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30. April 2018: Von Sebastian Wiede an Florian R.

Moin zusammen.

Ich habe auch das Problem, zurzeit nicht nach Deutschland fliegen zu können, da unsere OY-registrierte Maschine hier in Dänemark kein neues Funkgerät besitzt.

Die skandinavischen Länder DK/SE/NO haben gemeinsam Verlängerungen bis zur endgültigen Umrüstungspflicht bei der EASA beantragt sowie erhalten und dies klar mit einer Reduzierung der Sicherheit der GA begründet, sollte an 8,33kHz festgehalten werden, u.a. da die hohen Einbaukosten die geflogenen Stunden im privaten Bereich weiter reduzieren würden. Zeigt für mich (im Vergleich zur passiven Luftfahrtpolitik in Deutschland): Wenn man wirklich will, kann man es auch schaffen!

Zu lesen hier: Concept paper: pan-scandinavian exemption from 8,33 kHz requirement

Leider ist damit zunächst kein großes Interesse vorhanden, die Maschine umzurüsten. Auch kann ich mit dem eingebauten alten Mode-C Transponder in Skandinavien problemlos höher als 5000ft fliegen.

Dachte auch, ich hätte eine Lücke gefunden mal "nach Hause" fliegen zu können, indem ich nur in Luftraum-G und -E bleibe. Hängengeblieben bin ich dann aber auch an der FSAV und der Funkgerätepflicht bei Flügen außerhalb der Platzrunde: Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) § 4 Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln.

Ist denn diese FSAV nach EASA weiterhin in D gültig? Gilt diese auch für z.B. OY-registrierte Maschinen aus dem Ausland? Wo kann ich dies verbindlich nachlesen?

Dass ich mit altem Funkgerät weitere Probleme bekommen werde, ist mir klar, da ja auch die Auswahl an möglichen Landeplätzen durch die allmähliche Frequenzzuteilung im neuen Kanalbereich geringer wird...

Mit Fliegergruß

Sebastian

30. April 2018: Von Sebastian Wiede an Sebastian Wiede

Ergänzend habe ich noch diese Seite vom LBA gefunden:

Regeln für den VHF Flugfunk im 8,33 kHz Kanalraster

Dort steht als Frist 01.01.2018:

"Alle Flüge, in Lufträumen in denen das Mitführen eines VHF Flugfunkgerätes vorgeschrieben ist: 01.01.2018."

Vorher ist auch von "Flugbetrieb in den betreffenden Lufträumen" die Rede. Frage ist also, gilt in Luftraum-G und -E nur keine Pflicht zum Funken (also Kontaktaufnahme mit FS / Hörbereitschaft) oder besteht grundsätzlich auch keine Pflicht zur Ausrüstung mit einem (geeigneten) Funkgerät (wie scheinbar laut FSAV)?

Weiter unten verweist die LBA-Seite nämlich noch einmal auf die deutsche Besonderheit der FSAV:

"Ergänzend zur oben genannten EU Durchführungsverordnung sind nationale luftraumbezogene Anforderungen an die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge zu beachten (siehe z. B. Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge, FSAV)."

Dies würde alles gegen einen Einflug ohne 8,33 kHz Funke sprechen.

In den FAQ der EASA steht dann aber als Antwort zu Question 12 (Article4):

"Actually this means that if the aircraft will always fly in airspace where there is no radio equipage requirement (e.g. imposed locally, nationally, or at EU level) (i.e. for VFR flying in uncontrolled airspace as you mention it), then there is no need to equip, and if there is already a 25 kHz radio equipment aboard, it does not have to be upgraded."

Bin verwirrt.

Gruß

Sebastian

30. April 2018: Von Richard Georg an Sebastian Wiede Bewertung: +1.00 [1]

immer wieder diese Wiedersprüche oder wer hat eigentlich zur Zeit das Sagen?

NCO.IDE.A.190 Funkkommunikationsausrüstung

  1. a) Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Flugzeuge über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen entsprechend den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann.
  2. b) Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.
30. April 2018: Von Sebastian Wiede an Richard Georg

Danke für die Info, Richard.

"Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben"

Bleibt für mich dann weiterhin die Frage, ob in G/E nur keine "Funkpflicht" oder auch keine "Funkgerätepflicht" gilt.

Auch nach obiger EU-Verordnung dürfte Deutschland in einem Luftraum weitere Anforderungen vorschreiben, z.B. mit der FSAV, richtig?

30. April 2018: Von Florian S. an Sebastian Wiede Bewertung: +1.00 [1]

Nach FSAV brauchst Du nur ein Funkgerät, "das mindestens die für den vorgesehenen Flug erforderlichen Frequenzen aus dem Bereich von 118,000 bis 136,975 MHz umfasst".

Da es keinen Zwang zur Anmeldung bei FIS gibt, kannst Du in der Tat in E und G unterhalb 5000ft (bzw. 3500ft) ganz legal zu einem deutschen Platz fliegen, wenn dieser noch eine Frequenz im 25kHz Raster hat - allerdings dürfte das bei vielen Plätzen nicht mehr lang der Fall sein....

30. April 2018: Von Richard Georg an Sebastian Wiede

Siehe SERA

Anlage 4
Luftraumklassen und Flugverkehrsdienste — erbrachte Dienste und Anforderungen an Flüge
(Bezug: SERA.6001 und SERA.5025 Buchstabe b) Klasse
Art des Flugs
Staffelung
Erbrachter Dienst
Gechwindigkeitsbegrenzung (*)
Funkverkehrsfähigkeit erforderlich
Ständige Zweiweg- Sprechfunkverbindung erforderlich
Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich

.

.

.

.

E ................

F ................

G ...............

30. April 2018: Von Stefan K. an Florian S.

By the way..... FIS wird auch erstmal nicht so schnell auf 8.33 umgerüstet....

30. April 2018: Von Sebastian Wiede an Florian S.

OK, das klingt erstmal ganz gut.

Wenn also mein Ziel plus möglicher Alternate mit alter Funke zu erreichen sind sowie FIS auch eine alte Frequenz benutzt, so könnte ich in G und E nach Hause fliegen.

Werde heute Abend nochmal genauer in die EU-Gesetze schauen.

Danke für eure Tipps bis hierhin!

Gruß

Sebastian

30. April 2018: Von Markus Doerr an Sebastian Wiede Bewertung: +1.00 [1]

Früher hat es keinen Funk gebraucht.

Gibts NORDO nicht mehr?

5. Mai 2018: Von Artus an Sebastian Wiede

Für den Fall, dass NORDO zu hart erscheint: ich habe mir für ein paar Euro eine zugelassene asiatische Handfunke geholt...

6. Mai 2018: Von Florian R. an Sebastian Wiede Bewertung: +1.00 [1]

"Ist denn diese FSAV nach EASA weiterhin in D gültig? Gilt diese auch für z.B. OY-registrierte Maschinen aus dem Ausland? Wo kann ich dies verbindlich nachlesen?"

Der Fall ist ganz klar: Für Annex II (=national geregelte) Luftfahrzeuge gilt nationales Gesetz weiterhin. Für EASA-Luftfahrzeuge gilt dieses nationale Recht nicht, da diese in den Regelungsbereich von Part-NCO fallen. Um die EASA selbst zu zitieren: "What does the implementation of Part-NCO mean to you? - No additional requirements can be added, at national level, on top of the European rules."

NORDO - sei es ohne Funkgerät oder ohne zu funken (siehe Tabelle in SERA) - ist also ganz klar erlaubt, wie bereits von anderen korrekt beschrieben, ausser in den Lufträumen A-D und RMZ.


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