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Das neue Heft erscheint am 30. März
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Engagierter Journalismus aus Sicht des eigenen Cockpits
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29. September 2019: Von ch ess an Achim H.

Part FCL 050 erwaehnt die Mitnahmepflicht an Bord nicht.

Sieht aber nationale Zusatzregelungen vor.

In der entsprechenden NfL 2-330-17 ist auch fuer Privatpiloten keine an-Bord-Pflicht definiert.

Aber, aus dem Absatz 4.3 kann eine an Bord Pflicht durch die Hintertuer abgeleitet werden: nach jedem Flug ist unmittelbar und dauerhaft nach den Regelungen der NfL das Flugbuch zu erfassen.

Und das kannst du (in deinem Fall bspw fuer den Hinflug nach Portoroz) nur, wenn Du das Flugbuch dabei hast ;-)

Ob das haelt im Rechtsstreit ? Who knows...

29. September 2019: Von Tobias Schnell an ch ess

Sieht aber nationale Zusatzregelungen vor

Aber nur für "form and manner" der Aufzeichnungen. Demnach ist das von den deutschen Behörden für NCO-Operations geforderte Papier-Flugbuch EASA-konform. Die erlaubte (Nicht-)Mitführung ist aber in FCL.045 abschließend geregelt, ohne Öffnungsklausel für nationale Regelungen.


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