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30. April 2018: Von Richard Georg an Sebastian Wiede Bewertung: +1.00 [1]

immer wieder diese Wiedersprüche oder wer hat eigentlich zur Zeit das Sagen?

NCO.IDE.A.190 Funkkommunikationsausrüstung

  1. a) Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben, müssen Flugzeuge über eine Funkkommunikationsausrüstung verfügen, mit der Wechselsprech-Funkverkehr mit den Luftfunkstationen und auf den Frequenzen entsprechend den Luftraumanforderungen durchgeführt werden kann.
  2. b) Die gemäß Buchstabe a vorgeschriebene Funkkommunikationsausrüstung muss den Sprechfunkverkehr auf der Luftfahrtnotfrequenz 121,5 MHz ermöglichen.
30. April 2018: Von Sebastian Wiede an Richard Georg

Danke für die Info, Richard.

"Wenn durch die entsprechenden Luftraumanforderungen vorgeschrieben"

Bleibt für mich dann weiterhin die Frage, ob in G/E nur keine "Funkpflicht" oder auch keine "Funkgerätepflicht" gilt.

Auch nach obiger EU-Verordnung dürfte Deutschland in einem Luftraum weitere Anforderungen vorschreiben, z.B. mit der FSAV, richtig?

30. April 2018: Von Richard Georg an Sebastian Wiede

Siehe SERA

Anlage 4
Luftraumklassen und Flugverkehrsdienste — erbrachte Dienste und Anforderungen an Flüge
(Bezug: SERA.6001 und SERA.5025 Buchstabe b) Klasse
Art des Flugs
Staffelung
Erbrachter Dienst
Gechwindigkeitsbegrenzung (*)
Funkverkehrsfähigkeit erforderlich
Ständige Zweiweg- Sprechfunkverbindung erforderlich
Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich

.

.

.

.

E ................

F ................

G ...............


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