 [1]

Und das soll verständliches Deutsch sein? Ist doch wohl eher dazu gedacht, den Bürger völlig zu verunsichern...

10. September 2021: Von Chris _____ an Wolff E.

Ich glaube, wenn man längere Zeit beim Zoll arbeitet, dann werden solche Formulierungen zum umgangssprachlichen Jargon.

10. September 2021: Von Flieger Max L.oitfelder an Chris _____
"Konkludent" bedeutet soviel wie "Zustimmung durch eine bestimmte Handlung", bspw. gilt der Kauf eines Flugtickets als Zustimmung zu den Beförderungsbestimmungen ohne separate Bestätigung.

Wir zum Beispiel bestätigen ein elektronisches Loadsheet durch Wegrollen.
10. September 2021: Von Chris _____ an Flieger Max L.oitfelder
Konkludent ist ja noch normale Juristensprache...
16. September 2021: Von Chris _____ an Chris _____ Bewertung: +2.00 [2]

Zu Thema Zollsprache gibt es den Klassiker "Bündnerfleisch".


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