Ergänzend habe ich noch diese Seite vom LBA gefunden:
Regeln für den VHF Flugfunk im 8,33 kHz Kanalraster
Dort steht als Frist 01.01.2018:
"Alle Flüge, in Lufträumen in denen das Mitführen eines VHF Flugfunkgerätes vorgeschrieben ist: 01.01.2018."
Vorher ist auch von "Flugbetrieb in den betreffenden Lufträumen" die Rede. Frage ist also, gilt in Luftraum-G und -E nur keine Pflicht zum Funken (also Kontaktaufnahme mit FS / Hörbereitschaft) oder besteht grundsätzlich auch keine Pflicht zur Ausrüstung mit einem (geeigneten) Funkgerät (wie scheinbar laut FSAV)?
Weiter unten verweist die LBA-Seite nämlich noch einmal auf die deutsche Besonderheit der FSAV:
"Ergänzend zur oben genannten EU Durchführungsverordnung sind nationale luftraumbezogene Anforderungen an die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge zu beachten (siehe z. B. Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge, FSAV)."
Dies würde alles gegen einen Einflug ohne 8,33 kHz Funke sprechen.
In den FAQ der EASA steht dann aber als Antwort zu Question 12 (Article4):
"Actually this means that if the aircraft will always fly in airspace where there is no radio equipage requirement (e.g. imposed locally, nationally, or at EU level) (i.e. for VFR flying in uncontrolled airspace as you mention it), then there is no need to equip, and if there is already a 25 kHz radio equipment aboard, it does not have to be upgraded."
Bin verwirrt.
Gruß
Sebastian