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22. Oktober 2019: Von Olaf Musch an Jürgen Grams

Weiß irgendjemand welche Punkte mit der ZÜP überprüft werden?

Einträge im persönlichen Führungszeugnis?

Punkte in Flensburg?

Schufa?

...und sonst?

Welche Möglichkeit hat man, vorher zu checken, ob der mit 13 geknackte Kaugummiautomat gelöscht ist?

Nach meinen Informationen kann (muss aber nicht) eine ganze Reihe an Behörden abgefragt werden:

- Kraftfahrtbundesamt (die berühmten Punkte, aber auch ein Verlauf, also, ob es z.B. In letzter Zeit mehr Punkte gab oder Punkte reduziert wurden)

- Alle Staatsanwaltschaften Deiner Wohnorte der letzten 10 Jahre, ob irgendwelche Ermittlungen gegen Dich vorliegen

- Natürlich alle gegen Dich ergangenen Urteile, so noch nicht rehabilitiert

- ggf. auch Bundesnachrichtendienst und/oder militärischer Abschirmdienst

Aber wenn Du mit 13 so dumm warst, Dich erwischen zu lassen, dann is eh blöd... ;-)

Scherz beiseite: So ein Ding dürfte "raus" sein, also irrelevant.

Disclaimer: Bin kein Anwalt, kann in Teilen falsch, aber auch unvollständig sein

Olaf

23. Oktober 2019: Von Wolfgang Lamminger an Olaf Musch Bewertung: +2.00 [2]

Ich bin zwar wahrhaftig kein Freund der Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) und der durch das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) gegebenen Einschränkungen für uns als Piloten, aber manch dubiose Einschätzung, was bei der ZÜP alles geprüft wird, lässt sich doch durch einen Blick in's Gesetz (bereits weiter oben verlinkt) feststellen:

Luftsicherheitsgesetz - § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(Kürzungen und Markierungen zur besseren Übersicht durch mich)

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

  1. ... Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, (...) wenn (...) fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
(...) Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn (...) zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
(...) nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt (...)

Bei sonstigen Verurteilungen (...) kommen insbesondere in Betracht:

1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
23. Oktober 2019: Von P. K. an Wolfgang Lamminger

Wobei "manch dubiose Einschätzung" meines Erachtes schon aus dem reichlich schwammigen Gesetzestext herrührt. Nur zwei Beispiele

§7 LuftSiG, (1a)

"... Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht ..."

"Insbesondere" ist eine nicht abschließende Aufzählung, es können also noch viele weitere nicht im Gesetztestext genannte Aspekte geprüft werden (unbestimmter Rechtsbegriff). Was wird denn "im nicht besonderen" noch zusätzlich geprüft?

"Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, ..."

Gibt es eine gesetzliche Definition, ab wann eine Person "durch Dritte erpressbar" ist? Bin ich erpressbar, wenn ich Schuldner bin, z.B. Geldschulden habe? Wenn ja, ab welchem Betrag? 1000,-€? 999,-€ dann aber noch nicht? Alles eine Ermessenssache, die durch wen bewertet wird?

23. Oktober 2019: Von Willi Fundermann an P. K.

Was wird denn "im nicht besonderen" noch zusätzlich geprüft?

Im § 4 der "Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV)" ist abschließend aufgeführt, welcher Quellen sich die "Luftsicherheitsbehörde" bedienen darf.

Alles eine Ermessenssache, die durch wen bewertet wird?

Durch die "Luftsicherheitsbehörde" des jeweiligen Bundeslandes, für Hessen z.B. das PP Frankfurt.

Und in § 6 LuftSiZÜV heißt es (u.a.): "Bei Verneinung der Zuverlässigkeit sind dem Betroffenen die maßgeblichen Gründe hierfür durch einen schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid mitzuteilen." D.h., diese Entscheidung ist natürlich auch verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Gegen einen positiven Bescheid dürfte ein Rechtsmittel aber aussichtlos sein.

