Login: 
Passwort: 
Neuanmeldung 
Passwort vergessen



Das neue Heft erscheint am 30. März
War früher alles besser?
Frühjahrsflug in die Normandie
EDNY: Slot-Frust und Datenleck
Triebwerksausfall kurz nach dem Start
Der kleine QRH-Bausatz
Unfall: Wer zu oft warnt ...
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
Sortieren nach:  Datum - neue zuerst |  Datum - alte zuerst |  Bewertung

8. Juli 2020: Von Hubert Eckl an Michael Söchtig

Das dürfte juristisch ziemlich einfach sein: Bewegst Du Dich im Luftraum D mit einem Flug"zeug", egal ob Flugmofa, Ballon, Segler oder "richtiges Flugzeug", hast Du sicher und unmissverständlich mit der Flugsicherung zu kommunizieren und die Einrichtungen und Termini zu verstehen ( ATIS, SQWAK, PIREP..usw.) und entsprechend zu handeln. Als Nachweis kann Dir das BZT sehr hilfreich sein.

8. Juli 2020: Von Michael Söchtig an Hubert Eckl

Es ging mir um folgendes: Angenommen, man hat kein gesondertes BZF, sondern eine PPL und eine SPL, und fliegt mit seinem UL.

Die Lizenz besagt folgendes (44 LuftPersVO):

2) Der Luftfahrerschein berechtigt zum Führen von Luftsportgerät der im Luftfahrerschein eingetragenen Art und zu den eingetragenen Start- oder Sprungarten am Tage und von Sprungfallschirmen auch bei Nacht. Er umfasst die Ausübung des Flugfunkdienstes außerhalb von Lufträumen der Klassen B, C und D, wenn die entsprechende Ausbildung erfolgreich durchgeführt worden ist.

Jetzt besitzt der PPLer ja auch noch die PPL, die eine Berechtigung zum Funken auch im Luftraum Delta und Charlie beinhaltet. Ein gesondertes BZF hat er aber nicht.

Darf er dann in den Luftraum Delta mit dem MIke-UL, oder nur mit der Echo Maschine?

8. Juli 2020: Von Michael Söchtig an Michael Söchtig Bewertung: +1.00 [1]

Um das ganze nochmal abzurunden: Im BZF Kurs habe ich m.E. mehr über Navigation, Funk, Lesen von Anflugkarten und das Verhalten in Kontrollzonen gelernt als in Navigation und Luftrecht. Ein guter Kurs lohnt sich wirklich, und das BZF nimmt einem niemand mehr weg.

8. Juli 2020: Von Maik Toth an Michael Söchtig
Beantwortet das Deine Frage?
(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.
(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes
1.
bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden;
2.
bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden;

4 Beiträge Seite 1 von 1

 

Home
Impressum
© 2004-2024 Airwork Press GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Airwork Press GmbH. Die Nutzung des Pilot und Flugzeug Internet-Forums unterliegt den allgemeinen Nutzungsbedingungen (hier). Es gelten unsere Datenschutzerklärung unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier). Kartendaten: © OpenStreetMap-Mitwirkende, SRTM | Kartendarstellung: © OpenTopoMap (CC-BY-SA) Hub Version 14.22.03
Zur mobilen Ansicht wechseln
Seitenanfang