23. Oktober 2019: Von Wolff E. an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

Und was ist mit "eingestellten Verfahren"? Ein Verfahren kann auch wegen Mangel an Beweisen eingestellt werden. Und sowas heißt im Umkehrschluss nicht, dass derjeniger was falsch gemacht hat, es kann alles bedeuten, von "nicht belegbar" bis "war wohl nix, da nicht haltbar" oder "geringfügig. Das ist schon Tür und Tor für Willkür offen.

23. Oktober 2019: Von Lutz D. an Wolff E.

...wobei mir keine Willkürfälle bekannt sind.

23. Oktober 2019: Von Wolff E. an Lutz D.

Lutz, das ganze ist hier sowieso sehr theoretisch. Mir sind nur ganz wenige Fälle bekannt, wo es überhaupt zu einer Ablehnung kam. Da war doch mal ein Artikel im PuF von einem Losten oder FIS-Mitarbeiter. Und ich und andere behaupten, ob die ZÜP das fliegen überhaupt sicherer macht.

23. Oktober 2019: Von Willi Fundermann an Wolff E. Bewertung: +1.00 [1]

Das ist schon Tür und Tor für Willkür offen.

Ich möchte ja nicht den Ruf bekommen, die - aus meiner Sicht überwiegend nutzlose - ZÜP verteidigen zu wollen. Man darf aber auch nicht ganz vergessen, dass Piloten beileibe nicht die einzigen sind, die der ZÜP unterliegen und vermutlich nicht mal die größte Gruppe dabei sind.

Aber dass hier "Tür und Tor für Willkür" offen wären, würde nur stimmen können, wenn man auch den Gerichten, bis hin zum Bundesverfassungsgericht, unterstellt, willkürlich zu urteilen. Das scheint mir derzeit eher fernliegend.

23. Oktober 2019: Von Wolff E. an Willi Fundermann

Willi, es gab mal einen Fall, da hatte jemand mehrere Jahre in Dubai (irgendwo da) gelebt und kam dann zurück nach Deutschland und wollte die ZUEP. Er sollte die Wohnorte der letzten 10 Jahre auflisten, was er auch tat. Nun wollte das Amt ein Führungszeugnis aus Dubai mit der Bestätigung, dass er in Dubai nicht straffaellig geworden ist und das ganze übersetzt ins deutsche von einem offiziellen übersetzer. Dumm nur, das es sowas wie ein Führungszeugnis in Dubai in der Form nicht gibt. Ich finde, etwas "zu dick" aufgeblasen und lag in dem ermessen des Beamten vom Luftamt. Und das alles wegen einem PPL.....

23. Oktober 2019: Von Wolfgang Lamminger an Willi Fundermann Bewertung: +1.00 [1]

Ich möchte ja nicht den Ruf bekommen, die - aus meiner Sicht überwiegend nutzlose - ZÜP verteidigen zu wollen.

das möchte ich an dieser Stelle vorsorglich auch für mich anmelden ;-)

Man darf aber auch nicht ganz vergessen, dass Piloten beileibe nicht die einzigen sind, die der ZÜP unterliegen und vermutlich nicht mal die größte Gruppe dabei sind.

Ich musste vor geraumer Zeit zur Erlangung eines Vorfeldausweises für einen großen Verkehrsflughafen einen entsprechenden Kurs absolvieren. Ein großer Teil der dort anwesenden Bewerber, die auch alle eine ZÜP vorlegen mussten, allerdings nicht als Piloten, sondern als Personal des Flughafens oder Dritter (Vorfeldmitarbieter, Loader etc.), machte schon mal einen "anderen" äußeren Eindruck, als dies von Besatzungsmitgliedern zu erwarten wäre.

Aufgrund der Tatsache, dass vermutlich tatsächlich mehr "sonstiges" Personal eine Vorfeldberechtigung besitzt, als Piloten, darf man davon ausgehen, dass wir bei der ZÜP tatsächlich eine Minderheit sind und die unterstellte Willkür eher selten vorliegt. Vielmehr habe ich durch diese Beobachtung den Eindruck, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfungen für die zuständigen Behörden eher Massengeschäft sind.


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